Begründung:
Mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 4.6.1991, AZ 5 C 191/91s, wurde der zwischen den Streitteilen am 7.10.1967 abgeschlossene Mietvertrag über den im Haus G*****, G***** 46, im Erdgeschoß gelegenen Mietgegenstand aufgehoben und der Kläger schuldig erkannt, die Bestandräumlichkeiten binnen 14 Tagen zu räumen. Am 26.2.1994 wurde die zwangsweise Räumung in Abwesenheit des Klägers vollzogen.
Mit Klage vom 8.3.1994 begehrte der Kläger die Feststellung, der Anspruch der Beklagten aus dem vorhin genannten Versäumungsurteil, zu dessen Durchsetzung die zwangsweise Räumung bewilligt wurde, sei erloschen.
In der Tagsatzung vom 19.5.1994 änderte der Kläger das Klagebegehren dahin, daß festgestellt werde, der betriebene Anspruch sei - bei Vollzug der zwangsweisen Räumung - erloschen gewesen (S.1 des Protokolls vom 19.5.1994 = AS 31). Hiezu brachte er vor, das Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Vermögensnachteil des Klägers aufgrund der Verwertung der Fahrnisse und sämtlicher entstehenden Exekutionskosten (S.2 des genannten Protokolls = AS 33).
Die Beklagte wendete ein, daß es dem Kläger infolge Beendigung der Räumungsexekution am Rechtsschutzinteresse mangle. Sie sprach sich gegen die ihrer Ansicht nach unzulässige Klagsänderung aus.
Das Erstgericht ließ mit Beschluß vom 19.5.1994 die Klagsänderung zu. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.
Das Erstgericht wies das (geänderte) Klagebegehren ab. Der Kläger habe Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Exekutionsbewilligung gemäß § 36 Abs.1 Z 3 EO erhoben, denn er habe behauptet, die Beklagte habe von der Räumung Abstand genommen. Die Räumung sei bereits vor Einbringung der Klage vollzogen worden, sie sei daher beendet. Demnach fehle dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung in der Hauptsache.Das Erstgericht wies das (geänderte) Klagebegehren ab. Der Kläger habe Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Exekutionsbewilligung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO erhoben, denn er habe behauptet, die Beklagte habe von der Räumung Abstand genommen. Die Räumung sei bereits vor Einbringung der Klage vollzogen worden, sie sei daher beendet. Demnach fehle dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung in der Hauptsache.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Auch das Berufungsgericht ging davon aus, daß durch den Vollzug der Räumung die Räumungsexekution beendet worden sei. Das Erstgericht hätte die Klage vor Vornahme der Klagsänderung zurückweisen müssen. In der geänderten Form sei die Klage als Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO zu werten. Deren Zurückweisung wegen Beendigung der Räumungsexekution sei unzulässig. Demgemäß habe das Erstgericht im Ergebnis zutreffend in Urteilsform und sachlich entschieden. Es mangle dem Kläger tatsächlich am rechtlichen Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, denn er könnte seine Ansprüche bereits mittels Leistungsklage geltend machen. Das Interesse an der bloßen Feststellung eines Anspruches dem Grunde nach sei zu verneinen, wenn bereits Leistungsklage erhoben werden könne. Das Klagebegehren betreffe nur das Bestehen des vollzogenen Räumungsanspruches im Zeitpunkt der Räumung, nicht aber die Kosten der Räumungsexekution; deshalb versage der Hinweis des Klägers auf die - drohenden - Kosten einer solchen Exekution.Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Auch das Berufungsgericht ging davon aus, daß durch den Vollzug der Räumung die Räumungsexekution beendet worden sei. Das Erstgericht hätte die Klage vor Vornahme der Klagsänderung zurückweisen müssen. In der geänderten Form sei die Klage als Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO zu werten. Deren Zurückweisung wegen Beendigung der Räumungsexekution sei unzulässig. Demgemäß habe das Erstgericht im Ergebnis zutreffend in Urteilsform und sachlich entschieden. Es mangle dem Kläger tatsächlich am rechtlichen Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, denn er könnte seine Ansprüche bereits mittels Leistungsklage geltend machen. Das Interesse an der bloßen Feststellung eines Anspruches dem Grunde nach sei zu verneinen, wenn bereits Leistungsklage erhoben werden könne. Das Klagebegehren betreffe nur das Bestehen des vollzogenen Räumungsanspruches im Zeitpunkt der Räumung, nicht aber die Kosten der Räumungsexekution; deshalb versage der Hinweis des Klägers auf die - drohenden - Kosten einer solchen Exekution.