1. Einer Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs bedarf es dann nicht, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits nach dem Wortlaut der anzuwendenden Norm so eindeutig gelöst ist, dass nur die in der angefochtenen Entscheidung erstmals vorgenommene - im Schrifttum nicht in Zweifel gezogene - Auslegung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 47 mN aus der Rsp).1. Einer Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs bedarf es dann nicht, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits nach dem Wortlaut der anzuwendenden Norm so eindeutig gelöst ist, dass nur die in der angefochtenen Entscheidung erstmals vorgenommene - im Schrifttum nicht in Zweifel gezogene - Auslegung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 47 mN aus der Rsp).
2. Eine Vollzugsverbindung gemäß § 22 Abs 1 EO kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur in Betracht, "wenn ein Gläubiger wider denselben Verpflichteten auf mehrere Liegenschaften abgesonderte Exekutionen führt". An der Erfüllung dieser Voraussetzung mangelt es, weil in den betroffenen Exekutionsverfahren weder die betreibenden noch die verpflichteten Parteien identisch sind.2. Eine Vollzugsverbindung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, EO kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur in Betracht, "wenn ein Gläubiger wider denselben Verpflichteten auf mehrere Liegenschaften abgesonderte Exekutionen führt". An der Erfüllung dieser Voraussetzung mangelt es, weil in den betroffenen Exekutionsverfahren weder die betreibenden noch die verpflichteten Parteien identisch sind.
3. Die Revisionsrekurswerberin als betreibende Partei im Verfahren AZ 5 E 16/05d führt gegen § 22 Abs 1 EO lediglich ins Treffen, ein "Gastronomiebetrieb ohne Parkfläche" sei "nahezu unverwertbar". Im Fall "einer Verbindung der Exekutionsverfahren" werde "eine vorteilhaftere Verwertung der Exekutionsobjekte möglich sein". Deshalb sei jene Norm dahin "ergänzungsbedürftig", dass eine Vollzugsverbindung "trotz mangelnder Identität der Parteien" Platz zu greifen habe. Die bestehende "Rechtslücke" sei "im Rahmen der Gesetzesanalogie zu schließen".3. Die Revisionsrekurswerberin als betreibende Partei im Verfahren AZ 5 E 16/05d führt gegen Paragraph 22, Absatz eins, EO lediglich ins Treffen, ein "Gastronomiebetrieb ohne Parkfläche" sei "nahezu unverwertbar". Im Fall "einer Verbindung der Exekutionsverfahren" werde "eine vorteilhaftere Verwertung der Exekutionsobjekte möglich sein". Deshalb sei jene Norm dahin "ergänzungsbedürftig", dass eine Vollzugsverbindung "trotz mangelnder Identität der Parteien" Platz zu greifen habe. Die bestehende "Rechtslücke" sei "im Rahmen der Gesetzesanalogie zu schließen".
4. Die betreibende Partei strebt in Wahrheit nicht die Schließung einer "Rechtslücke" durch eine "Gesetzesanalogie" oder eine allfällige Rechtsanalogie (s zu deren Unterscheidung etwa P. Bydlinski in KBB § 7 ABGB Rz 3) an, sondern sie will der Sache nach eine teleologische Reduktion (Näheres zum Begriff etwa bei P. Bydlinski aaO § 7 ABGB Rz 5) des § 22 Abs 1 EO erreichen. Sie vermag sich indes auf eine - durch bestimmte Gründe gestützte - Äußerung im Schrifttum, die ihren Standpunkt tragen könnte, nicht zu berufen. Angesichts dessen hätte sie selbst erläutern müssen, weshalb bei Sachverhalten wie hier das Interesse eines bestimmten betreibenden Pfandgläubigers an einer Vollzugsverbindung zur "vorteilhafteren Verwertung der Exekutionsobjekte" in mehreren Verfahren trotz mangelnder Identität der betreibenden und verpflichteten Parteien im Grundsätzlichen schwerer wiegt als das anderer Buchberechtigten, aber auch jenes der verpflichteten Parteien an der Aufrechterhaltung getrennter Vollzugsverfahren. Nur solche Erwägungen hätten allenfalls eine - zu erörternde - erhebliche Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO aufwerfen können. Mangels solcher Rechtsmittelausführungen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, eine allfällige teleologische Reduktion des eindeutigen normativen Gehalts des § 22 Abs 1 EO im Einklang mit der Überzeugung der betreibenden Partei auch nur in Erwägung zu ziehen. Insofern ist bloß anzumerken, dass auf den im Anlassfall maßgebenden Umstand, dass sich ein Gastronomiebetrieb und dessen Parkplatz auf Liegenschaften verschiedener Eigentümer befinden, bereits anlässlich der Krediteinräumung und Pfandrechtsbegründung als mögliche Erschwernis für die Realisierung eines Sicherungsrechts Bedacht genommen werden konnte.4. Die betreibende Partei strebt in Wahrheit nicht die Schließung einer "Rechtslücke" durch eine "Gesetzesanalogie" oder eine allfällige Rechtsanalogie (s zu deren Unterscheidung etwa P. Bydlinski in KBB Paragraph 7, ABGB Rz 3) an, sondern sie will der Sache nach eine teleologische Reduktion (Näheres zum Begriff etwa bei P. Bydlinski aaO Paragraph 7, ABGB Rz 5) des Paragraph 22, Absatz eins, EO erreichen. Sie vermag sich indes auf eine - durch bestimmte Gründe gestützte - Äußerung im Schrifttum, die ihren Standpunkt tragen könnte, nicht zu berufen. Angesichts dessen hätte sie selbst erläutern müssen, weshalb bei Sachverhalten wie hier das Interesse eines bestimmten betreibenden Pfandgläubigers an einer Vollzugsverbindung zur "vorteilhafteren Verwertung der Exekutionsobjekte" in mehreren Verfahren trotz mangelnder Identität der betreibenden und verpflichteten Parteien im Grundsätzlichen schwerer wiegt als das anderer Buchberechtigten, aber auch jenes der verpflichteten Parteien an der Aufrechterhaltung getrennter Vollzugsverfahren. Nur solche Erwägungen hätten allenfalls eine - zu erörternde - erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufwerfen können. Mangels solcher Rechtsmittelausführungen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, eine allfällige teleologische Reduktion des eindeutigen normativen Gehalts des Paragraph 22, Absatz eins, EO im Einklang mit der Überzeugung der betreibenden Partei auch nur in Erwägung zu ziehen. Insofern ist bloß anzumerken, dass auf den im Anlassfall maßgebenden Umstand, dass sich ein Gastronomiebetrieb und dessen Parkplatz auf Liegenschaften verschiedener Eigentümer befinden, bereits anlässlich der Krediteinräumung und Pfandrechtsbegründung als mögliche Erschwernis für die Realisierung eines Sicherungsrechts Bedacht genommen werden konnte.
5. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 526 Abs 2 ZPO bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung der zweiten Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Da die Rechtsmittelwerberin keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte, von deren Lösung die Entscheidung abhängt (s dazu Zechner aaO § 502 ZPO Rz 10 ff mN aus der Rsp), ist deren Revisionsrekurs zurückzuweisen.5. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung der zweiten Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Da die Rechtsmittelwerberin keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte, von deren Lösung die Entscheidung abhängt (s dazu Zechner aaO Paragraph 502, ZPO Rz 10 ff mN aus der Rsp), ist deren Revisionsrekurs zurückzuweisen.