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Entscheidung 3 Ob 90/21p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob90/21p

Entscheidungsdatum

01.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Provisorialsache der gefährdeten Partei Dr. M***** D*****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Dipl.-Ing. B***** D*****, vertreten durch Hübel & Payer Rechtsanwälte in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. April 2021, GZ 21 R 122/21v-9, mit dem der Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 9. März 2021, GZ 1 C 7/21z-2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Das Rekursgericht wies den Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Antrag, dem Gegner den Erlag eines Kostenvorschusses auf das Anderkonto der gefährdeten Partei aufzutragen, abgewiesen wurde, mit der Begründung zurück, dass der Rekurs verspätet sei.

[2]                  Dieser Beschluss des Rekursgerichts wurde der gefährdeten Partei am 19. Mai 2021 zugestellt.

[3]                  Mit ihrem am 3. Juni 2021 im ERV eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die gefährdete Partei, den erst- und zweitinstanzlichen Beschluss „als nichtig“ aufzuheben „und die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht“ zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

[5] Gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO beträgt die Frist für Rekurs und Revisionsrekurs im Provisorialverfahren 14 Tage (RS0119289 [T2, T3]).

[6] Bei der Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist ist gemäß Paragraph 125, Absatz eins, ZPO der Tag nicht mitzurechnen, auf welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.

[7] Die 14-tägige Revisionsrekursfrist begann ausgehend von der die Frist auslösenden Zustellung des Beschlusses des Gerichts zweiter Instanz am 19. Mai 2021, einem Mittwoch, daher mit 00:00 Uhr des 20. Mai 2021, und endete am 2. Juni 2021, ebenfalls einem Mittwoch, um 24:00 Uhr vergleiche RS0108338).

[8]           Der erst am Donnerstag, dem 3. Juni 2021, von der gefährdeten Partei eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet und daher zurückzuweisen.

Textnummer

E132668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00090.21P.0901.000

Im RIS seit

23.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2021

Dokumentnummer

JJT_20210901_OGH0002_0030OB00090_21P0000_000