Die Ehe der Eltern des am 28. Juli 1940 geborenen Minderjährigen Werner W., Alfons und Hermine W., wiederverehelichte S., wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. April 1946 geschieden. Die eheliche Mutter, in deren Pflege und Erziehung sich der Minderjährige befindet, stellte den Antrag, gemäß § 177 ABGB. dem ehelichen Vater die väterliche Gewalt für immer abzuerkennen.Die Ehe der Eltern des am 28. Juli 1940 geborenen Minderjährigen Werner W., Alfons und Hermine W., wiederverehelichte S., wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. April 1946 geschieden. Die eheliche Mutter, in deren Pflege und Erziehung sich der Minderjährige befindet, stellte den Antrag, gemäß Paragraph 177, ABGB. dem ehelichen Vater die väterliche Gewalt für immer abzuerkennen.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Es stellte fest, daß Alfons W. vielfach vorbestraft sei, darunter auch wegen Verbrechens der Schändung, daß er sich nie um den Minderjährigen persönlich gekümmert habe, ihn nie besuchte und ihm nie zu Weihnachten oder sonstigen Anlässen Geschenke übergeben habe und daß er seiner Unterhaltspflicht nur auf Grund gerichtlicher Verfügungen nachkomme. Der eheliche Vater habe sich nach Meinung des Erstgerichtes bewußt der Möglichkeit begeben, einem Erwerb nachzugehen und so für das Kind zu sorgen. Da es sich bei ihm um einen mehrfach abgestraften Verbrecher handle, der neuerlich eine Strafe wegen eines Sittlichkeitsdeliktes zu gewärtigen habe, sei es selbstverständlich, daß er für immer zu einer Kindererziehung unfähig erscheine.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Kuratelsgerichtes über Rekurs des ehelichen Vaters dahin ab, daß dieser hinsichtlich der Erziehung des Minderjährigen gemäß § 178 ABGB. unter die Aufsicht des Gerichtes gestellt und einem Vormund gleichgehalten werde. Das Rekursgericht führte aus, es sei nicht, richtig, daß der eheliche Vater die Verpflegung und Erziehung des Minderjährigen gänzlich vernachlässigt habe. Vielmehr habe er, wenn auch säumig und über Drängen, zumindest teilweise den Unterhalt des Kindes bestritten; daraus ergebe sich, daß die Voraussetzungen des § 177 ABGB. nicht zutreffen. Die Tatsache mehrerer Vorstrafen erweise sich nicht als ausreichend, um die väterliche Gewalt auch nur zeitlich abzuerkennen. Hiezu sei eine Gefährdung des Kindes rechtliche Voraussetzung. Eine derartige Gefährdung sei aber nach den erstrichterlichen Feststellungen nicht dargetan und umso weniger zu besorgen, als das Kind dem väterlichen Einfluß zufolge Trennung der Elternteile nahezu gänzlich entzogen sei. Da sich aber der eheliche Vater immerhin erheblicher Pflichtverletzungen gegenüber dem Kinde schuldig gemacht habe und im Hinblick auf die Vorstrafen eine objektive Besorgnis für das Wohl des Kindes bestehe, sei es zweckmäßig, den ehelichen Vater hinsichtlich der Erziehung des Kindes einem Vormund gleichzustellen.Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Kuratelsgerichtes über Rekurs des ehelichen Vaters dahin ab, daß dieser hinsichtlich der Erziehung des Minderjährigen gemäß Paragraph 178, ABGB. unter die Aufsicht des Gerichtes gestellt und einem Vormund gleichgehalten werde. Das Rekursgericht führte aus, es sei nicht, richtig, daß der eheliche Vater die Verpflegung und Erziehung des Minderjährigen gänzlich vernachlässigt habe. Vielmehr habe er, wenn auch säumig und über Drängen, zumindest teilweise den Unterhalt des Kindes bestritten; daraus ergebe sich, daß die Voraussetzungen des Paragraph 177, ABGB. nicht zutreffen. Die Tatsache mehrerer Vorstrafen erweise sich nicht als ausreichend, um die väterliche Gewalt auch nur zeitlich abzuerkennen. Hiezu sei eine Gefährdung des Kindes rechtliche Voraussetzung. Eine derartige Gefährdung sei aber nach den erstrichterlichen Feststellungen nicht dargetan und umso weniger zu besorgen, als das Kind dem väterlichen Einfluß zufolge Trennung der Elternteile nahezu gänzlich entzogen sei. Da sich aber der eheliche Vater immerhin erheblicher Pflichtverletzungen gegenüber dem Kinde schuldig gemacht habe und im Hinblick auf die Vorstrafen eine objektive Besorgnis für das Wohl des Kindes bestehe, sei es zweckmäßig, den ehelichen Vater hinsichtlich der Erziehung des Kindes einem Vormund gleichzustellen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge, sprach gemäß § 178 ABGB. die zeitlich beschränkte Aberkennung der väterlichen Gewalt aus und trug dem Erstgericht die Bestellung eines Vormundes für den Minderjährigen auf.Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge, sprach gemäß Paragraph 178, ABGB. die zeitlich beschränkte Aberkennung der väterlichen Gewalt aus und trug dem Erstgericht die Bestellung eines Vormundes für den Minderjährigen auf.