Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Soweit die betreibende Partei Feststellungen des Rekursgerichts über die von ihr behauptete Begründung von Absonderungs- und/oder Zurückbehaltungsrechten zu einer mehr 60 Tage vor der Eröffnung des Konkurses zurückliegenden Zeitpunkt vermisst und dies als Mangel rügt, verkennt sie, dass das Rekursgericht durchaus von dem Inhalt der vorgelegten Urkunden und den Tatsachenbehauptungen in der Äußerung zum Einstellungsantrag ausgehen konnte, aber meinte, schon die vorgebrachten Tatsachen könnten zur Dartuung eines von den Wirkungen der Konkurseröffnung unberührt gebliebenen Absonderungs- oder gleich zu behandelnden Rechts nicht führen.
Die betreibende Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft führt nach den Bestimmungen der §§ 295 bis 302 GewO sowie den Bestimmungen ihrer mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 29. 6. 1979, Zl MA 63-D 111/79, genehmigten Geschäftsordnung für den Versteigerungsbetrieb öffentliche Versteigerungen durch (§ 1 Abs 1 GO). Versteigert werden unter anderem bewegliche Gegenstände, deren Verkauf gestattet ist und die ihr zur freiwilligen Versteigerung übergeben werden (§ 1 Abs 2 lit a GO). Die Versteigerung kann kommissionsweise oder im Namen und auf Rechnung des Einbringers erfolgen (§ 1 Abs 3 GO). Die Gesellschaft macht an allen ihr zur Versteigerung übergebenen Gegenständen ein Pfandrecht zu Gunsten aller Forderungen geltend, die der Gesellschaft aus diesem Rechtsgeschäft gegen den Einbringer zustehen (§ 17 GO). Die Gesellschaft kann auf den zu erwartenden Erlös für die zur Versteigerung eingebrachten Gegenstände Vorschüsse gewähren (§ 18 Abs 1 GO). Der Ersteher, dem in der Versteigerung der Zuschlag erteilt wurde, ist verpflichtet, den Kaufpreis (Meistbot zuzüglich Erstehergebühr und Umsatzsteuer) sofort nach dem Zuschlag zu bezahlen (§ 29 Abs 1 GO). Dem Ersteher kann ausnahmsweise die Bezahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise gestundet werden (§ 29 Abs 2 GO). Als Bestätigung des Ankaufs erhält der Ersteher bei Barzahlung einen Verkaufsschein (Boilete), bei Stundung des Kaufpreises einen Rückstandsbeleg (§ 29 Abs 3 GO). Der Gegenstand wird nur gegen Abgabe des mit der Zahlungsbestätigung versehenen Verkaufsscheins ausgefolgt (§ 29 Abs 4 GO). Wird ein gestundeter Kaufpreis nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt, ist die Gesellschaft berechtigt, zur Hereinbringung ihrer Forderung gegen den säumigen Ersteher nach erfolgloser Mahnung die Wiederversteigerung des Gegenstands vorzunehmen. Bei der Wiederversteigerung kann der Gegenstand ohne Rücksicht auf das bei der ersten Versteigerung erzielte Meistbot auch zu einem niedrigeren Ausrufspreis angeboten werden. Für die Wiederversteigerung gelten die allgemeinen Versteigerungsgebühren. Der säumige Ersteher wird hinsichtlich der Gebühren wie ein Einbringer behandelt. Wird durch das Ergebnis der Wiederversteigerung die Forderung der Gesellschaft nicht gedeckt, haftet der säumige Ersteher für den Ausfall, dagegen gebührt ihm ein allfälliger Mehrerlös (§ 30 GO).Die betreibende Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft führt nach den Bestimmungen der Paragraphen 295 bis 302 GewO sowie den Bestimmungen ihrer mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 29. 6. 1979, Zl MA 63-D 111/79, genehmigten Geschäftsordnung für den Versteigerungsbetrieb öffentliche Versteigerungen durch (Paragraph eins, Absatz eins, GO). Versteigert werden unter anderem bewegliche Gegenstände, deren Verkauf gestattet ist und die ihr zur freiwilligen Versteigerung übergeben werden (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, GO). Die Versteigerung kann kommissionsweise oder im Namen und auf Rechnung des Einbringers erfolgen (Paragraph eins, Absatz 3, GO). Die Gesellschaft macht an allen ihr zur Versteigerung übergebenen Gegenständen ein Pfandrecht zu Gunsten aller Forderungen geltend, die der Gesellschaft aus diesem Rechtsgeschäft gegen den Einbringer zustehen (Paragraph 17, GO). Die Gesellschaft kann auf den zu erwartenden Erlös für die zur Versteigerung eingebrachten Gegenstände Vorschüsse gewähren (Paragraph 18, Absatz eins, GO). Der Ersteher, dem in der Versteigerung der Zuschlag erteilt wurde, ist verpflichtet, den Kaufpreis (Meistbot zuzüglich Erstehergebühr und Umsatzsteuer) sofort nach dem Zuschlag zu bezahlen (Paragraph 29, Absatz eins, GO). Dem Ersteher kann ausnahmsweise die Bezahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise gestundet werden (Paragraph 29, Absatz 2, GO). Als Bestätigung des Ankaufs erhält der Ersteher bei Barzahlung einen Verkaufsschein (Boilete), bei Stundung des Kaufpreises einen Rückstandsbeleg (Paragraph 29, Absatz 3, GO). Der Gegenstand wird nur gegen Abgabe des mit der Zahlungsbestätigung versehenen Verkaufsscheins ausgefolgt (Paragraph 29, Absatz 4, GO). Wird ein gestundeter Kaufpreis nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt, ist die Gesellschaft berechtigt, zur Hereinbringung ihrer Forderung gegen den säumigen Ersteher nach erfolgloser Mahnung die Wiederversteigerung des Gegenstands vorzunehmen. Bei der Wiederversteigerung kann der Gegenstand ohne Rücksicht auf das bei der ersten Versteigerung erzielte Meistbot auch zu einem niedrigeren Ausrufspreis angeboten werden. Für die Wiederversteigerung gelten die allgemeinen Versteigerungsgebühren. Der säumige Ersteher wird hinsichtlich der Gebühren wie ein Einbringer behandelt. Wird durch das Ergebnis der Wiederversteigerung die Forderung der Gesellschaft nicht gedeckt, haftet der säumige Ersteher für den Ausfall, dagegen gebührt ihm ein allfälliger Mehrerlös (Paragraph 30, GO).
Im Katalog der betreibenden Partei für die 626. Kunstauktion sind die Versteigerungsbedingungen abgedruckt: Danach ist der Bruttopreis vom Ersteher bei der Auktion bar zu bezahlen. Die Zahlung kann ausnahmsweise auf längstens acht Tage, gerechnet vom Tage der Versteigerung an, gestundet werden, jedoch ist bei der Auktion eine angemessene Anzahlung, mindestens die Hälfte des Bruttopreises, zu erlegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gesellschaft berechtigt, nicht voll bezahlte Gegenstände wieder zu versteigern und einen etwa hiebei entstehenden Ausfall sowie Spesen und Zinsen dem ursprünglichen Ersteher anzulasten. Vor Bezahlung des Bruttopreises werden die erstandenen Gegenstände nicht ausgefolgt.
Nach § 425 ABGB gibt der Titel der mittelbaren Erwerbung noch kein Eigentum. Dieses kann, außer den in dem Gesetz bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft erwirbt der Ersteher schon mit dem Zuschlag das Eigentum (§ 237 Abs 1 EO; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Zwangsvollstreckungsrecht, 127; Holzhammer2, 164; Koziol-Welser II7 80; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 425). Ob der Zuschlag auch bei beweglichen Sachen den Eigentumsübergang bewirkt oder ob dieser erst mit der Übergabe eintritt, wird nicht so einhellig beantwortet (Koziol-Welser II7 80; Holzhammer2 212; Heller-Berger-Stix 1768; Rechberger, Die fehlerhafte Exekution, 119; Spielbüchler in Rummel, ABGB Rdz 7 zu § 367 und Rdz 8 zu § 425; SZ 9/30, SZ 26/281; GlUNF 6859 ua), doch herrscht die Ansicht vor, dass beim gerichtlichen Verkauf beweglicher Sachen durch die Barzahlung bedingtes Eigentum des Erstehers schon durch den Zuschlag begründet wird, ist doch die ihm zugeschlagene Sache im selben Termin neuerlich auszubieten, wenn der Ersteher den Kaufpreis nicht bis zum Schlusse der Versteigerung erlegt (§ 278 Abs 3 EO). Ob der Vorgang bei der Kunstauktion der betreibenden Partei den Übergang des Eigentums an dem Gemälde auf den Ersteher bewirkte und allenfalls eine Übergabe durch Erklärung stattfand, sodass die Auktionsgesellschaft die zugeschlagene Sache nur mehr für den Ersteher in Verwahrung hält, bis er den Bruttopreis vollständig bezahlt (§ 428 ABGB), bedarf hier deshalb nicht der weiteren Untersuchung, weil das Bestehen von Exszindierungsansprüchen amtswegig nicht wahrzunehmen ist und ein Widerspruch Dritter nach § 37 EO nicht vorliegt (Heller-Berger-Stix 449).Nach Paragraph 425, ABGB gibt der Titel der mittelbaren Erwerbung noch kein Eigentum. Dieses kann, außer den in dem Gesetz bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft erwirbt der Ersteher schon mit dem Zuschlag das Eigentum (Paragraph 237, Absatz eins, EO; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Zwangsvollstreckungsrecht, 127; Holzhammer2, 164; Koziol-Welser II7 80; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 425,). Ob der Zuschlag auch bei beweglichen Sachen den Eigentumsübergang bewirkt oder ob dieser erst mit der Übergabe eintritt, wird nicht so einhellig beantwortet (Koziol-Welser II7 80; Holzhammer2 212; Heller-Berger-Stix 1768; Rechberger, Die fehlerhafte Exekution, 119; Spielbüchler in Rummel, ABGB Rdz 7 zu Paragraph 367 und Rdz 8 zu Paragraph 425,; SZ 9/30, SZ 26/281; GlUNF 6859 ua), doch herrscht die Ansicht vor, dass beim gerichtlichen Verkauf beweglicher Sachen durch die Barzahlung bedingtes Eigentum des Erstehers schon durch den Zuschlag begründet wird, ist doch die ihm zugeschlagene Sache im selben Termin neuerlich auszubieten, wenn der Ersteher den Kaufpreis nicht bis zum Schlusse der Versteigerung erlegt (Paragraph 278, Absatz 3, EO). Ob der Vorgang bei der Kunstauktion der betreibenden Partei den Übergang des Eigentums an dem Gemälde auf den Ersteher bewirkte und allenfalls eine Übergabe durch Erklärung stattfand, sodass die Auktionsgesellschaft die zugeschlagene Sache nur mehr für den Ersteher in Verwahrung hält, bis er den Bruttopreis vollständig bezahlt (Paragraph 428, ABGB), bedarf hier deshalb nicht der weiteren Untersuchung, weil das Bestehen von Exszindierungsansprüchen amtswegig nicht wahrzunehmen ist und ein Widerspruch Dritter nach Paragraph 37, EO nicht vorliegt (Heller-Berger-Stix 449).
Da die betreibende Partei erstmals im Revisionsrekurs behauptet hat, sie habe dem Einbringer den Kaufpreis für das Gemälde bevorschusst und daher auf die Sache einen Aufwand getätigt, und das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren die Berücksichtigung dieses Vorbringens hindert, liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts nach § 471 ABGB oder eines Pfandrechts nach § 397 HGB nicht vor.Da die betreibende Partei erstmals im Revisionsrekurs behauptet hat, sie habe dem Einbringer den Kaufpreis für das Gemälde bevorschusst und daher auf die Sache einen Aufwand getätigt, und das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren die Berücksichtigung dieses Vorbringens hindert, liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts nach Paragraph 471, ABGB oder eines Pfandrechts nach Paragraph 397, HGB nicht vor.
Zu den Zurückbehaltungsrechten, die im Konkurs „wie Pfandrechte zu behandeln sind (§ 10 Abs 2 KO), also Absonderungsrechte gelten (ohne deshalb ein Pfandrecht zu verschaffen), zählen wohl nur Zurückbehaltungsrechte „im engeren Sinn“ wie etwa das Retentionsrecht nach § 471 ABGB zugunsten der Ansprüche auf Ersatz von Aufwand auf oder Schaden durch die herauszugebende Sache, die Zurückbehaltungsrechte nach § 392 ABGB, § 403 ABGB, § 970c ABGB, § 19 RAO, § 5 GEG, oder das kaufmännische Retentionsrecht nach den §§ 369 ff HGB oder § 18 HVG), nicht aber bloß der Bestimmung des § 1062 ABGB nachgebildete Rechte auf Verweigerung der Übergabe der Sache, bis der bar abzuführende Kaufpreis vom Käufer bezahlt ist (vgl Petschek-Reimer-Schiemer, 544 f, Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechtes4 Rz 78). Das hier festgestellte aus der Geschäftsordnung und den Versteigerungsbedingungen ersichtliche Recht der betreibenden Auktionsgesellschaft, die Ausfolgung der zugeschlagenen Sache von der Barzahlung des Bruttokaufpreises abhängig zu machen, wird durch ihr Recht, nach erfolgloser Mahnung des säumigen Erstehers sogleich die Wiederversteigerung selbst vorzunehmen, derart verstärkt, dass es einem Zurückbehaltungsrecht im engeren Sinne gleichzuhalten und deshalb im Konkurs des Erstehers gleich einem Absonderungsrecht zu behandeln ist. Es bleibt der betreibenden Partei nicht nur erhalten, sondern gibt ihr auch das Recht, die Fortsetzung des Verkaufsverfahrens unabhängig davon zu betreiben, dass ihr richterliches Pfandrecht erst innerhalb der 60-Tage-Frist des § 12 Abs 1 KO begründet wurde. Die Pfändung am 24. 6. 1983 begründete nicht erstmals ein Absonderungsrecht, das nach § 12 Abs 1 KO erloschen wäre und für sich allein die Fortsetzung des Verwertungsverfahrens nach dem Einstellungsantrag des Masseverwalters nicht rechtfertigen könnte, sondern dahinter steht das lange vor dem 60. Tag vor der Eröffnung des Konkurses erworbene Recht auf Zurückbehaltung und Wiederversteigerung, das im Konkurs des Erstehers wie ein Absonderungsrecht behandelt wird und daher bewirkt, dass die Konkurseröffnung auf das Verwertungsverfahren ohne Einfluss bleibt. Entscheidend ist nämlich, dass dieses der betreibenden Partei zustehende besondere Zurückbehaltungsrecht verhindert, dass das versteigerte Gemälde in die Konkursmasse fällt. Das an der Sache bestehende Recht kann daher gleich einem Pfandrecht auch dadurch durchgesetzt werden, das der gerichtliche Verkauf stattfindet. Die betreibende Partei muss nicht von ihrem Recht, selbst die Wiederversteigerung vorzunehmen, Gebrauch machen, sie kann vielmehr zufolge der gegen den Gemeinschuldner erwirkten Exekutionsbewilligung trotz späterer Konkurseröffnung auf das Gemälde gerichtliche Exekution führen, also das Exekutionsverfahren ohne Rücksicht auf die Konkurseröffnung gegen den Masseverwalter fortsetzen.Zu den Zurückbehaltungsrechten, die im Konkurs „wie Pfandrechte zu behandeln sind (Paragraph 10, Absatz 2, KO), also Absonderungsrechte gelten (ohne deshalb ein Pfandrecht zu verschaffen), zählen wohl nur Zurückbehaltungsrechte „im engeren Sinn“ wie etwa das Retentionsrecht nach Paragraph 471, ABGB zugunsten der Ansprüche auf Ersatz von Aufwand auf oder Schaden durch die herauszugebende Sache, die Zurückbehaltungsrechte nach Paragraph 392, ABGB, Paragraph 403, ABGB, Paragraph 970 c, ABGB, Paragraph 19, RAO, Paragraph 5, GEG, oder das kaufmännische Retentionsrecht nach den Paragraphen 369, ff HGB oder Paragraph 18, HVG), nicht aber bloß der Bestimmung des Paragraph 1062, ABGB nachgebildete Rechte auf Verweigerung der Übergabe der Sache, bis der bar abzuführende Kaufpreis vom Käufer bezahlt ist vergleiche Petschek-Reimer-Schiemer, 544 f, Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechtes4 Rz 78). Das hier festgestellte aus der Geschäftsordnung und den Versteigerungsbedingungen ersichtliche Recht der betreibenden Auktionsgesellschaft, die Ausfolgung der zugeschlagenen Sache von der Barzahlung des Bruttokaufpreises abhängig zu machen, wird durch ihr Recht, nach erfolgloser Mahnung des säumigen Erstehers sogleich die Wiederversteigerung selbst vorzunehmen, derart verstärkt, dass es einem Zurückbehaltungsrecht im engeren Sinne gleichzuhalten und deshalb im Konkurs des Erstehers gleich einem Absonderungsrecht zu behandeln ist. Es bleibt der betreibenden Partei nicht nur erhalten, sondern gibt ihr auch das Recht, die Fortsetzung des Verkaufsverfahrens unabhängig davon zu betreiben, dass ihr richterliches Pfandrecht erst innerhalb der 60-Tage-Frist des Paragraph 12, Absatz eins, KO begründet wurde. Die Pfändung am 24. 6. 1983 begründete nicht erstmals ein Absonderungsrecht, das nach Paragraph 12, Absatz eins, KO erloschen wäre und für sich allein die Fortsetzung des Verwertungsverfahrens nach dem Einstellungsantrag des Masseverwalters nicht rechtfertigen könnte, sondern dahinter steht das lange vor dem 60. Tag vor der Eröffnung des Konkurses erworbene Recht auf Zurückbehaltung und Wiederversteigerung, das im Konkurs des Erstehers wie ein Absonderungsrecht behandelt wird und daher bewirkt, dass die Konkurseröffnung auf das Verwertungsverfahren ohne Einfluss bleibt. Entscheidend ist nämlich, dass dieses der betreibenden Partei zustehende besondere Zurückbehaltungsrecht verhindert, dass das versteigerte Gemälde in die Konkursmasse fällt. Das an der Sache bestehende Recht kann daher gleich einem Pfandrecht auch dadurch durchgesetzt werden, das der gerichtliche Verkauf stattfindet. Die betreibende Partei muss nicht von ihrem Recht, selbst die Wiederversteigerung vorzunehmen, Gebrauch machen, sie kann vielmehr zufolge der gegen den Gemeinschuldner erwirkten Exekutionsbewilligung trotz späterer Konkurseröffnung auf das Gemälde gerichtliche Exekution führen, also das Exekutionsverfahren ohne Rücksicht auf die Konkurseröffnung gegen den Masseverwalter fortsetzen.
Darauf, ob ungeachtet der bereits erfolgten Kreditrückzahlung die am 11. 11. 1980 erfolgte Inanspruchnahme von Kredit bei der betreibenden Partei nach Punkt 23 Abs 3 der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr 210 vom 12. 9. 1979 veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen ein Pfandrecht an dem vom Ersteher erworbenen in der Gewahrsame der betreibenden Partei verbliebenen Gemälde begründet wurde und aufrecht ist, braucht nicht mehr eingegangen werden, weil schon das unzweifelhaft feststehende besondere Zurückbehaltungsrecht aus unverdächtiger Zeit vor Konkurseröffnung zur Abweisung des Antrags des Masseverwalters auf Einstellung des Verwertungsverfahrens führen muss.Darauf, ob ungeachtet der bereits erfolgten Kreditrückzahlung die am 11. 11. 1980 erfolgte Inanspruchnahme von Kredit bei der betreibenden Partei nach Punkt 23 Absatz 3, der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr 210 vom 12. 9. 1979 veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen ein Pfandrecht an dem vom Ersteher erworbenen in der Gewahrsame der betreibenden Partei verbliebenen Gemälde begründet wurde und aufrecht ist, braucht nicht mehr eingegangen werden, weil schon das unzweifelhaft feststehende besondere Zurückbehaltungsrecht aus unverdächtiger Zeit vor Konkurseröffnung zur Abweisung des Antrags des Masseverwalters auf Einstellung des Verwertungsverfahrens führen muss.
Der angefochtene Beschluss des Gerichts zweiter Instanz ist daher abzuändern und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 74 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 74, EO.