Entscheidungsgründe:
Als Karl Heinz S*** die beklagte Partei im Jahre 1980 um Gewährung eines Kredites ersuchte, hielt diese die ihr angebotene Sicherstellung auf der Liegenschaft E 3.659 KG Klosterneuburg, die im Eigentum des Karl Heinz S*** stand, für unzureichend. Maria S***, die Mutter des Karl Heinz S***, war einverstanden, auch ihre Liegenschaft EZ 1420 KG Klosterneuburg zu verpfänden. Die beklagte Partei räumte daraufhin am 20.November 1980 Karl Heinz S*** einen Kredit von 400.000 S ein. Am gleichen Tag unterfertigten Karl Heinz S*** und Maria S*** eine Pfandbestellungsurkunde, dergemäß auf die genannten Liegenschaften ein Simultanpfandrecht für einen Höchstbetrag von 625.000 S zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von 625.000 S, welche der beklagten Partei gegen Karl Heinz S*** erwachsen oder in Hinkunft erwachsen würden, bestellt wurde. Nach Punkt 5 b der Urkunde galt als vereinbart, daß, sollten die Forderungen aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten den sichergestellten Höchstbetrag übersteigen, allfällige Teilzahlungen in erster Linie zur Abdeckung des pfandrechtlich nicht sichergestellten Teils dieser Forderungen zu verwenden seien.
Sowohl Maria S*** als auch die beklagte Partei gingen von einer bloßen Sachhaftung der Maria S*** mit der gegenständlichen Liegenschaft aus.
Am 2.Dezember 1980 und 23.Jänner 1981 gewährte die beklagte Partei dem Karl Heinz S*** weitere Darlehen von je 50.000 S. Bei den drei Wechselkreditzusagen war von der beklagten Partei nur zugesichert worden, daß die Kredite einmalig ausnützbar seien. Eine Wiederausnützung von auf das Konto eingelangten Beträgen wurde einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung vorbehalten. Es sollte auch kein Rahmenkreditverhältnis begründet werden.
Karl Heinz S*** geriet in Zahlungsverzug und wurde mit Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14.Juni 1982 schuldig erkannt, der beklagten Partei 604.177 S samt 17,5 % Zinsen seit 10.Februar 1982 sowie Prozeßkosten von 47.226,68 S zu bezahlen. Mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17.Juni 1982 wurde auch Maria S*** zur Zahlung von 607.916 S samt 17,5 % Zinsen seit 2.März 1982 bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ 1420 KG Klosterneuburg verurteilt.
Im Mai 1983 trat Maria S*** an die Klägerin heran und fragte sie, ob sie die gegenständliche Liegenschaft, die außer durch die Höchstbetragshypothek zugunsten der beklagten Partei noch mit einer weiteren Höchstbetragshypothek von 2,650.000 S zugunsten der Ersten Österreichischen Spar-Casse belastet war, erwerben wolle. Es kam zum Vertrag vom 13.Mai 1983, in dem der Kaufpreis als Summe der auf der Liegenschaft haftenden Höchstbetragshypotheken festgesetzt wurde. Nach dem Tod der Maria S*** am 17.Mai 1983 wurde dieser Vertrag zwischen der Klägerin und der Verlassenschaft nach Maria S***, vertreten durch Karl Heinz S***, vor einem Notar nochmals abgeschlossen, wobei als Kaufpreis 3,275.000 S vereinbart wurde, die Klägerin die genannten Höchstbetragshypotheken in Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm und die Vertragsparteien ohne Kontaktaufnahme mit der beklagten Partei feststellten, daß die Darlehensforderungen zum 13. Mai 1983 mit zusammen 3,275.000 S aushaften.
Da Karl Heinz S*** seinen Verpflichtungen gegenüber der beklagten Partei auch in der Folge nicht nachkam, trat diese einem laufenden Exekutionsverfahren (E 25/83), in dem die Liegenschaft EZ 3.659 KG Klosterneuburg versteigert wurde, mit Schriftsatz vom 8. November 1984 bei (E 68/84). Am 26.April 1985 ersteigerte die Klägerin diese Liegenschaft um 137.000 S. Im Meistbotsverteilungsbeschluß vom 16.September 1985 wurde der beklagten Partei ein Betrag von 134.506,50 S samt anteiligen Zinsen zugesprochen, weshalb ihr am 19.November 1985 ein Gesamtbetrag von 137.296,26 S aus dem Meistbot überwiesen wurde.
Über Antrag vom 17.Juli 1985 wurde der beklagten Partei gegen die Klägerin auf Grund des gegen Maria S*** ergangenen Urteils vom 17.7.1982 die Versteigerung der Liegenschaft EZ 1420 KG Klosterneuburg zur Hereinbringung einer Forderung von 625.000 S bewilligt (E 34/85).
Am 16.Jänner 1986 überwies die Klägerin der beklagten Partei einen Betrag von 487.703,74 S mit der Widmung "Restzahlung zur Pfandurkunde 20.11.1980 zu EZ 1420 GB Klosterneuburg, S 625.000 abzüglich Meistbot EZ 3.659" und ersuchte mit Schreiben vom 20. Jänner 1986, ihr eine Löschungsquittung zur Grundbuchsbereinigung zukommen zu lassen. Sie wußte bei der Zahlung, daß die beklagte Partei von ihr unabhängig vom erzielten Meistbotserlös (aus der Versteigerung der Liegenschaft EZ 3.659 KG Klosterneuburg) 625.000 S wollte und die Ausstellung einer Teillöschungsquittung verweigerte, weil die Personalschuld des Karl Heinz S*** höher sei als die auf der Liegenschaft EZ 1420 haftende Höchstbetragshypothek. Auf Grund der Zahlung der Klägerin vom 16.Jänner 1986 schränkte die beklagte Partei das Zwangsversteigerungsverfahren auf 137.296,26 S ein, sie gab weder eine Einstellungs-, noch eine Löschungserklärung ab.
Mit der am 25.Februar 1986 eingelangten Klage stellt die Klägerin das Begehren, es werde ihren Einwendungen, daß der Anspruch der beklagten Partei durch die Zahlungen in der Gesamthöhe von 625.000 S erloschen sei, Folge gegeben; die Exekution E 34/85 sei unzulässig.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Im Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin habe die Forderung der beklagten Partei 963.442,32 S betragen; sie habe sich durch die Zahlung auf 475.738,58 S verringert. Dieser Betrag finde in der Höchstbetragshypothek Deckung. Die beklagte Partei sei daher nicht verpflichtet, der Klägerin eine Löschungs- oder auch nur Teillöschungsquittung auszustellen und das Zwangsversteigerungsverfahren einzustellen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Bei einer Höchstbetragshypothek diene der Höchstbetrag dazu, die Forderung samt etwa ausstehenden Zinsen- und Kostenbeträgen bis zur Höhe des Höchstbetrages, aber nicht darüber hinaus gehend, zu besichern. Teilzahlungen einzelner entstandener Forderungen aus dem Kreditverhältnis seien ohne Einfluß auf den Bestand der Hypothek, könne der Gläubiger doch die Hypothek als Deckung für die anderen noch aufrechten Forderungen aus dem Vertragsverhältnis in Anspruch nehmen. Auch die Zahlung des Höchstbetrages zum Zwecke der Bereinigung der Liegenschaft reiche nicht aus,die Höchstbetragshypothek zu bereinigen, diese hafte vielmehr bis zur völligen Rückzahlung des Kredites. Die Klägerin habe mit ihrer Zahlung vom 16.Jänner 1986 die Forderung nicht zum Erlöschen gebracht. Die Höchstbetragshypothek bleibe daher aufrecht. Daran ändere nichts, daß die Klägerin nur Realschuldnerin sei. Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach aus, daß die Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei. Begehre der Gläubiger vom Pfandeigentümer Leistung auch bloß außergerichtlich, wozu er bei sonstigen Kostenfolgen verpflichtet sei, entstehe sowohl das Einlösungsrecht der anderen Hypothekare als auch die Lösungsbefugnis des Liegenschaftseigentümers. Zur Einlösung bzw. Pfandfreistellung seien nur jene Beträge aufzuwenden, die dem Belastungs-Höchstbetrag einschließlich der auf diesen entfallenden Nebengebühren entsprächen. Mit dem Leistungsbegehren habe sich der Gläubiger zur Realisierung der Pfandhaftung entschieden, er müsse das Pfand gegen jene Beträge freigeben, die er maximal aus dem von ihm angestrengten Exekutionsverfahren erlösen könnte. Die Klägerin habe daher zumindest nach dem exekutiv geltend gemachten Leistungsbegehren der beklagten Partei zur Pfandfreistellung ihrer Liegenschaft nur jene Beträge aufzuwenden, die dem Belastungshöchstbetrag entsprächen. Dies sei geschehen. Die beklagte Partei habe aus der simultanhaftenden Liegenschaft EZ 3.659 KG Klosterneuburg auf Grund des Meistbotsverteilungsbeschlusses vom 16. September 1985 137.396,26 S überwiesen erhalten; darüber hinaus habe die Klägerin am 16.Jänner 1986, nachdem der beklagten Partei die Versteigerung der Liegenschaft der Klägerin EZ 1420 KG Klosterneuburg bewilligt worden war, 487.703,74 S mit der festgestellten Widmung als "Restzahlung" erhalten. Biete der Liegenschaftseigentümer den Höchstbetrag zur Zahlung gegen Bereinigung der Liegenschaft an, folge die Verpflichtung des Gläubigers zur Bereinigung aus der Annahme der Zahlung. Ein Recht, der Erklärung des Pfandschuldners trotz Annahme der Zahlung zu widersprechen, stehe dem Gläubiger nicht zu, da es ihm an einer Forderung gegen den Pfandschuldner mangle.