Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist ungeachtet des Ausspruchs seiner Zulässigkeit, den das Rekursgericht auf § 83 Abs. 3 EO gründete, obwohl gerade eine Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erfolgte, nicht zulässig und daher zurückzuweisen, weil der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand - selbst nach dem"Umrechnungsstandpunkt" der betreibenden Parteien - S 50.000 nicht übersteigt.Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist ungeachtet des Ausspruchs seiner Zulässigkeit, den das Rekursgericht auf Paragraph 83, Absatz 3, EO gründete, obwohl gerade eine Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erfolgte, nicht zulässig und daher zurückzuweisen, weil der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand - selbst nach dem"Umrechnungsstandpunkt" der betreibenden Parteien - S 50.000 nicht übersteigt.
Ist auch der betriebene Anspruch ein Unterhaltsanspruch, so ist doch § 502 Abs. 3 Z 1 ZPO, welcher ua Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt von der allgemeinen Revisionsbeschränkung des § 502 Abs. 2 ZPO ausnimmt, nach der Rechtsprechung im Revisionsrekursverfahren auch nicht sinngemäß anzuwenden, weil - entgegen den Ansichten Faschings (LB2 Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA-ZPO14 Anm 5 zu § 528) - die Nichtaufnahme einer dem § 502 Abs. 3 Z 1 ZPO entsprechenden Ausnahmebestimmung in den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO keine unbeabsichtigte Regelungslücke darstellt (EvBl 1991/113; 3 Ob 61/90; vgl Petrasch in ÖJZ 1989, 751).Ist auch der betriebene Anspruch ein Unterhaltsanspruch, so ist doch Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO, welcher ua Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt von der allgemeinen Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ausnimmt, nach der Rechtsprechung im Revisionsrekursverfahren auch nicht sinngemäß anzuwenden, weil - entgegen den Ansichten Faschings (LB2 Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA-ZPO14 Anmerkung 5 zu Paragraph 528,) - die Nichtaufnahme einer dem Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO entsprechenden Ausnahmebestimmung in den gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO keine unbeabsichtigte Regelungslücke darstellt (EvBl 1991/113; 3 Ob 61/90; vergleiche Petrasch in ÖJZ 1989, 751).
Ob die vom Gericht zweiter Instanz gelöste, für die Zulassung des Revisionsrekurses tauglich angesehene, und in diesem Rechtsmittel bekämpfte Rechtsfrage ("Umrechnungsfrage") von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO (§ 78 EO) ist, muß demnach nicht mehr entschieden werden.Ob die vom Gericht zweiter Instanz gelöste, für die Zulassung des Revisionsrekurses tauglich angesehene, und in diesem Rechtsmittel bekämpfte Rechtsfrage ("Umrechnungsfrage") von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraph 78, EO) ist, muß demnach nicht mehr entschieden werden.