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Entscheidung 3 Ob 91/22m×

Entscheidung 3 Ob 91/22m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob91/22m

Entscheidungsdatum

20.07.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Beate Schauer, Rechtsanwältin in Bruck an der Leitha, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 30. März 2022, GZ 13 R 43/22d-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1 Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt (RS0070303; vergleiche auch RS0067678). Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen (RS0070303 [T12; T14]; RS0070321). Auch einmalige Vorfälle können den Kündigungsgrund verwirklichen, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass sie das Maß des Zumutbaren überschreiten und objektiv geeignet erscheinen, auch nur einem Hausbewohner das Zusammenleben zu verleiden (RS0070303 [T2]). Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus (RS0070243).

[2] 1.2 Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, sofern nicht der gesetzliche Ermessensspielraum überschritten wurde (RS0042984 [T4]) oder eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RS0042984 [T5; T6; T8]). Dies ist hier nicht der Fall.

[3] 2.1 Nach den Feststellungen kommt es seit mehreren Jahren regelmäßig zu erheblichen Belästigungen der Nachbarn auf der Stiege der Wohnung der Beklagten in unterschiedlicher Intensität und Frequenz, die insbesondere durch laut ausgetragene Streitigkeiten zwischen der Beklagten und dem bei ihr wohnenden Sohn erfolgen, wobei die massive Lärmbelästigung durch Schreien und Klopfen des Sohnes der Beklagten die Nachbarn immer wieder nachts (zu näher festgestellten Uhrzeiten) aufweckte und sie teilweise dazu veranlasste, die Polizei zu verständigen. Außerdem beschimpfte der Sohn der Beklagten grundlos bestimmte Nachbarn. Wenn die Beklagte argumentiert, die Beschimpfungen hätten „durchaus auch auf Gegenseitigkeit“ beruht, so entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RS0043312 [T4; T14]; RS0043603 [T8]). Gleiches gilt für die Behauptung, die festgestellten Störungen würden „nach ihrer Art das zu duldende Ausmaß“ nicht übersteigen, denn davon kann bei den zahlreichen, seit Jahren regelmäßig vom Bestandobjekt ausgehenden nächtlichen Ruhestörungen nicht die Rede sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das Verhalten des Sohnes der Mieterin „über mehrere Jahre toleriert“ hätte, lassen sich dem Sachverhalt ebenfalls nicht entnehmen.

[4] 2.2 Fest steht, dass zwischen den Nachbarn auf der Stiege, auf der sich die aufgekündigte Wohnung befindet, „kein rauer Umgangston“ herrscht, bei dem derartige (näher festgestellte) Beschimpfungen, wie sie der Sohn der Beklagten grundlos gegenüber bestimmten Nachbarn äußerte, üblich wären. Daher ist auch die Behauptung, mit den unmittelbar oberhalb der Beklagten wohnenden Nachbarn herrsche „sichtlich ein äußerst rauer und unfreundlicher Umgangston“ feststellungsfremd und unbeachtlich vergleiche RS0043312 [T3]).

[5] 2.3 Zum Konflikt mit den oberhalb der Wohnung der Beklagten wohnenden Nachbarn steht fest, dass die vom Sohn der Beklagten behauptete erhebliche Lärmbelästigung durch eine Klimaanlage nicht besteht, weil diese Nachbarn keine solche Anlage haben, sondern nur in den Sommermonaten und auch nur tagsüber mobile Klimageräte verwenden. Soweit die Revision meint, es habe sich im Verfahren gezeigt, dass die Beklagte und ihr Sohn bereits seit Jahren einer unzumutbaren Lärmbelästigung ausgesetzt und provoziert worden seien, versucht sie in Wahrheit, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen. Der Oberste Gerichtshof ist aber nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz vergleiche RS0002399 [T2]; RS0069246 [T1] ua).

[6] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E135713

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00091.22M.0720.000

Im RIS seit

23.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20220720_OGH0002_0030OB00091_22M0000_000