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Entscheidung 3 Ob 91/94×

Entscheidung 3 Ob 91/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob91/94

Entscheidungsdatum

07.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*****, vertreten durch Dr.Benno Oberdanner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Dr.Harald S*****, wegen S 15.269,- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 28.Oktober 1993, GZ 22 R 172/93-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Thalgau vom 18.Feber 1993, GZ E 3/91-27, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt.

Weiters wurde die Entscheidung der zweiten Instanz dem Verpflichteten am 9.12.1993 zugestellt; der Rekurs wurde aber erst am 24.12.1993 und damit nach Ablauf der 14-tägigen Rechsmittelfrist des Paragraph 521, Absatz eins, ZPO (Paragraph 78, EO) überreicht.

Aus der für bürgerliche Rechtssachen geltenden Bestimmung des Paragraph 89, GOG, wonach die Tage des Postenlaufs unter anderem bei gesetzlichen Fristen in die Frist nicht eingerechnet werden, ergibt sich, daß die Post als "verlängerter Arm des Gerichtes" empfangsberechtigt und damit die Annahme des Schriftstückes durch die Post innerhalb der laufenden Frist rechtzeitig ist. Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit der Aufgabe ist dabei, daß das Schriftstück noch am letzten Tag der zu wahrenden Frist in postalische Behandlung genommen wird, also den Postaufgabevermerk mit dem Datum dieses Tages erhält (JUS-EXTRA Ziffer 1316,). Den angekündigten Nachweis einer Aufgabe der Sendung bereits am 23.12.1993 (siehe Protokoll vom 24.5.1994 ON 41) hat der Verpflichtete nicht erbracht.

Anmerkung

E36480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00091.94.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19940907_OGH0002_0030OB00091_9400000_000