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Entscheidung 3 Ob 92/05h×

Entscheidung 3 Ob 92/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob92/05h

Entscheidungsdatum

27.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ernst D***** OHG, *****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die verpflichteten Parteien 1.) S***** Gesellschaft mbH & Co, 2.) S***** GmbH, 3.) S*****Gesellschaft mbH, *****, sowie 4.) Mag. Jürgen S*****, alle vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen Unterlassung (hier: wegen Aufschiebung der Exekution), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 1. März 2005, GZ 2 R 57/05f-258, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom 1. Februar 2005, GZ 6 E 1831/03x-247, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die verpflichteten Parteien im Wesentlichen in der Zulassungsbeschwerde ihre bereits im außerordentlichen Revisionsrekurs ON 238 gebrauchten Argumente wiederholen, ist auf die Begründung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs zu AZ 3 Ob 22/05i zu verweisen, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs ON 238 zurückgewiesen wurde.

Das Rekursgericht hat bei seiner nunmehrigen Entscheidung über den Aufschiebungsantrag der verpflichteten Parteien auch nach Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme der B***** Treuhand GmbH verneint, dass (nunmehr) die Voraussetzungen für die Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO vorliegen. Die Verpflichteten zeigen (auch) in diesem Zusammenhang nicht auf, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von einer erheblichen Rechtsfrage abhängen würde. Vielmehr ist dem Rekursgericht bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Aufschiebung der Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Anmerkung

E78159 3Ob92.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00092.05H.0727.000

Dokumentnummer

JJT_20050727_OGH0002_0030OB00092_05H0000_000