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Entscheidung 3 Ob 92/18b×

Entscheidung 3 Ob 92/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob92/18b

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Doppelhofer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei P*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Exekution zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung, Fahrnis- und Forderungsexekution, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustatdt als Rekursgericht vom 7. März 2018, GZ 17 R 7/18b-9, mit dem der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 11. Dezember 2017, GZ 10 E 6071/17y-1, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht erachtete den Exekutionstitel, der den Verpflichteten zu einer vertretbaren Handlung (Veranlassung der Behebung der von der Betreibenden bekanntgegebenen Schäden an der Substanz bestimmter Gebäude) verhält, als nicht ausreichend bestimmt, weil sich die konkrete geschuldete Leistung nicht aus dem Titel selbst ergebe.

Die Betreibende spricht in ihrem Revisionrekurs keine – präjudizielle – erhebliche Rechtsfrage an, weshalb dieser – ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts – als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Dies ist kurz zu begründen:

Da der Verpflichtete erst handeln muss, wenn ihn die Betreibende von allen Schäden an der Substanz der Gebäude im Bereich der Scheune und der Stallungen (unverzüglich ab Kenntnisnahme) verständigt hat, ist hier die Vollstreckbarkeit (jedenfalls) von der Tatsache der Verständigung des Verpflichteten abhängig. Diese Verständigung hat die Betreibende im Exekutionsantrag zwar behauptet, aber in keiner Weise iSd Paragraph 7, Absatz 2, EO (qualifiziert) urkundlich nachgewiesen.

Bei Nichtvorlage von Urkunden iSd Paragraph 7, Absatz 2, EO ist der Exekutionsantrag jedenfalls dann ohne Verbesserungsversuch abzuweisen, wenn der Betreibende sich im Exekutionsantrag auf keine Urkunden beruft, mit der die zu beweisende Tatsache nachgewiesen werden könnte (RIS-Justiz RS0115741 [T5]). Die (sofortige) Abweisung des Exekutionsantrags durch das Rekursgericht ist deshalb nicht zu beanstanden.

Auf die vertretbar vom Rekursgericht gelöste Rechtsfrage der Bestimmtheit des Exekutionstitels kommt es daher nicht an.

Infolge der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO (RIS-Justiz RS0116198) stehen der betreibenden Partei für ihre zwar nicht unzulässige (RIS-Justiz RS0118686 [T11]), aber nicht zweckentsprechende (RIS-Justiz RS0118686 [T10 und T12]) Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten zu.

Textnummer

E122692

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00092.18B.0814.000

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180814_OGH0002_0030OB00092_18B0000_000