Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur strittigen Rechtsfrage fehlt und die Formulierung des Gesetzes nicht so eindeutig ist, daß keine Auslegungsdifferenzen entstehen könnten. Sie ist aber nicht berechtigt.
Der erkennende Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß der vom Kläger behauptete Zustellmangel auch mittels einer Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO geltend gemacht werden kann, weil im vorliegenden Fall die Exekution vom Titelgericht bewilligt wurde (MietSlg 9.273; JBl 1980, 326).Der erkennende Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß der vom Kläger behauptete Zustellmangel auch mittels einer Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO geltend gemacht werden kann, weil im vorliegenden Fall die Exekution vom Titelgericht bewilligt wurde (MietSlg 9.273; JBl 1980, 326).
Die Möglichkeit eines Wirksamwerdens einer Ersatzzustellung nach der Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle gemäß § 17 Abs 3 ZustG wird vom Obersten Gerichtshof bejaht. Nach dieser Bestimmung gelten zwar hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger ... wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Eine ähnliche Bestimmung enthält § 16 Abs 5 ZustG für den Fall der zunächst nicht wirksamen Zustellung an einen Ersatzempfänger. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Hinterlegung selbst bei "rechtzeitiger" Rückkehr zur Abgabestelle wirksam werden kann, wenn der Empfänger von der Abgabestelle (längere Zeit) abwesend war, und ob diese "Abwesenheit" das Gegenteil des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle bedeuten soll.Die Möglichkeit eines Wirksamwerdens einer Ersatzzustellung nach der Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG wird vom Obersten Gerichtshof bejaht. Nach dieser Bestimmung gelten zwar hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger ... wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Eine ähnliche Bestimmung enthält Paragraph 16, Absatz 5, ZustG für den Fall der zunächst nicht wirksamen Zustellung an einen Ersatzempfänger. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Hinterlegung selbst bei "rechtzeitiger" Rückkehr zur Abgabestelle wirksam werden kann, wenn der Empfänger von der Abgabestelle (längere Zeit) abwesend war, und ob diese "Abwesenheit" das Gegenteil des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle bedeuten soll.
Walter-Mayer, Zustellrecht 102 ff verweisen auf eine mögliche Verschlechterung der Rechtsposition des Empfängers im Vergleich zur früheren Rechtslage, bieten aber keine eigene Lösung; Hauer, ÖGZ 1983, 34 bezweifelt nur die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 Abs 5 ZustG nach der Rückkehr des Empfängers von einer längeren Abwesenheit; der Verwaltungsgerichtshof hat hingegen in der in ZfVB 1985/3/1176 veröffentlichten Entscheidung den Standpunkt vertreten, durch eine längere Abwesenheit gehe der Charakter einer Wohnung als Abgabestelle im Sinn des § 4 ZustG verloren, sodaß die Zustellung auch nicht am Tage nach der Rückkehr zB von einem Urlaub wirksam werden könne. Die überwiegende Lehre bejaht jedoch die Wirksamkeit der Zustellung nach dem Schlußsatz des § 17 Abs 3 ZustG auch nach einer längeren Abwesenheit des Empfängers, wenn dieser noch während der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrt (Szirba zur zit.VwGHE in ZfVB 1985, 597; Berchtold, Zustellgesetz 33 f, 37; König, ÖGZ 1983, 116; Schwaighofer, Anw 1983, 380).Walter-Mayer, Zustellrecht 102 ff verweisen auf eine mögliche Verschlechterung der Rechtsposition des Empfängers im Vergleich zur früheren Rechtslage, bieten aber keine eigene Lösung; Hauer, ÖGZ 1983, 34 bezweifelt nur die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz 5, ZustG nach der Rückkehr des Empfängers von einer längeren Abwesenheit; der Verwaltungsgerichtshof hat hingegen in der in ZfVB 1985/3/1176 veröffentlichten Entscheidung den Standpunkt vertreten, durch eine längere Abwesenheit gehe der Charakter einer Wohnung als Abgabestelle im Sinn des Paragraph 4, ZustG verloren, sodaß die Zustellung auch nicht am Tage nach der Rückkehr zB von einem Urlaub wirksam werden könne. Die überwiegende Lehre bejaht jedoch die Wirksamkeit der Zustellung nach dem Schlußsatz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG auch nach einer längeren Abwesenheit des Empfängers, wenn dieser noch während der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrt (Szirba zur zit.VwGHE in ZfVB 1985, 597; Berchtold, Zustellgesetz 33 f, 37; König, ÖGZ 1983, 116; Schwaighofer, Anw 1983, 380).
Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser herrschenden Ansicht an. Im § 17 Abs 1 ZustG wird die Zulässigkeit der Hinterlegung nicht von der wirklichen Abwesenheit abhängig gemacht, sondern davon, ob der Zusteller Grund zur Annahme hatte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Nach § 17 Abs 3 ZustG gilt die hinterlegte Sendung ungeachtet einer solchen berechtigten Annahme des Zustellers nicht als zugestellt, wenn der Empfänger wegen objektiv gegebener Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall etwa der Verkürzung einer Frist (vgl. SZ 57/34) oder eines bereits überholten Termins wird der Empfänger in angemessener Weise geschützt. Andernfalls wird die Zustellung nach dem Schlußsatz des § 17 Abs 3 ZustG mit dem auf die Rückkehr zur Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Auch diese Rechtsfolge ist ausgewogen, weil der Empfänger nun regelmäßig die einfache Möglichkeit hat, das hinterlegte Schriftstück zu beheben. Wenn die Abholfrist schon abgelaufen ist, tritt die Rechtsfolge ohnehin nicht ein, besondere Zwischenfälle hingegen können zur Wiedereinsetzung führen. Nur in dem hier nicht gegebenen Fall des § 16 Abs 5 ZustG mag die Rechtsfolge der Wirksamkeit der Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wegen der Besonderheit, daß hier keine Befristung besteht und nach längerer Zeit eher mit einem Verlust der Sendung gerechnet werden muß, zu unangemessen nachteiligen Folgen für den Empfänger führen.Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser herrschenden Ansicht an. Im Paragraph 17, Absatz eins, ZustG wird die Zulässigkeit der Hinterlegung nicht von der wirklichen Abwesenheit abhängig gemacht, sondern davon, ob der Zusteller Grund zur Annahme hatte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt die hinterlegte Sendung ungeachtet einer solchen berechtigten Annahme des Zustellers nicht als zugestellt, wenn der Empfänger wegen objektiv gegebener Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall etwa der Verkürzung einer Frist vergleiche SZ 57/34) oder eines bereits überholten Termins wird der Empfänger in angemessener Weise geschützt. Andernfalls wird die Zustellung nach dem Schlußsatz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem auf die Rückkehr zur Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Auch diese Rechtsfolge ist ausgewogen, weil der Empfänger nun regelmäßig die einfache Möglichkeit hat, das hinterlegte Schriftstück zu beheben. Wenn die Abholfrist schon abgelaufen ist, tritt die Rechtsfolge ohnehin nicht ein, besondere Zwischenfälle hingegen können zur Wiedereinsetzung führen. Nur in dem hier nicht gegebenen Fall des Paragraph 16, Absatz 5, ZustG mag die Rechtsfolge der Wirksamkeit der Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wegen der Besonderheit, daß hier keine Befristung besteht und nach längerer Zeit eher mit einem Verlust der Sendung gerechnet werden muß, zu unangemessen nachteiligen Folgen für den Empfänger führen.
Der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes, daß bei einer auch nur ein- oder zweiwöchigen Abwesenheit der Charakter einer Wohnung als Abgabestelle verloren gehe, vermag der Oberste Gerichtshof deshalb umsoweniger zu folgen, als das Wort "Rückkehr" nach seiner gewöhnlichen sprachlichen Bedeutung gerade dann angewendet wird, wenn eine längere Abwesenheit vorliegt (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache V und Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch V; in diesem Sinn auch noch VwGH Slg 8517 A). Ob jedes noch so kurzfristige Aufsuchen der Abgabestelle schon eine "Rückkehr" an dieselbe bedeutet, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil eine solche Rückkehr jedenfalls vorliegt, wenn der Empfänger bei einem Exekutionsvollzug mindestens zehn Minuten lang in der Wohnung anwesend ist und wenn ihm überdies wegen der vorhergegangenen Zustellung der Klage und der Ladung zur ersten Tagsatzung bekannt war, daß er mit der Zustellung eines Versäumungsurteiles im Zeitpunkt dieser Rückkehr zu rechnen hatte. Die hier festgestellte tatsächliche Abholfrist entsprach der gemäß § 245 PostO auch für die Beförderung von amtlichen Briefsendungen geltenden Bestimmung des § 186 PostO, wonach Postsendungen der vorliegenden Art bis zum dritten Montag, der dem Tag ihres Einlangens folgt, zur Abholung bereitzuhalten sind. Daß auf der Verständigung des Klägers über die Hinterlegung eines Schriftstückes (Form.1 der ZustellformularVO 1982) hier eine andere Abholfrist angegeben gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes, daß bei einer auch nur ein- oder zweiwöchigen Abwesenheit der Charakter einer Wohnung als Abgabestelle verloren gehe, vermag der Oberste Gerichtshof deshalb umsoweniger zu folgen, als das Wort "Rückkehr" nach seiner gewöhnlichen sprachlichen Bedeutung gerade dann angewendet wird, wenn eine längere Abwesenheit vorliegt (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache römisch fünf und Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch römisch fünf; in diesem Sinn auch noch VwGH Slg 8517 A). Ob jedes noch so kurzfristige Aufsuchen der Abgabestelle schon eine "Rückkehr" an dieselbe bedeutet, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil eine solche Rückkehr jedenfalls vorliegt, wenn der Empfänger bei einem Exekutionsvollzug mindestens zehn Minuten lang in der Wohnung anwesend ist und wenn ihm überdies wegen der vorhergegangenen Zustellung der Klage und der Ladung zur ersten Tagsatzung bekannt war, daß er mit der Zustellung eines Versäumungsurteiles im Zeitpunkt dieser Rückkehr zu rechnen hatte. Die hier festgestellte tatsächliche Abholfrist entsprach der gemäß Paragraph 245, PostO auch für die Beförderung von amtlichen Briefsendungen geltenden Bestimmung des Paragraph 186, PostO, wonach Postsendungen der vorliegenden Art bis zum dritten Montag, der dem Tag ihres Einlangens folgt, zur Abholung bereitzuhalten sind. Daß auf der Verständigung des Klägers über die Hinterlegung eines Schriftstückes (Form.1 der ZustellformularVO 1982) hier eine andere Abholfrist angegeben gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.