Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig, sein Rekurs nicht berechtigt.
Darüber kann bereits entschieden werden, obwohl das nach § 65 Abs 2 ZPO dafür zuständige Erstgericht über den mit der außerordentlichen Revision verbundenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts noch nicht befand, weil selbst bei Stattgebung eine Änderung der ohnehin von einem Rechtsanwalt verfassten und unterschriebenen Rechtsmittel nicht in Betracht käme (Einmaligkeit des Rechtsmittels; 9 Ob 40/02a; 1 Ob 134/02s = SZ 2002/156; 3 Ob 294/05i) und eine Kostenentscheidung bei einer Zurückweisung (im Hinblick auf die Revision) ohnehin nicht zu treffen ist. Kosten für den Rekurs im Wiedereinsetzungsverfahren macht der Kläger ohnehin nicht geltend.Darüber kann bereits entschieden werden, obwohl das nach Paragraph 65, Absatz 2, ZPO dafür zuständige Erstgericht über den mit der außerordentlichen Revision verbundenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts noch nicht befand, weil selbst bei Stattgebung eine Änderung der ohnehin von einem Rechtsanwalt verfassten und unterschriebenen Rechtsmittel nicht in Betracht käme (Einmaligkeit des Rechtsmittels; 9 Ob 40/02a; 1 Ob 134/02s = SZ 2002/156; 3 Ob 294/05i) und eine Kostenentscheidung bei einer Zurückweisung (im Hinblick auf die Revision) ohnehin nicht zu treffen ist. Kosten für den Rekurs im Wiedereinsetzungsverfahren macht der Kläger ohnehin nicht geltend.
1. Mit seiner außerordentliche Revision, die hier nach § 502 Abs 5 Z 1 ZPO (wegen des Datums der Klageerhebung idF vor dem AußStr-BegleitG) offen steht, weil es sich um eine aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeit (§ 49 Abs 2 Z 2c JN) handelt, stützt doch der Kläger seinen Anspruch auf Verletzung des § 90 EheG durch die damals noch mit ihm verheiratete Beklagte, vermag er das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufzuzeigen.1. Mit seiner außerordentliche Revision, die hier nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO (wegen des Datums der Klageerhebung in der Fassung vor dem AußStr-BegleitG) offen steht, weil es sich um eine aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN) handelt, stützt doch der Kläger seinen Anspruch auf Verletzung des Paragraph 90, EheG durch die damals noch mit ihm verheiratete Beklagte, vermag er das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufzuzeigen.
Der Kläger war in der mündlichen Berufungsverhandlung ohnehin durch einen Rechtsanwalt vertreten, eine Säumnis lag daher nicht vor (§ 133 Abs 3 ZPO e contrario). Eine allenfalls gesetzwidrige Ladung seiner Person (die auch nicht zur Parteienvernehmung erfolgte) konnte demnach nicht zu einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) führen. Er vermag auch nicht schlüssig zu begründen, inwiefern seine Anwesenheit bei der Berufungsverhandlung abstrakt geeignet gewesen wäre, eine andere Entscheidung des Berufungsgerichts herbeizuführen, das sich ausschließlich auf rechtliche Erwägungen stützte. Soweit der Kläger als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, dieses Gericht habe sich mit den von ihm als Schaden geltend gemachten Prozesskosten nicht befasst, ist ihm zu entgegnen, dass es darauf angesichts des Umstands nicht ankommen kann, dass ihm Geldunterhalt für seine Kinder nicht erst ab dem behaupteten Vorfall vom September 2000 auferlegt wurde, sondern bereits ab einem zwei Jahre davor liegenden Zeitpunkt. Das setzte aber eine (ohnehin festgestellte) Unterhaltsverletzung seinerseits schon vor September 2000 voraus, weshalb die Erwägungen der mangelnden Kausalität des der Beklagten vorgeworfenen Verhaltens für den geltend gemachten Schadens insgesamt im Einzelfall keine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof erfordern.Der Kläger war in der mündlichen Berufungsverhandlung ohnehin durch einen Rechtsanwalt vertreten, eine Säumnis lag daher nicht vor (Paragraph 133, Absatz 3, ZPO e contrario). Eine allenfalls gesetzwidrige Ladung seiner Person (die auch nicht zur Parteienvernehmung erfolgte) konnte demnach nicht zu einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) führen. Er vermag auch nicht schlüssig zu begründen, inwiefern seine Anwesenheit bei der Berufungsverhandlung abstrakt geeignet gewesen wäre, eine andere Entscheidung des Berufungsgerichts herbeizuführen, das sich ausschließlich auf rechtliche Erwägungen stützte. Soweit der Kläger als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, dieses Gericht habe sich mit den von ihm als Schaden geltend gemachten Prozesskosten nicht befasst, ist ihm zu entgegnen, dass es darauf angesichts des Umstands nicht ankommen kann, dass ihm Geldunterhalt für seine Kinder nicht erst ab dem behaupteten Vorfall vom September 2000 auferlegt wurde, sondern bereits ab einem zwei Jahre davor liegenden Zeitpunkt. Das setzte aber eine (ohnehin festgestellte) Unterhaltsverletzung seinerseits schon vor September 2000 voraus, weshalb die Erwägungen der mangelnden Kausalität des der Beklagten vorgeworfenen Verhaltens für den geltend gemachten Schadens insgesamt im Einzelfall keine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof erfordern.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Der Rekurs gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist zwar zulässig, weil es sich nicht um einen unter § 519 Abs 1 Z 1 ZPO fallenden Beschluss handelt (stRsp; SZ 16/87; 2 Ob 722/86 = EFSlg2. Der Rekurs gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist zwar zulässig, weil es sich nicht um einen unter Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO fallenden Beschluss handelt (stRsp; SZ 16/87; 2 Ob 722/86 = EFSlg
55.119 mwN; Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 91 mwN), weshalb er uneingeschränkt anfechtbar (E. Kodek in Rechberger² § 519 ZPO Rz 3; Zechner aaO Rz 90, je mwN), jedoch nicht berechtigt ist. Da das Rechtsmittel ohnehin dem dafür zuständigen Obersten Gerichtshof (vgl SZ 24/299; 2 Ob 722/86) vorgelegt wurde, schadet es auch nichts, dass es unrichtig an den Gerichtshof zweiter Instanz, in dessen Sprengel das Berufungsgericht liegt, gerichtet ist. Zutreffend wies das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass der in dieser ohnehin durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger zwar zum persönlichen Erscheinen aufgefordert worden war, sich jedoch keine Notwendigkeit zur Erörterung des Prozessstoffs ergab. Dazu kommt, dass in concreto auch weder eine Beweisergänzung noch eine -wiederholung angeordnet wurde, weshalb er auch nichts mit für ihn nachteiligen Folgen versäumen konnte. Dazu steht auch die Begründung des Beschlusses des Berufungsgerichts über den 2. Rekurs nicht in Widerspruch, wenn man sie so auffasst, dass damit lediglich abstrakt die Möglichkeit einer relevanten Säumnis (ebenso Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² § 146 ZPO Rz 48) dargestellt wird. Angesichts dieser Umstände erübrigt es sich, die Frage zu erörtern, ob bei bloßem Fernbleiben einer Partei von der Berufungsverhandlung, aber Anwesenheit ihres Vertreters überhaupt ein Fall des § 146 ZPO gegeben sein könnte (zum Meinungsstand in Ansehung der Parteienvernehmung s Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² § 146 ZPO Rz 32 ff).55.119 mwN; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, ZPO Rz 91 mwN), weshalb er uneingeschränkt anfechtbar (E. Kodek in Rechberger² Paragraph 519, ZPO Rz 3; Zechner aaO Rz 90, je mwN), jedoch nicht berechtigt ist. Da das Rechtsmittel ohnehin dem dafür zuständigen Obersten Gerichtshof vergleiche SZ 24/299; 2 Ob 722/86) vorgelegt wurde, schadet es auch nichts, dass es unrichtig an den Gerichtshof zweiter Instanz, in dessen Sprengel das Berufungsgericht liegt, gerichtet ist. Zutreffend wies das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass der in dieser ohnehin durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger zwar zum persönlichen Erscheinen aufgefordert worden war, sich jedoch keine Notwendigkeit zur Erörterung des Prozessstoffs ergab. Dazu kommt, dass in concreto auch weder eine Beweisergänzung noch eine -wiederholung angeordnet wurde, weshalb er auch nichts mit für ihn nachteiligen Folgen versäumen konnte. Dazu steht auch die Begründung des Beschlusses des Berufungsgerichts über den 2. Rekurs nicht in Widerspruch, wenn man sie so auffasst, dass damit lediglich abstrakt die Möglichkeit einer relevanten Säumnis (ebenso Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² Paragraph 146, ZPO Rz 48) dargestellt wird. Angesichts dieser Umstände erübrigt es sich, die Frage zu erörtern, ob bei bloßem Fernbleiben einer Partei von der Berufungsverhandlung, aber Anwesenheit ihres Vertreters überhaupt ein Fall des Paragraph 146, ZPO gegeben sein könnte (zum Meinungsstand in Ansehung der Parteienvernehmung s Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² Paragraph 146, ZPO Rz 32 ff).