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Entscheidung 3 Ob 93/26m×

Entscheidung 3 Ob 93/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob93/26m

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. A*, vertreten durch Dr. Peter Kraus, Rechtsanwalt in Wien, wegen 47.623,55 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2026, GZ 38 R 17/26w-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Das Erstgericht gab dem auf Zahlung rückständiger Mietzinse und geräumte Übergabe des gemieteten Geschäftslokals gerichteten Klagebegehren statt.

[2]              Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

[3]              In seiner außerordentlichen Revision gelingt es dem Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung

[4]                 1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936).

[5]                 2. Die Auslegung der im Mietvertrag unter der Überschrift „IX. Erhaltungspflicht“ in Punkt 9.3. enthaltenen Regelung („Der Vermieter verpflichtet sich zu Mietbeginn einmalig, die Kosten einer fachtechnischen Überprüfung samt Befunden, gegebenenfalls auch Instandsetzung der gesamten Betriebsinfrastruktur [insbesondere E-, Gas-, Klima-, Lüftungs- und Heizungsanlage, Aggregate, Feuerlöscher, elektrisch betriebene Türen und Geräte lt. Inventarliste] vorzunehmen.“) durch das Berufungsgericht dahin, dass keine Verpflichtung der Klägerin bestanden habe, vorweg eine fachtechnische Überprüfung der gesamten Betriebsinfrastruktur und gegebenenfalls eine Instandsetzung durchzuführen, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Zu berücksichtigen ist dazu insbesondere die Feststellung, dass die Parteien bei Mietvertragsabschluss übereingekommen sind, dass der Beklagte zu Beginn des Mietverhältnisses eine fachtechnische Überprüfung sowie allenfalls erforderliche Instandsetzung der Betriebsinfrastruktur auf Kosten der Klägerin vornehmen lassen kann.

[6]                 3. Schon mangels einer Vorleistungspflicht der Klägerin erweist sich die Argumentation des Beklagten als nicht tragfähig, er habe infolge Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtung der Klägerin während der gesamten Vertragsdauer keinen Mietzins geschuldet.

[7]              4. Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Textnummer

E147843

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00093.26M.0602.000

Im RIS seit

03.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260602_OGH0002_0030OB00093_26M0000_000