Aus den Entscheidungsgründen:
Die Untergerichte übersehen die Bestimmung des § 54 KfG. 1955. Danach kann ein neuer Geschäftsplan der Versicherungsanstalt (die allgemeinen Versicherungsbedingungen) mit Genehmigung der zuständigen Ministerien erlassen werden; er ist dann auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse wirksam, ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsnehmer ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Nun enthält der Tarif BGBl. Nr. 234/1956, der zur Zeit des Unfalls galt, in seinem Abschnitt IV E die Bestimmung, daß für Schäden aus der Personenbeförderung auf in der Landwirtschaft verwendeten Anhängern nur gehaftet wird, wenn diese Beförderung zulässig war. Dadurch sind die - besonderen Bedingungen (lit. a Abs. 2) auf der Rückseite des genannten Schreibens gedeckt (s. auch Art. III Abs. 1 BGBl. Nr. 234/1956).Die Untergerichte übersehen die Bestimmung des Paragraph 54, KfG. 1955. Danach kann ein neuer Geschäftsplan der Versicherungsanstalt (die allgemeinen Versicherungsbedingungen) mit Genehmigung der zuständigen Ministerien erlassen werden; er ist dann auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse wirksam, ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsnehmer ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Nun enthält der Tarif Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1956,, der zur Zeit des Unfalls galt, in seinem Abschnitt römisch vier E die Bestimmung, daß für Schäden aus der Personenbeförderung auf in der Landwirtschaft verwendeten Anhängern nur gehaftet wird, wenn diese Beförderung zulässig war. Dadurch sind die - besonderen Bedingungen (Litera a, Absatz 2,) auf der Rückseite des genannten Schreibens gedeckt (s. auch Artikel römisch drei, Absatz eins, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1956,).
Die Untergerichte haben zutreffend erkannt, daß im vorliegenden Fall die Beförderung von Personen auf dem Anhänger unzulässig war. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß der Anhänger einerseits zwar genehmigt, aber für den Verkehr nicht zugelassen war, andererseits der Anhänger einachsig, der Traktor aber zweiachsig war. Gemäß § 71 Abs. 2 KfV. 1955 dürfen in einem solchen Fall auf dem Anhänger keine Personen befördert werden.Die Untergerichte haben zutreffend erkannt, daß im vorliegenden Fall die Beförderung von Personen auf dem Anhänger unzulässig war. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß der Anhänger einerseits zwar genehmigt, aber für den Verkehr nicht zugelassen war, andererseits der Anhänger einachsig, der Traktor aber zweiachsig war. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, KfV. 1955 dürfen in einem solchen Fall auf dem Anhänger keine Personen befördert werden.
Das Erstgericht vertritt unter Berufung auf Stiefel - Wussow, Kraftfahrversicherung, 4. Aufl. S. 77, die Ansicht, daß unter "Beförderung" nur die Mitnahme von fremden Personen, nicht aber von solchen, die mit dem Betrieb in einem inneren Zusammenhang stehen, verstanden werden könne. Dieser Kommentar bemerkt dies im Zusammenhang mit einem im Versicherungswesen üblichen Antragsformular, durch das die Haftung des Versicherers in der genannten Hinsicht beschränkt wird. Im Gegensatz dazu verweist Abschnitt IV E des Tarifes 1956 auf, die im Interesse der Sicherheit getroffenen Bestimmungen, die in dieser Hinsicht nicht zwischen betriebsangehörigen und fremden Personen unterscheiden.Das Erstgericht vertritt unter Berufung auf Stiefel - Wussow, Kraftfahrversicherung, 4. Aufl. S. 77, die Ansicht, daß unter "Beförderung" nur die Mitnahme von fremden Personen, nicht aber von solchen, die mit dem Betrieb in einem inneren Zusammenhang stehen, verstanden werden könne. Dieser Kommentar bemerkt dies im Zusammenhang mit einem im Versicherungswesen üblichen Antragsformular, durch das die Haftung des Versicherers in der genannten Hinsicht beschränkt wird. Im Gegensatz dazu verweist Abschnitt römisch vier E des Tarifes 1956 auf, die im Interesse der Sicherheit getroffenen Bestimmungen, die in dieser Hinsicht nicht zwischen betriebsangehörigen und fremden Personen unterscheiden.
Wenn auch der Kläger nicht genau wußte, daß Karl P. auf dem Anhänger Platz genommen hatte, so rechnete er doch mit der Möglichkeit dieser Tatsache, er dachte sich das, wie das Berufungsgericht feststellt. Er sagte zu Karl P. bloß, es sei ihm das nicht recht, unterließ es aber, es ihm ausdrücklich zu verbieten oder sonstige Maßnahmen gegen das unzulässige Mitfahren zu ergreifen. Er übertrat ja auch selbst das Verbot, da er sich ebenfalls auf dem Anhänger befand. Damit hat er die Beförderung geduldet.
Wenn man selbst in der unzulässigen Beförderung des Karl P. eine Obliegenheitsverletzung erblicken wollte, so würde den Kläger doch nach dem Gesagten ein grobes Verschulden daran im Sinne des § 6 Abs. 3 VersVG. 1958 treffen. Im übrigen handelt es sich hier nicht um eine Bestimmung, nach welcher der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen leistungsfrei wäre, sondern um eine Risikobegrenzung, eine Abgrenzung seiner Haftung. Versichert war ja der Traktor, nicht der Anhänger. Die Ursache zum Unfall ging zwar vom Traktor aus, doch trat die Folge für den Insassen des Anhängers, also durch dessen Betrieb ein. Die erwähnte Bestimmung setzt nun fest, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer Schutz für solche Schäden gewährt. Nur dort, wo die Haftung im allgemeinen begrundet ist und ein Verstoß des Versicherungsnehmers oder einer Person, für die er einzustehen hat, vorliegt, könnte von einer Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 VersVG. 1958 gesprochen werden.Wenn man selbst in der unzulässigen Beförderung des Karl P. eine Obliegenheitsverletzung erblicken wollte, so würde den Kläger doch nach dem Gesagten ein grobes Verschulden daran im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. 1958 treffen. Im übrigen handelt es sich hier nicht um eine Bestimmung, nach welcher der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen leistungsfrei wäre, sondern um eine Risikobegrenzung, eine Abgrenzung seiner Haftung. Versichert war ja der Traktor, nicht der Anhänger. Die Ursache zum Unfall ging zwar vom Traktor aus, doch trat die Folge für den Insassen des Anhängers, also durch dessen Betrieb ein. Die erwähnte Bestimmung setzt nun fest, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer Schutz für solche Schäden gewährt. Nur dort, wo die Haftung im allgemeinen begrundet ist und ein Verstoß des Versicherungsnehmers oder einer Person, für die er einzustehen hat, vorliegt, könnte von einer Obliegenheitsverletzung im Sinne des Paragraph 6, VersVG. 1958 gesprochen werden.
Da also die Beklagte für diesen Unfall keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat, ist der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegeben.