Aus den Entscheidungsgründen:
Die Untergerichte sind der Ansicht, der Liegenschaftseigentümer könne bis zur Rechtskraft des Versteigerungsediktes die Zubehöreigenschaft auflösen. Sie lehnen die in der Entscheidung JBl. 1957 S. 218 vertretene Meinung, daß dies nur bis zur Schätzung und Beschreibung des Zubehörs zulässig sei, ab und berufen sich auf die Entscheidung EvBl. 1956 Nr. 72. Hiezu ist vor allem zu bemerken, daß es sich dort nicht darum handelte, ob die Aufhebung der Zubehöreigenschaft noch in der Zeit zwischen der Schätzung und Beschreibung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Versteigerungsediktes erfolgen kann. Es wurde dargelegt, daß dies nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr möglich ist. Aber selbst wenn man diese Entscheidung so auffaßt, wie es die Untergerichte tun, muß doch bemerkt werden, daß diese Entscheidung vereinzelt geblieben sein würde. Der Oberste Gerichtshof bat sowohl in den vorher ergangenen Entscheidungen SZ. VII 231 und SZ. IX 50 als auch später in EvBl. 1961 Nr. 61 die Schätzung und Beschreibung der Gegenstände als Zubehör als in dieser Hinsicht maßgeblich erklärt, da hiemit der betreibende Gläubiger an den Gegenständen ein Befriedigungsrecht erworben habe. Dies ist auch der Standpunkt des Schrifttums (Ehrenzweig[2] I/2 S. 44, Walker[4] S. 195). Offenbar irrtümlich führt das Berufungsgericht aus, Walker meine, die Auflassung des Zubehörverhältnisses könne bis zur Rechtskraft des Versteigerungsediktes erfolgen.Die Untergerichte sind der Ansicht, der Liegenschaftseigentümer könne bis zur Rechtskraft des Versteigerungsediktes die Zubehöreigenschaft auflösen. Sie lehnen die in der Entscheidung JBl. 1957 S. 218 vertretene Meinung, daß dies nur bis zur Schätzung und Beschreibung des Zubehörs zulässig sei, ab und berufen sich auf die Entscheidung EvBl. 1956 Nr. 72. Hiezu ist vor allem zu bemerken, daß es sich dort nicht darum handelte, ob die Aufhebung der Zubehöreigenschaft noch in der Zeit zwischen der Schätzung und Beschreibung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Versteigerungsediktes erfolgen kann. Es wurde dargelegt, daß dies nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr möglich ist. Aber selbst wenn man diese Entscheidung so auffaßt, wie es die Untergerichte tun, muß doch bemerkt werden, daß diese Entscheidung vereinzelt geblieben sein würde. Der Oberste Gerichtshof bat sowohl in den vorher ergangenen Entscheidungen SZ. römisch sieben 231 und SZ. römisch neun 50 als auch später in EvBl. 1961 Nr. 61 die Schätzung und Beschreibung der Gegenstände als Zubehör als in dieser Hinsicht maßgeblich erklärt, da hiemit der betreibende Gläubiger an den Gegenständen ein Befriedigungsrecht erworben habe. Dies ist auch der Standpunkt des Schrifttums (Ehrenzweig[2] I/2 S. 44, Walker[4] S. 195). Offenbar irrtümlich führt das Berufungsgericht aus, Walker meine, die Auflassung des Zubehörverhältnisses könne bis zur Rechtskraft des Versteigerungsediktes erfolgen.
Durch die Beschreibung und Schätzung ist der Umfang des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers klar festgelegt, sodaß der Verpflichtete daran nichts mehr ändern kann. Dasselbe muß auch gegenüber einem dritten Eigentümer der Fall sein, demgegenüber die Sachen wegen Unterlassung der Anmerkung nach § 297a ABGB. als Zubehör gelten. Wollte man anders entscheiden, so hieße dies die genannte Bestimmung vollkommen ihrer Wirksamkeit entkleiden. Es wäre nicht einzusehen, was die Anmerkung noch für einen Sinn haben sollte, wenn es einem solchen Eigentümer der Maschinen freistunde, später, als dem Verpflichteten gestattet ist, die Zubehöreigenschaft aufzuheben, die Ausfolgung der Sachen zu verlangen. Dies würde mit dem Wortlaut und dem Zweck der genannten Gesetzesstelle in Widerspruch stehen. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, sich durch Veranlassung der Anmerkung gegen Pfandgläubiger zu sichern. Es treffen sie die Folgen der Unterlassung.Durch die Beschreibung und Schätzung ist der Umfang des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers klar festgelegt, sodaß der Verpflichtete daran nichts mehr ändern kann. Dasselbe muß auch gegenüber einem dritten Eigentümer der Fall sein, demgegenüber die Sachen wegen Unterlassung der Anmerkung nach Paragraph 297 a, ABGB. als Zubehör gelten. Wollte man anders entscheiden, so hieße dies die genannte Bestimmung vollkommen ihrer Wirksamkeit entkleiden. Es wäre nicht einzusehen, was die Anmerkung noch für einen Sinn haben sollte, wenn es einem solchen Eigentümer der Maschinen freistunde, später, als dem Verpflichteten gestattet ist, die Zubehöreigenschaft aufzuheben, die Ausfolgung der Sachen zu verlangen. Dies würde mit dem Wortlaut und dem Zweck der genannten Gesetzesstelle in Widerspruch stehen. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, sich durch Veranlassung der Anmerkung gegen Pfandgläubiger zu sichern. Es treffen sie die Folgen der Unterlassung.
Es steht also der Klägerin nicht das Recht zu, der vorliegenden Exekution zu widersprechen.