Aus der Begründung:
Die zweite Instanz vertritt die Ansicht, es sei im vorliegenden Fall überhaupt keine Widerspruchsklage zulässig, vielmehr hätte sich der Kläger gegen die Bewilligung der gerichtlichen Veräußerung nach § 119 KO. mittels Rekurses zur Wehr setzen können. Wenn auch das Neuerungsverbot für Rekurse im Konkursverfahren gemäß § 176 (1) KO. nicht gilt, so eignet sich dieses Verfahren doch nicht zur Feststellung des Bestehens eines Aussonderungsrechtes. Dies kann nur durch Klage erfolgen (SZ. XXI 101). Es ist daher zu untersuchen, ob, wenn die Veräußerung gemäß § 119 KO. bewilligt worden ist, das Recht durch Klage nach § 37 EO. geltend gemacht werden kann.Die zweite Instanz vertritt die Ansicht, es sei im vorliegenden Fall überhaupt keine Widerspruchsklage zulässig, vielmehr hätte sich der Kläger gegen die Bewilligung der gerichtlichen Veräußerung nach Paragraph 119, KO. mittels Rekurses zur Wehr setzen können. Wenn auch das Neuerungsverbot für Rekurse im Konkursverfahren gemäß Paragraph 176, (1) KO. nicht gilt, so eignet sich dieses Verfahren doch nicht zur Feststellung des Bestehens eines Aussonderungsrechtes. Dies kann nur durch Klage erfolgen (SZ. römisch 21 101). Es ist daher zu untersuchen, ob, wenn die Veräußerung gemäß Paragraph 119, KO. bewilligt worden ist, das Recht durch Klage nach Paragraph 37, EO. geltend gemacht werden kann.
Das Rekursgericht führt zutreffend aus, daß die kridamäßige Veräußerung keine Exekution ist (in diesem Sinn Neumann - Lichtblau[4] S. 140) und daß die Vorschriften der Exekutionsordnung gemäß § 119 (2) KO. nur auf die Veräußerung selbst, nicht aber auf die Bewilligung anzuwenden sind. Verfehlt sind jedoch die weiteren Ausführungen der zweiten Instanz, daß die Klage nach § 37 EO. nicht den Zweck habe, vor einzelnen nachteiligen Exekutionshandlungen zu schützen, vielmehr die Exekution als solche, nämlich die Exekutionsbewilligung für unzulässig zu erklären. Beim weitaus häufigsten Fall der Widerspruchsklage, der Fahrnisexekution, stellt sich erst bei der einzelnen Vollzugshandlung heraus, welche Objekte durch die Exekution getroffen werden. Die Klage kann sich nur gegen den Vollzug auf bestimmte Stücke und niemals gegen die Exekutionsbewilligung richten. Steht allerdings schon auf Grund der Exekutionsbewilligung fest, welche Stücke der Vollstreckung unterzogen werden, so wird die Exekutionsbewilligung durch die erfolgreiche Widerspruchsklage wirkungslos. Es kann aber doch nicht gesagt werden, die Widerspruchsklage betreffe nicht den Vollzug, sondern die Bewilligung der Exekution.Das Rekursgericht führt zutreffend aus, daß die kridamäßige Veräußerung keine Exekution ist (in diesem Sinn Neumann - Lichtblau[4] S. 140) und daß die Vorschriften der Exekutionsordnung gemäß Paragraph 119, (2) KO. nur auf die Veräußerung selbst, nicht aber auf die Bewilligung anzuwenden sind. Verfehlt sind jedoch die weiteren Ausführungen der zweiten Instanz, daß die Klage nach Paragraph 37, EO. nicht den Zweck habe, vor einzelnen nachteiligen Exekutionshandlungen zu schützen, vielmehr die Exekution als solche, nämlich die Exekutionsbewilligung für unzulässig zu erklären. Beim weitaus häufigsten Fall der Widerspruchsklage, der Fahrnisexekution, stellt sich erst bei der einzelnen Vollzugshandlung heraus, welche Objekte durch die Exekution getroffen werden. Die Klage kann sich nur gegen den Vollzug auf bestimmte Stücke und niemals gegen die Exekutionsbewilligung richten. Steht allerdings schon auf Grund der Exekutionsbewilligung fest, welche Stücke der Vollstreckung unterzogen werden, so wird die Exekutionsbewilligung durch die erfolgreiche Widerspruchsklage wirkungslos. Es kann aber doch nicht gesagt werden, die Widerspruchsklage betreffe nicht den Vollzug, sondern die Bewilligung der Exekution.
Der Oberste Gerichtshof hält daher die Widerspruchsklage im vorliegenden Fall für zulässig (vgl. auch GH. 1911 S. 678 f.).Der Oberste Gerichtshof hält daher die Widerspruchsklage im vorliegenden Fall für zulässig vergleiche auch GH. 1911 S. 678 f.).
Mit Recht verweist das Rekursgericht aber darauf, daß dem Kläger nach dessen eigenen Behauptungen kein Recht zusteht, das die Veräußerung unzulässig machen würde. Nach dem Klagevorbringen sind die veräußerten Schottermengen noch nicht abgebaut. Auch wenn man diesen Behauptungen folgt, kommt man nicht zum Ergebnis, daß das Klagebegehren begrundet wäre. Der Schotter ist derzeit noch Bestandteil des Gründes und Bodens, er kann daher auch nicht durch Zeichen übergeben werden. Das ist nur bei Sachen möglich, die bereits eine eigene Existenz haben. Vielmehr steht dem Kläger nur eine Forderung auf Duldung des Abbaues des Schotters zu, wobei es gleichgültig ist, ob diese Forderung auf einem Pacht- oder auf einem Kaufvertrag beruht. Nun können allerdings auch Forderungsrechte des Widerspruchsklägers eine Exekution unzulässig machen. Vorausgesetzt muß hiebei aber werden, daß die betreffende Sache nicht im Vermögen des Verpflichteten steht, hier also nicht zur Konkursmasse gehört. Das kann von dem Verpflichteten gehörigen Sachen, auf die jemand nur ein Forderungsrecht hat, nicht gesagt werden (vgl. Neumann - Lichtblau[3] 1. Bd. S. 144, SZ. VI 67, SZ. VI 330, SZ. XIV 27 u. a.). Insbesondere gilt das nicht von Liegenschaften, die dem Widerspruchskläger verkauft worden sind, auf die er aber noch nicht bücherlich einverleibt ist (JB. 186 alt = GlUNF. 4359, SZ. XX 167). Umsoweniger liegt hier nach den obigen Darlegungen ein dem § 37 EO. entsprechender Sachverhalt vor. Es besteht auch kein Rechtsgrund dafür, daß ein Erwerber der Liegenschaft an die gegenständliche, mit dem Vorgänger getroffene Vereinbarung, durch die kein dingliches Recht erworben wurde, gebunden wäre.Mit Recht verweist das Rekursgericht aber darauf, daß dem Kläger nach dessen eigenen Behauptungen kein Recht zusteht, das die Veräußerung unzulässig machen würde. Nach dem Klagevorbringen sind die veräußerten Schottermengen noch nicht abgebaut. Auch wenn man diesen Behauptungen folgt, kommt man nicht zum Ergebnis, daß das Klagebegehren begrundet wäre. Der Schotter ist derzeit noch Bestandteil des Gründes und Bodens, er kann daher auch nicht durch Zeichen übergeben werden. Das ist nur bei Sachen möglich, die bereits eine eigene Existenz haben. Vielmehr steht dem Kläger nur eine Forderung auf Duldung des Abbaues des Schotters zu, wobei es gleichgültig ist, ob diese Forderung auf einem Pacht- oder auf einem Kaufvertrag beruht. Nun können allerdings auch Forderungsrechte des Widerspruchsklägers eine Exekution unzulässig machen. Vorausgesetzt muß hiebei aber werden, daß die betreffende Sache nicht im Vermögen des Verpflichteten steht, hier also nicht zur Konkursmasse gehört. Das kann von dem Verpflichteten gehörigen Sachen, auf die jemand nur ein Forderungsrecht hat, nicht gesagt werden vergleiche Neumann - Lichtblau[3] 1. Bd. S. 144, SZ. römisch sechs 67, SZ. römisch sechs 330, SZ. römisch vierzehn 27 u. a.). Insbesondere gilt das nicht von Liegenschaften, die dem Widerspruchskläger verkauft worden sind, auf die er aber noch nicht bücherlich einverleibt ist (JB. 186 alt = GlUNF. 4359, SZ. römisch zwanzig 167). Umsoweniger liegt hier nach den obigen Darlegungen ein dem Paragraph 37, EO. entsprechender Sachverhalt vor. Es besteht auch kein Rechtsgrund dafür, daß ein Erwerber der Liegenschaft an die gegenständliche, mit dem Vorgänger getroffene Vereinbarung, durch die kein dingliches Recht erworben wurde, gebunden wäre.
Die Widerspruchsklage ist daher keineswegs schlüssig, sodaß die zweite Instanz im Ergebnis mit Recht den Aufschiebungsantrag abgewiesen hat.