Begründung:
Auf Grund des vor Einleitung eines Rechtsstreits geschlossenen gerichtlichen Vergleiches vom 18. Dezember 1985, GZ 15 C 2350/85-1, worin die Parteien festhielten, daß zwischen ihnen kein Miet- oder Pachtverhältnis an Räumlichkeiten im Haus Makartplatz 1, 5020 Salzburg, bestehe, und sich die Benützer des ebenerdig in diesem Haus gelegenen Geschäftslokals verpflichteten, dem nun betreibenden Gläubiger diese Räumlichkeiten bis zum 31. Dezember 1987 geräumt zu übergeben und ihm ein wertgesichertes monatliches Benützungsentgelt von S 24.000,-- sowie die anteiligen Betriebskosten zu bezahlen und auf jedweden Räumungsaufschub zu verzichten, bewilligte das Erstgericht am 15. Jänner 1988 die Exekution durch zwangsweise Räumung.
Schon am 29. Mai 1987 hatten die Verpflichteten zu 10 C 1202/87 des Erstgerichtes die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches vom 18. Dezember 1985 und auf Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses erhoben. Sie hatten geltend gemacht, es liege in Wahrheit eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung an den Geschäftsräumlichkeiten vor, die Räumungsverpflichtung sei unter Druck übernommen worden und der Räumungsvergleich sei als Umgehungsbehandlung unwirksam. Die Verpflichteten hätten in der Folge auch monatliche Zahlungen als Miete geleistet. Unter Hinweis auf diese Prozeßführung beantragten die Verpflichteten, die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits aufzuschieben.
Der betreibende Gläubiger trat der Aufschiebung entgegen. Der mit Klage angefochtene Vergleich sei noch nicht beseitigt, weil im Prozeß noch nicht entschieden worden sei. Ihm drohe aus der Aufschiebung ein erheblicher Nachteil, weil er statt des Benützungsentgelts von S 24.000,-- monatlich bei Vermietung der Geschäftsräumlichkeiten S 44.000,-- monatlich erzielen könnte, aber auch Gefahr laufe, bei verzögerter Aufnahme einer eigenen Geschäftstätigkeit und der Adaptierungsarbeiten Schaden zu erleiden. Zumindest sei eine Sicherheitsleistung von S 300.000,-- geboten. Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag ab, weil nach dem Inhalt des Titels unzweifelhaft sei, daß kein Mietvertrag geschlossen wurde, sondern strittige Rechtsfragen aus dem früher bestandenen Pachtvertrag zu lösen waren. Es sei daher unwahrscheinlich, daß den Verpflichteten im Prozeß die Beseitigung des Titels gelinge. Die Aufschiebung der Räumungsexekution sei dem betreibenden Gläubiger wegen der Prozeßdauer unzumutbar. Das Rekursgericht änderte über den Rekurs der Verpflichteten diesen Beschluß ab, bewilligte die Exekutionsaufschiebung, machte sie vom Erlag einer Sicherheit von S 200.000,-- abhängig und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Das Rekursgericht meinte, die auf Ungültigkeit des Titels gerichtete Klage bilde einen Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 1 EO. Die Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles (§ 44 Abs 1 EO) sei bei der Räumungsexekution offenkundig.Der betreibende Gläubiger trat der Aufschiebung entgegen. Der mit Klage angefochtene Vergleich sei noch nicht beseitigt, weil im Prozeß noch nicht entschieden worden sei. Ihm drohe aus der Aufschiebung ein erheblicher Nachteil, weil er statt des Benützungsentgelts von S 24.000,-- monatlich bei Vermietung der Geschäftsräumlichkeiten S 44.000,-- monatlich erzielen könnte, aber auch Gefahr laufe, bei verzögerter Aufnahme einer eigenen Geschäftstätigkeit und der Adaptierungsarbeiten Schaden zu erleiden. Zumindest sei eine Sicherheitsleistung von S 300.000,-- geboten. Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag ab, weil nach dem Inhalt des Titels unzweifelhaft sei, daß kein Mietvertrag geschlossen wurde, sondern strittige Rechtsfragen aus dem früher bestandenen Pachtvertrag zu lösen waren. Es sei daher unwahrscheinlich, daß den Verpflichteten im Prozeß die Beseitigung des Titels gelinge. Die Aufschiebung der Räumungsexekution sei dem betreibenden Gläubiger wegen der Prozeßdauer unzumutbar. Das Rekursgericht änderte über den Rekurs der Verpflichteten diesen Beschluß ab, bewilligte die Exekutionsaufschiebung, machte sie vom Erlag einer Sicherheit von S 200.000,-- abhängig und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Das Rekursgericht meinte, die auf Ungültigkeit des Titels gerichtete Klage bilde einen Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO. Die Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles (Paragraph 44, Absatz eins, EO) sei bei der Räumungsexekution offenkundig.
Die Prozeßführung der Verpflichteten sei nicht so offenkundig aussichtslos, daß die Exekutionsaufschiebung zu versagen sei. Ob die Räumungsverpflichtung mit Ende 1987 wirksam eingegangen wurde, sei Gegenstand des Rechtsstreits, in welchem am 20. April 1988 die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wurde. Die dem betreibenden Gläubiger drohenden Nachteile durch den Aufschub seiner Verfügungsfreiheit über die Geschäftsräume in bester Lage seien durch eine Sicherheit von S 200.000,-- angemessen besichert.