Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 unzulässig, weil der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seiner Rechtskraftwirkung über den Beschluß des Erstgerichtes hinausgeht und daher nicht bestätigend ist (SZ 49/87). Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei kommt jedoch keine Berechtigung zu.Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 unzulässig, weil der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seiner Rechtskraftwirkung über den Beschluß des Erstgerichtes hinausgeht und daher nicht bestätigend ist (SZ 49/87). Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Auch wenn man davon ausgeht, daß gewisse Einwendungen gegen eine Exekutionsbewilligung sowohl mittels Rekurses als auch mittels Impugnationsklage geltend gemacht werden können, und daß dies auch für die Konkurrenz zwischen Rekurs und Klageerhebung nach § 4 Abs 1 NO gilt (zB Kralik, 1. Not.Kongreß Ä1964Ü, 21 Ä37Ü ), ist für den Standpunkt der klagenden Partei nichts zu gewinnen. Auch wenn eine solche Konkurrenz gegeben sein kann, folgt daraus noch nicht, daß für die jeweiligen Rechtsbehelfe dieselben Voraussetzungen bestehen. Mit Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO kann für die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruchs maßgebenden Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 2 EO nur geltend gemacht werden, daß sie nicht eingetreten seien, nicht aber, daß kein Nachweis mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden im Sinne des § 7 Abs 2 EO erbracht sei (vgl Entsch wie SZ 59/186). Gegenstand einer Klage nach § 4 NO ist nur die fehlende "Exekutionskraft" eines Notariatsaktes. Darunter versteht man materielle Mängel wie etwa die fehlende Geschäftsfähigkeit einer der Vertragspartner oder formelle Mängel wie etwa das Fehlen der Vollstreckbarkeitsklausel (Kralik aaO). Gem. Art XVII EGEO haben für eine solche Klage die Bestimmungen zu gelten, die für die im § 36 EO bezeichneten Klagen aufgestellt sind. Gegen die Exekutionskraft der vorliegenden Notariatsakte wird aber in diesem Sinne nichts vorgebracht. Zu der nicht vom Eintritt bestimmter Tatsachen abhängigen Höhe und Fälligkeit der einzelnen Annuitäten sind überhaupt keine solchen Einwendungen denkbar. Zu der vom Eintritt solcher Tatsachen abhängigen Höhe und Fälligkeit des gesamten aushaftenden Darlehensrestes (es geht um die vereinbarte vorzeitige Fälligstellung für den Fall des Verzuges in der Dauer von sechs Wochen unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen gemäß Punkt C lit c des Notariatsaktes) käme den Notariatsakten die Exekutionskraft nur zusammen mit den Nachweisen nach § 7 Abs 2 EO zu; denn der in Punkt 8 der Notariatsakte vereinbarte Verzicht auf solche Nachweise ist unwirksam (siehe dazu 3 Ob 204, 205/88). Damit erschöpft sich aber der Inhalt der vorliegenden Klage darin, einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 Abs 2 NotO geltend zu machen, was einem Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs 2 EO entspricht. Dies stellt aber iSd obigen Ausführungen keinen unzulässigen Anfechtungsgrund einer Klage nach § 36 EO bzw der hier gleich zu behandelnden Klage nach § 4 NotO dar, sodaß die Zurückweisung der Klage schon aus diesem Grund berechtigt ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.Auch wenn man davon ausgeht, daß gewisse Einwendungen gegen eine Exekutionsbewilligung sowohl mittels Rekurses als auch mittels Impugnationsklage geltend gemacht werden können, und daß dies auch für die Konkurrenz zwischen Rekurs und Klageerhebung nach Paragraph 4, Absatz eins, NO gilt (zB Kralik, 1. Not.Kongreß Ä1964Ü, 21 Ä37Ü ), ist für den Standpunkt der klagenden Partei nichts zu gewinnen. Auch wenn eine solche Konkurrenz gegeben sein kann, folgt daraus noch nicht, daß für die jeweiligen Rechtsbehelfe dieselben Voraussetzungen bestehen. Mit Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO kann für die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruchs maßgebenden Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO nur geltend gemacht werden, daß sie nicht eingetreten seien, nicht aber, daß kein Nachweis mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO erbracht sei vergleiche Entsch wie SZ 59/186). Gegenstand einer Klage nach Paragraph 4, NO ist nur die fehlende "Exekutionskraft" eines Notariatsaktes. Darunter versteht man materielle Mängel wie etwa die fehlende Geschäftsfähigkeit einer der Vertragspartner oder formelle Mängel wie etwa das Fehlen der Vollstreckbarkeitsklausel (Kralik aaO). Gem. Artikel römisch siebzehn, EGEO haben für eine solche Klage die Bestimmungen zu gelten, die für die im Paragraph 36, EO bezeichneten Klagen aufgestellt sind. Gegen die Exekutionskraft der vorliegenden Notariatsakte wird aber in diesem Sinne nichts vorgebracht. Zu der nicht vom Eintritt bestimmter Tatsachen abhängigen Höhe und Fälligkeit der einzelnen Annuitäten sind überhaupt keine solchen Einwendungen denkbar. Zu der vom Eintritt solcher Tatsachen abhängigen Höhe und Fälligkeit des gesamten aushaftenden Darlehensrestes (es geht um die vereinbarte vorzeitige Fälligstellung für den Fall des Verzuges in der Dauer von sechs Wochen unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen gemäß Punkt C Litera c, des Notariatsaktes) käme den Notariatsakten die Exekutionskraft nur zusammen mit den Nachweisen nach Paragraph 7, Absatz 2, EO zu; denn der in Punkt 8 der Notariatsakte vereinbarte Verzicht auf solche Nachweise ist unwirksam (siehe dazu 3 Ob 204, 205/88). Damit erschöpft sich aber der Inhalt der vorliegenden Klage darin, einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, NotO geltend zu machen, was einem Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, EO entspricht. Dies stellt aber iSd obigen Ausführungen keinen unzulässigen Anfechtungsgrund einer Klage nach Paragraph 36, EO bzw der hier gleich zu behandelnden Klage nach Paragraph 4, NotO dar, sodaß die Zurückweisung der Klage schon aus diesem Grund berechtigt ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO und 40 und 50 ZPO.