Arbeitsrechtssachen sind die im § 50 ASGG angeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die Entscheidung über einen Exekutionsantrag kann schon dem Wortsinn nach nicht der Entscheidung in einer solchen Rechtsstreitigkeit unterstellt werden. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Entscheidung in einem dem öffentlichen Recht zugehörigen Exekutionsverfahren. Dies gilt auch dann, wenn der Exekutionstitel im Verfahren in Arbeits- oder Sozialrechtssachen ergangen ist und die Bewilligung der Exekution gemäß § 4 Abs 1 Z 1 EO beim Titelgericht beantragt wird, was seit dem Inkrafttreten des ASGG möglich ist (vgl Kuderna, ASGG Rz 1 zu § 2).Arbeitsrechtssachen sind die im Paragraph 50, ASGG angeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die Entscheidung über einen Exekutionsantrag kann schon dem Wortsinn nach nicht der Entscheidung in einer solchen Rechtsstreitigkeit unterstellt werden. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Entscheidung in einem dem öffentlichen Recht zugehörigen Exekutionsverfahren. Dies gilt auch dann, wenn der Exekutionstitel im Verfahren in Arbeits- oder Sozialrechtssachen ergangen ist und die Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, EO beim Titelgericht beantragt wird, was seit dem Inkrafttreten des ASGG möglich ist vergleiche Kuderna, ASGG Rz 1 zu Paragraph 2,).
Handelt es sich aber um eine Entscheidung in einem Exekutionsverfahren, so sind gemäß § 50 EO die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters und somit die §§ 10 und 11 ASGG nicht anzuwenden. Über die Bewilligung der Exekution ist daher sowohl in erster Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren ohne fachkundige Laienrichter zu entscheiden (Kuderna aaO Rz 1 zu § 10; 9 Ob A 123/88).Handelt es sich aber um eine Entscheidung in einem Exekutionsverfahren, so sind gemäß Paragraph 50, EO die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters und somit die Paragraphen 10 und 11 ASGG nicht anzuwenden. Über die Bewilligung der Exekution ist daher sowohl in erster Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren ohne fachkundige Laienrichter zu entscheiden (Kuderna aaO Rz 1 zu Paragraph 10,; 9 Ob A 123/88).
Der Senat, der über den von der verpflichteten Partei gegen die
Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs entschieden hat, war somit
nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dies bildet den Nichtigkeitsgrund
nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Der Mangel konnte auch nicht gemäß § 37 Abs
1 ASGG iVm § 260 Abs 4 ZPO geheilt werden, weil die verpflichtete
Partei an dem zur Entscheidung des Rekursgerichtes führenden
Verfahren nicht beteiligt war. Diese Entscheidung war daher aus Anlaß
des zulässigen Rechtsmittels der verpflichteten Partei als nichtig
aufzuheben (vgl Feitzinger-Tades, ASGG Anm 4 zu § 37; SZ 60/233 = RZ
1988/32 = SSV-NF 1/51; SSV-NF 1/31, dort allerdings für den Fall der
Geltendmachung).
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 78 EO iVm § 51 Abs 2 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.