Die Rechtsmittelwerberin macht zusammengefasst geltend, dass § 17 Abs 2 letzter Satz BWFG der gegenständlichen Exekution nicht entgegenstehe, weil nicht der Anspruch auf Forderungszusicherung, sondern der Anspruch des Verpflichteten auf Auszahlung des zugesicherten Wohnbaudarlehens gepfändet werden sollte.Die Rechtsmittelwerberin macht zusammengefasst geltend, dass Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz BWFG der gegenständlichen Exekution nicht entgegenstehe, weil nicht der Anspruch auf Forderungszusicherung, sondern der Anspruch des Verpflichteten auf Auszahlung des zugesicherten Wohnbaudarlehens gepfändet werden sollte.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 13 Abs 4 BWFG im Falle der positiven Erledigung des Ansuchens um Gewährung einer Forderung dem Forderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen ist. Über diesen Anspruch aus der Forderungszusicherung kann gemäß § 17 Abs 2 BWFG weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin wird sohin gemäß § 13 Abs 4 BWFG über das Ansuchen um Gewährung einer Forderung entschieden, wobei bei positiver Erledigung eine schriftliche Zusicherung erteilt wird. Daraus erwächst dem Forderungswerber ein Anspruch aus der Förderungszusicherung. Auf Grund der ausdrücklichen und klaren Regelung des § 17 Abs 2 letzter Satz BWFG ist sohin dieser Anspruch aus der Forderungszusicherung, im vorliegenden Fall daher der Anspruch auf Auszahlung des Wohnbauforderungsdarlehens (vgl § 9 Abs 1 Z 1 BWFG), - wie vom Rekursgericht richtig erkannt - der Exekution entzogen und daher unpfändbar. Entgegen der von der betreibenden Partei vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Anspruch, auf der sich die in den Exekutionsanträgen genannten Schuldscheine beziehen, um keinen davon verschiedenen Anspruch, zumal Rechtsgrundlage hiefür jedenfalls auch die Zusicherung auf Gewährung eines Forderungsdarlehens ist.Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BWFG im Falle der positiven Erledigung des Ansuchens um Gewährung einer Forderung dem Forderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen ist. Über diesen Anspruch aus der Forderungszusicherung kann gemäß Paragraph 17, Absatz 2, BWFG weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin wird sohin gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BWFG über das Ansuchen um Gewährung einer Forderung entschieden, wobei bei positiver Erledigung eine schriftliche Zusicherung erteilt wird. Daraus erwächst dem Forderungswerber ein Anspruch aus der Förderungszusicherung. Auf Grund der ausdrücklichen und klaren Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz BWFG ist sohin dieser Anspruch aus der Forderungszusicherung, im vorliegenden Fall daher der Anspruch auf Auszahlung des Wohnbauforderungsdarlehens vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, BWFG), - wie vom Rekursgericht richtig erkannt - der Exekution entzogen und daher unpfändbar. Entgegen der von der betreibenden Partei vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Anspruch, auf der sich die in den Exekutionsanträgen genannten Schuldscheine beziehen, um keinen davon verschiedenen Anspruch, zumal Rechtsgrundlage hiefür jedenfalls auch die Zusicherung auf Gewährung eines Forderungsdarlehens ist.
Die Rechtsmittelwerberin macht weiters geltend, dass § 17 Abs 2 letzter Satz BWFG verfassungswidrig sei, weil diese Bestimmung dem Zivilrechtswesen nach Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG, das in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sei, zuzurechnen sei und der Landesgesetzgeber nicht berechtigt sei, Bestimmungen der Exekutionsordnung außer Kraft zu setzen.Die Rechtsmittelwerberin macht weiters geltend, dass Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz BWFG verfassungswidrig sei, weil diese Bestimmung dem Zivilrechtswesen nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG, das in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sei, zuzurechnen sei und der Landesgesetzgeber nicht berechtigt sei, Bestimmungen der Exekutionsordnung außer Kraft zu setzen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl nach § 33 WFG 1954 (BGBl 153/1954), als auch gemäß § 30 WFG 1968 (BGBl 280/1967) und zudem nach § 42 Abs 2 WFG 1984 (BGBl 482/1984, im folgenden WFG 1984) der Anspruch aus der Forderungszusicherung von Dritten nicht in Exekution gezogen werden kann. Mit Art VII Abs 1 B-VG-Nov 1988 (BGBl 685/1988) wurde den Ländern die Zuständigkeit zur Erlassung begleitender Zivilrechtsbestimmungen unter anderem auf dem Gebiet der Wohnbauförderung übertragen. Gemäß Abs 2 dieser Sonderverfassungsbestimmung wurde neben anderen Bestimmungen auch § 42 Abs 2 WFG 1984 ins Landesrecht transferiert. Art VII B-VG-Nov 1988 wird als spezielle Kompetenzbestimmung der Länder für die begleitenden Zivilrechtsregelungen auf dem Gebiet der Wohnbauforderung und der Wohnhaussanierung bezeichnet, die grundsätzlich die bisher in den Forderungsgesetzen des Bundes enthaltenen Zivilrechtsbestimmungen umfasst (817 BlgNR 17. GP 6; vgl Gimpel-Hinteregger, Die Zivilrechtskompetenz der Länder zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung nach Art VII der B-VG-Nov 1988, BGBl 685 in WoBl 1989, 81 ff [84]). Unter Berücksichtigung der Verländerung durch die B-VG-Nov 1988 sowie der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder unter anderem bei der Forderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung (BGBl 390/1989) ist vor allem die Verfügungsbeschränkung bezüglich der Ansprüche auf Forderung (§ 42 Abs 2 WFG 1984), eine als Zivilrecht anzusehende Norm des geltenden Forderungsrechts, auf die Länder übertragen worden, sodass auch die durch die Vollzugsklausel als Zivilrecht deklarierte Vorschrift des § 42 Abs 2 WFG 1984 ohne Einschränkung durch die angeführte Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Landesrecht ist (Gutknecht, Wohnbauförderung, in Aicher/Korinek, Handbuch des österreichischen Subventionsrechtes II, 339 ff [371]). Nach Ansicht des erkennenden Senates kann, daher weil die Verfügungsbeschränkung bezüglich des Anspruchs aus der Forderungszusicherung gemäß § 42 Abs 2 WFG 1984 (ohne Einschränkung) Landesrecht darstellt, die inhaltsgleiche Bestimmung des § 17 Abs 2 letzter Satz BWFG keinesfalls verfassungswidrig sein, zumal - wie dargelegt - durch die B-VG-Nov 1988 den Ländern die Zuständigkeit zur Erlassung begleitender Zivilrechtsbestimmungen auf dem Gebiet der Wohnbauförderung übertragen wurde. Zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes besteht sohin kein Anlass.Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl nach Paragraph 33, WFG 1954 Bundesgesetzblatt 153 aus 1954,), als auch gemäß Paragraph 30, WFG 1968 Bundesgesetzblatt 280 aus 1967,) und zudem nach Paragraph 42, Absatz 2, WFG 1984 Bundesgesetzblatt 482 aus 1984,, im folgenden WFG 1984) der Anspruch aus der Forderungszusicherung von Dritten nicht in Exekution gezogen werden kann. Mit Artikel römisch sieben, Absatz eins, B-VG-Nov 1988 Bundesgesetzblatt 685 aus 1988,) wurde den Ländern die Zuständigkeit zur Erlassung begleitender Zivilrechtsbestimmungen unter anderem auf dem Gebiet der Wohnbauförderung übertragen. Gemäß Absatz 2, dieser Sonderverfassungsbestimmung wurde neben anderen Bestimmungen auch Paragraph 42, Absatz 2, WFG 1984 ins Landesrecht transferiert. Artikel römisch sieben, B-VG-Nov 1988 wird als spezielle Kompetenzbestimmung der Länder für die begleitenden Zivilrechtsregelungen auf dem Gebiet der Wohnbauforderung und der Wohnhaussanierung bezeichnet, die grundsätzlich die bisher in den Forderungsgesetzen des Bundes enthaltenen Zivilrechtsbestimmungen umfasst (817 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 6; vergleiche Gimpel-Hinteregger, Die Zivilrechtskompetenz der Länder zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung nach Artikel römisch sieben, der B-VG-Nov 1988, BGBl 685 in WoBl 1989, 81 ff [84]). Unter Berücksichtigung der Verländerung durch die B-VG-Nov 1988 sowie der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder unter anderem bei der Forderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung Bundesgesetzblatt 390 aus 1989,) ist vor allem die Verfügungsbeschränkung bezüglich der Ansprüche auf Forderung (Paragraph 42, Absatz 2, WFG 1984), eine als Zivilrecht anzusehende Norm des geltenden Forderungsrechts, auf die Länder übertragen worden, sodass auch die durch die Vollzugsklausel als Zivilrecht deklarierte Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, WFG 1984 ohne Einschränkung durch die angeführte Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Landesrecht ist (Gutknecht, Wohnbauförderung, in Aicher/Korinek, Handbuch des österreichischen Subventionsrechtes römisch zwei, 339 ff [371]). Nach Ansicht des erkennenden Senates kann, daher weil die Verfügungsbeschränkung bezüglich des Anspruchs aus der Forderungszusicherung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, WFG 1984 (ohne Einschränkung) Landesrecht darstellt, die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz BWFG keinesfalls verfassungswidrig sein, zumal - wie dargelegt - durch die B-VG-Nov 1988 den Ländern die Zuständigkeit zur Erlassung begleitender Zivilrechtsbestimmungen auf dem Gebiet der Wohnbauförderung übertragen wurde. Zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes besteht sohin kein Anlass.
Das Rekursgericht hat schließlich auch die Anwendung des § 290 Abs 2 EO auf den gegenständlichen Anspruch aus der Forderungszusicherung - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht verneint.Das Rekursgericht hat schließlich auch die Anwendung des Paragraph 290, Absatz 2, EO auf den gegenständlichen Anspruch aus der Forderungszusicherung - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht verneint.
Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon aus der Erwägung, dass die unmittelbare Anwendung der Bestimmung ausscheidet, zumal sie sich erkennbar nur auf die nach § 290 Abs 1 EO unpfändbaren Forderungen bezieht, und eine in einem Bundesgesetz enthaltene Regelung auch nicht analog bezüglich einer Angelegenheit angewendet werden darf, für welche die Gesetzgebung den Ländern zukommt. Dies gilt hier aber auf Grund des bereits zitierten Art VII Abs 1 B-VG-Nov 1988 nicht nur für die Festlegung der Unpfändbarkeit, sondern auch für die Festlegung von Ausnahmen hievon.Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon aus der Erwägung, dass die unmittelbare Anwendung der Bestimmung ausscheidet, zumal sie sich erkennbar nur auf die nach Paragraph 290, Absatz eins, EO unpfändbaren Forderungen bezieht, und eine in einem Bundesgesetz enthaltene Regelung auch nicht analog bezüglich einer Angelegenheit angewendet werden darf, für welche die Gesetzgebung den Ländern zukommt. Dies gilt hier aber auf Grund des bereits zitierten Artikel römisch sieben, Absatz eins, B-VG-Nov 1988 nicht nur für die Festlegung der Unpfändbarkeit, sondern auch für die Festlegung von Ausnahmen hievon.
Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.