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Entscheidung 3 Ob 94/04a×

Entscheidung 3 Ob 94/04a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob94/04a

Entscheidungsdatum

28.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Josefa R*****, wegen Bestellung eines Sachwalters, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Jänner 2004, GZ 2 R 251/03a-31, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist stets eine Frage des Einzelfalls und begründet idR keine erhebliche Rechtsfrage (10 Ob 1519/96 uva; RIS-Justiz RS0106166).

Auch wenn die Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (1854) zitiert, macht sie keine Rechtsfrage der darin genannten Qualität geltend, vielmehr werden Beweisfragen im Zusammenhang mit dem Beschluss erster Instanz erörtert. Die als Rechtsrüge zu beurteilenden Ausführungen erschöpfen sich überwiegend in der Negation der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E73075 3Ob94.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00094.04A.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20040428_OGH0002_0030OB00094_04A0000_000