Es kann unerörtert bleiben, ob tatsächlich eine Rsp des Höchstgerichts dazu fehlt, dass die Berechtigung zur willkürlichen Beendigung eines Prekariums die Berufung des Prekaristen auf Rechtsmissbrauch ausschließe (vgl dazu den Rechtssatz zu 7 Ob 647/56, RIS-Justiz RS0024212). Sowohl der Kläger als auch das Berufungsgericht übersehen nämlich, dass der Kläger in erster Instanz zur Frage des Rechtsmissbrauchs nur vorbrachte, nach einer Jahrzehnte langen, unwidersprochenen tatsächlichen Nutzung des Weges zu Zwecken des Gehens und Fahrens mit unterschiedlichsten Fahrzeugen sei dem Beklagten die Berufung auf eine allfällige Widerruflichkeit des Wegerechts untersagt. Damit wird aber eine schikanöse Rechtsausübung nicht in schlüssiger Weise behauptet. Rechtsmissbrauch iSd § 1295 Abs 2 ABGB setzt nämlich voraus, dass das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (SZ 63/49, SZ 68/47 uva); die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil dem, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (Reischauer in Rummel² § 1295 ABGB Rz 59 mwN; 4 Ob 233/02x = JBl 2003, 375). Das Überwiegen unlauterer Motive lässt sich weder aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts noch aus den soeben wiedergegebenen Behauptungen des Klägers ableiten. Damit ist aber die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage im konkreten Fall nicht präjudiziell, also ohne Bedeutung für die rechtliche Beurteilung.Es kann unerörtert bleiben, ob tatsächlich eine Rsp des Höchstgerichts dazu fehlt, dass die Berechtigung zur willkürlichen Beendigung eines Prekariums die Berufung des Prekaristen auf Rechtsmissbrauch ausschließe vergleiche dazu den Rechtssatz zu 7 Ob 647/56, RIS-Justiz RS0024212). Sowohl der Kläger als auch das Berufungsgericht übersehen nämlich, dass der Kläger in erster Instanz zur Frage des Rechtsmissbrauchs nur vorbrachte, nach einer Jahrzehnte langen, unwidersprochenen tatsächlichen Nutzung des Weges zu Zwecken des Gehens und Fahrens mit unterschiedlichsten Fahrzeugen sei dem Beklagten die Berufung auf eine allfällige Widerruflichkeit des Wegerechts untersagt. Damit wird aber eine schikanöse Rechtsausübung nicht in schlüssiger Weise behauptet. Rechtsmissbrauch iSd Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB setzt nämlich voraus, dass das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (SZ 63/49, SZ 68/47 uva); die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil dem, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (Reischauer in Rummel² Paragraph 1295, ABGB Rz 59 mwN; 4 Ob 233/02x = JBl 2003, 375). Das Überwiegen unlauterer Motive lässt sich weder aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts noch aus den soeben wiedergegebenen Behauptungen des Klägers ableiten. Damit ist aber die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage im konkreten Fall nicht präjudiziell, also ohne Bedeutung für die rechtliche Beurteilung.
Auch sonst macht der Kläger keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend. Die Revision ist daher zurückzuweisen.Auch sonst macht der Kläger keine Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Im Revisionsverfahren gebührt nur der einfache Einheitssatz.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Im Revisionsverfahren gebührt nur der einfache Einheitssatz.