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Entscheidung 3 Ob 94/08g×

Entscheidung 3 Ob 94/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob94/08g

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichteten Parteien 1. Klaus S*****, und 2. Margret S*****, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in Graz, wegen Herausgabe- und Fahrnisexekution (hier: Kosten von 671,92 EUR und 1.431,46 EUR), infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. März 2008, GZ 4 R 381/07i-24, womit unter anderem der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 17. September 2007, GZ 16 E 4588/07g-17, im Kostenpunkt mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beiden Verpflichteten wurden im Titelurteil für schuldig erkannt, der betreibenden Partei Zug um Zug gegen den treuhändigen Erlag einer näher spezifizierten Bankgarantie die im Spruch näher genannten Gegenstände - Bestandteile einer beim Haus der Verpflichteten montierten Solaranlage - herauszugeben.

Auf Antrag der betreibenden Partei bewilligte das Bezirksgericht Graz wider die Verpflichteten die Herausgabexekution sowie die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der mit 671,92 EUR verzeichneten Exekutionsantragskosten.

In der Folge verfügte das Bezirksgericht Graz die Übersendung der Akten an das Bezirksgericht Leibnitz „zum Vollzug". Eine Überweisung gemäß Paragraph 44, JN erfolgte nicht.

Am 31. Jänner 2007 fand über Anordnung des beim Bezirksgericht Leibnitz zuständigen Gerichtsvollziehers der Vollzug statt. Die Herausgabeexekution wurde durchgeführt; im Rahmen der Fahrnisexekution erfolgte eine Pfändung. Der Rechtsanwalt der betreibenden Partei verzeichnete Interventionskosten, die das Bezirksgericht Leibnitz mit Beschluss vom 5. Februar 2007 mit 1.431,46 EUR bestimmte.

Über Rekurs der Verpflichteten behob das Rekursgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2007 die vom Bezirksgericht Graz erteilte Exekutionsbewilligung als nichtig, weil das Bezirksgericht Graz für die Entscheidung örtlich unzuständig gewesen sei. Unter einem wurde der Exekutionsantrag gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN dem zuständigen Bezirksgericht Leibnitz - dem nunmehrigen Erstgericht - überwiesen. Weiters wurde über Rekurs der Verpflichteten der - verfrühte - Interventionskostenbestimmungsbeschluss des Bezirksgerichts Leibnitz zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht aufgehoben. Mit dem Beschluss vom 17. September 2007 bewilligte das Bezirksgericht Leibnitz (die bereits vollzogene) Herausgabeexekution und zur Hereinbringung der mit 671,92 EUR bestimmten Exekutionsantragskosten die Fahrnisexekution; es bestimmte (neuerlich) die Interventionskosten für den Vollzug mit 1.431,46 EUR. Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der Verpflichteten den erstgerichtlichen Beschluss dahingehend ab, dass es den Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Exekution zur Herausgabe abwies; in Ansehung der Kostenentscheidung bestätigte es den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe, dass die Verpflichteten schuldig seien, der betreibenden Partei die mit 671,92 EUR bestimmten Kosten des Exekutionsantrags und die mit 1.431,46 EUR bestimmten Kosten für die Teilnahme am Exekutionsvollzug zu ersetzen. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung seien nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung und nicht im Zeitpunkt des Einlangens beim Erstgericht zu beurteilen. Da die Herausgabeexekution nach der Aktenlage bereits vor Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses vollzogen worden sei, habe eine neuerliche Bewilligung dieser Exekution nicht mehr zu erfolgen, weil ein neuerlicher Vollzug der Herausgabeexekution nicht mehr durchführbar sei.

Zur Kostenentscheidung führte das Rekursgericht aus, dass für abgewiesene Anträge in der Regel kein Kostenersatzanspruch bestehe. Wäre aber der Antrag nach der Sachlage zur Zeit seiner Einbringung zu bewilligen gewesen, sei für die Beurteilung dessen Notwendigkeit dieser Zeitpunkt maßgeblich. Dies auch dann, wenn der Antrag selbst aufgrund nachträglich aufgetretener Umstände tatsächlich abgewiesen werde. Im vorliegenden Fall sei der Exekutionsantrag zum Zeitpunkt seiner Einbringung berechtigt gewesen; nach Überweisung an das zuständige Gericht hätte er bewilligt werden können. Grundsätzlich sei der Exekutionsantrag auch notwendig gewesen, weil es ansonsten nicht zur Befriedigung der betreibenden Partei gekommen wäre. Die (der Höhe nach unbekämpft gebliebenen) Exekutionsantragskosten seien der betreibenden Partei demnach zuzusprechen. Da allerdings die Herausgabeexekution wegen des bereits stattgefundenen Vollzugs nicht (mehr) zu bewilligen gewesen sei, seien diese Kosten nicht als „Exekutionskosten" zu bestimmen, sondern sei als Maßgabebestätigung ein Leistungstitel gegen die Verpflichteten zu schaffen. Die Intervention der betreibenden Partei beim Vollzugstermin sei notwendig und zweckmäßig gewesen. Daran vermöge weder die spätere Aufhebung der Exekutionsbewilligung wegen Nichtigkeit noch die nunmehrige Abweisung des Exekutionsantrags etwas zu ändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Verpflichteten, mit dem diese die Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung dahingehend begehren, dass die ihnen auferlegte Zahlungsverpflichtung ersatzlos gestrichen werde, ist nicht zulässig.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Bestimmung des Paragraph 528, ZPO eine „allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses ist und gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren gilt (RIS-Justiz RS0002321, RS0002511). Es ist daher auch Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO anzuwenden, nach dem die Anfechtung einer Kostenentscheidung in dritter Instanz ausgeschlossen ist. Dass es sich im vorliegenden Fall inhaltlich um eine Kostenentscheidung handelt - auch wenn von der zweiten Instanz die Kosten nicht als „Exekutionskosten" bestimmt wurden -, wird im Revisionsrekurs nicht in Abrede gestellt.

Dies führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses als absolut unzulässig.

Anmerkung

E87448 3Ob94.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00094.08G.0508.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080508_OGH0002_0030OB00094_08G0000_000