Entscheidung 3 Ob 94/20z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. David M. Suntinger, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagten Parteien 1. Dipl.-Ing. F*****, 2. Mag. B*****, beide vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 20. März 2020, GZ 2 R 27/20b-22, womit das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 27. November 2019, GZ 7 C 365/19v-17, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. David M. Suntinger, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagten Parteien 1. Dipl.-Ing. F*****, 2. Mag. B*****, beide vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 36, EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 20. März 2020, GZ 2 R 27/20b-22, womit das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 27. November 2019, GZ 7 C 365/19v-17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Die Klägerin brachte daraufhin fristgerecht einen Abänderungsantrag gemäß § 508 ZPO, verbunden mit einer ordentlichen Revision ein. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof im Wege des Berufungsgerichts vor. Das Berufungsgericht leitete den Akt jedoch ohne vorherige Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision an den Obersten Gerichtshof weiter.Die Klägerin brachte daraufhin fristgerecht einen Abänderungsantrag gemäß Paragraph 508, ZPO, verbunden mit einer ordentlichen Revision ein. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof im Wege des Berufungsgerichts vor. Das Berufungsgericht leitete den Akt jedoch ohne vorherige Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision an den Obersten Gerichtshof weiter.
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Der Oberste Gerichtshof ist für die Behandlung der Revision daher nicht zuständig, sofern nicht das Berufungsgericht dem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgibt.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Der Oberste Gerichtshof ist für die Behandlung der Revision daher nicht zuständig, sofern nicht das Berufungsgericht dem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgibt.
Der Akt ist deshalb dem Berufungsgericht zur Entscheidung über diesen Antrag zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00094.20Z.0629.000
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020
Dokumentnummer
JJT_20200629_OGH0002_0030OB00094_20Z0000_000