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Entscheidung 3 Ob 94/23d×

Entscheidung 3 Ob 94/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob94/23d

Entscheidungsdatum

21.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Stadtgemeinde *, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, gegen die verpflichtete Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Aidin, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 27.986,12 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Februar 2023, GZ 4 R 234/22v-166, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 6. Oktober 2022, GZ 3 E 3699/19a-162, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Mit Beschluss vom 15. Februar 2023 bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts vom 6. Oktober 2022 (ON 162), mit der die Anträge der Verpflichteten auf Kostenbestimmung und Ersatz der verursachten Vermögensnachteile sowie auf Verhängung einer Mutwillensstrafe ab- bzw zurückgewiesen wurden. Mit demselben Beschluss wies das Rekursgericht die mit dem Rekurs erhobenen Anträge der Verpflichteten auf Verhängung einer Mutwillensstrafe sowie auf Vorlage zur Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zurück.

[2]                  Erkennbar gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Kostenbestimmung und Ersatz der verursachten Vermögensnachteile richtet sich der „Antrag der Verpflichteten auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs“ sowie der hilfsweise erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“.

[3]           Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 26. April 2023 den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurück (ON 173).

Rechtliche Beurteilung

[4]           Der nun dem Senat vorgelegte „außerordentliche Revisionsrekurs“ gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 15. Februar 2023 ist jedenfalls unzulässig.

[5] 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5] uva). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[6] 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (bei Konformatsbeschlüssen) nicht im Widerspruch zu Artikel 92, Absatz eins, B-VG, weil die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzugs an den Obersten Gerichtshof aus dieser Verfassungsbestimmung nicht abzuleiten ist (RS0044092). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Rechtsmittelausschlusses bestehen nicht (RS0053031).

[7]           3. Das Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Textnummer

E138625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00094.23D.0621.000

Im RIS seit

12.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20230621_OGH0002_0030OB00094_23D0000_000