Der erkennenden Senat vermag sich allerdings der vom Rekursgericht vertretenen Meinung nicht anzuschließen, daß kein Aufschiebungsgrund vorliege. Er hält zwar daran fest, daß die Aufschiebungsgründe im Gesetz erschöpfend aufgezählt sind (MietSlg 21.882, 27.729; SZ 51/48; RZ 1990/59 ua, zuletzt 3 Ob 14-16/91). Den Ausführungen im Revisionsrekurs kann bloß darin beigepflichtet werden, daß dies im Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar (etwa durch Verwendung des Wortes "nur") zum Ausdruck kommt. Der von den verpflichteten Parteien gewünschte Auslegung steht aber entgegen, daß ein Widerstreit zwischen dem Interesse des betreibenden Gläubigers an der Fortführung der Exekution und dem Interesse der verpflichteten Partei an deren Stillstand besteht und daß es daher allein dem Gesetzgeber überlassen bleiben muß zu entscheiden und zu regeln, in welchen Fällen er dem Interesse der einen oder der anderen Partei mehr Rechnung trägt und daher die Aufschiebung vorsieht oder nicht. Dies erfordert die Annahme, daß die Aufschiebungsgründe im Gesetz erschöpfend aufgezählt sind.
Das Rekursgericht erkannte ferner auch richtig, daß die erschöpfende Aufzählung allein noch nicht die analoge Anwendung einzelner Aufschiebungstatbestände ausschließt. Zu fordern ist bloß, daß ein nicht genau in einen der beschriebenen Aufschiebungsgründe passender Sachverhalt in seiner Art und seinem Gewicht so beschaffen sein muß, daß alles für eine Gleichbehandlung spricht. Bei demonstrativer Aufzählung würde hingegen schon eine gewisse Ähnlichkeit mit einem im Gesetz angeführten Beispielsfall genügen (MietSlg 37.818; SZ 59/103; RZ 1990/59 ua).
Die angeführte Voraussetzung trifft hier aber entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes im Verhältnis zum Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 1 EO zu. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Exekution aufzuschieben, wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im § 1 EO angeführten, einer bewilligten Exekution zugrundeliegende Exekutionstitels erhoben wird. Diesem Tatbestand ist es sowohl der Art nach als auch an Gewicht gleichzuhalten, wenn zwar nicht der eingeklagte Anspruch und damit die Klage selbst zur Beseitigung des Exekutionstitels führt, wenn der Anspruch aber durch eine einstweilige Verfügung gesichert wird, die im Ergebnis der (wenn auch möglicherweise nur vorübergehenden) Beseitigung des Exekutionstitels gleichkommt. Dabei ist hier nicht zu erörtern, ob die einstweiligen Verfügungen zu Recht erlassen wurden; solange sie nicht beseitigt sind, haben die im Exekutionsverfahren einschreitenden Gerichte von ihrem rechtmäßigen Bestand auszugehen. Ebensowenig ist es entgegen der von der betreibenden Partei in ihrem Rekurs vertretenen Auffassung eine Voraussetzung der Aufschiebung, daß die einstweiligen Verfügungen rechtskräftig sind, weil ein dagegen erhobener Rekurs - von dem hier jedoch nicht behaupteten Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 524 Abs 2 ZPO abgesehen - gemäß § 402 Abs 2 iVm § 67 Abs 1 EO auf den Vollzug und damit die Wirksamkeit ohne Einfluß ist (SZ 26/197; SZ 54/115).Die angeführte Voraussetzung trifft hier aber entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes im Verhältnis zum Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO zu. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Exekution aufzuschieben, wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im Paragraph eins, EO angeführten, einer bewilligten Exekution zugrundeliegende Exekutionstitels erhoben wird. Diesem Tatbestand ist es sowohl der Art nach als auch an Gewicht gleichzuhalten, wenn zwar nicht der eingeklagte Anspruch und damit die Klage selbst zur Beseitigung des Exekutionstitels führt, wenn der Anspruch aber durch eine einstweilige Verfügung gesichert wird, die im Ergebnis der (wenn auch möglicherweise nur vorübergehenden) Beseitigung des Exekutionstitels gleichkommt. Dabei ist hier nicht zu erörtern, ob die einstweiligen Verfügungen zu Recht erlassen wurden; solange sie nicht beseitigt sind, haben die im Exekutionsverfahren einschreitenden Gerichte von ihrem rechtmäßigen Bestand auszugehen. Ebensowenig ist es entgegen der von der betreibenden Partei in ihrem Rekurs vertretenen Auffassung eine Voraussetzung der Aufschiebung, daß die einstweiligen Verfügungen rechtskräftig sind, weil ein dagegen erhobener Rekurs - von dem hier jedoch nicht behaupteten Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 524, Absatz 2, ZPO abgesehen - gemäß Paragraph 402, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, EO auf den Vollzug und damit die Wirksamkeit ohne Einfluß ist (SZ 26/197; SZ 54/115).
Gemäß § 55 Abs 2 EO hat jedoch der Antragsteller des Exekutionsverfahrens alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände zu beweisen. Der Aufschiebungswerber muß daher beweisen, daß der Aufschiebungsgrund, auf den er seinen Antrag stützt, vorliegt, sofern dies nicht akten- oder sonst offenkundig ist (§ 78 EO iVm § 269 ZPO). Dieser Forderung haben die verpflichteten Parteien nicht entsprochen. Die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügungen und damit das Vorliegen des Aufschiebungsgrundes hing nämlich davon ab, daß sie der betreibenden Partei zugestellt wurden. Die verpflichteten Parteien hätten die Zustellung daher beweisen müssen. Die Vorlage von Kopien der Bankgarantien reichte nicht aus. Abgesehen davon, daß damit nichts über die Zustellung der einstweiligen Verfügung gesagt wird, ist es allein Sache des die einstweilige Verfügung bewilligenden Gerichtes, ob es eine Bankgarantie als ausreichende Sicherheit ansieht und daher gemäß § 390 Abs 3 EO den Vollzug der einstweiligen Verfügung anordnet. Die - überdies nur im Antrag der zweitverpflichteten Partei - aufgestellte, aber nicht bewiesene Behauptung, die einstweilige Verfügung werde zugestellt werden, reicht nicht aus.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EO hat jedoch der Antragsteller des Exekutionsverfahrens alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände zu beweisen. Der Aufschiebungswerber muß daher beweisen, daß der Aufschiebungsgrund, auf den er seinen Antrag stützt, vorliegt, sofern dies nicht akten- oder sonst offenkundig ist (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 269, ZPO). Dieser Forderung haben die verpflichteten Parteien nicht entsprochen. Die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügungen und damit das Vorliegen des Aufschiebungsgrundes hing nämlich davon ab, daß sie der betreibenden Partei zugestellt wurden. Die verpflichteten Parteien hätten die Zustellung daher beweisen müssen. Die Vorlage von Kopien der Bankgarantien reichte nicht aus. Abgesehen davon, daß damit nichts über die Zustellung der einstweiligen Verfügung gesagt wird, ist es allein Sache des die einstweilige Verfügung bewilligenden Gerichtes, ob es eine Bankgarantie als ausreichende Sicherheit ansieht und daher gemäß Paragraph 390, Absatz 3, EO den Vollzug der einstweiligen Verfügung anordnet. Die - überdies nur im Antrag der zweitverpflichteten Partei - aufgestellte, aber nicht bewiesene Behauptung, die einstweilige Verfügung werde zugestellt werden, reicht nicht aus.
Es steht der beantragten Exekutionsaufschiebung somit schon entgegen, daß die verpflichteten Parteien den von ihnen geltend gemachten Aufschiebungsgrund nicht bewiesen haben. Unter diesen Umständen muß nicht erörtert werden, ob, wie die betreibende Partei in ihren Rekursen gegen die Beschlüsse des Erstgerichtes meint, die Aufschiebung auch deshalb nicht hätte bewilligt werden dürfen, weil die verpflichteten Parteien die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils nicht dargetan haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 52 ZPO.