Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der im folgenden angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Da § 156 Abs 2 EO nicht einmal in einem gemäß § 352 EO zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft geführten Exekutionsverfahren und daher schon gar nicht anzuwenden ist, wenn die Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft nicht im Rahmen eines Exekutionsverfahrens, sondern durch eine freiwillige Feilbietung im Sinn der §§ 267 ff AußStrG durchgeführt wird, setzt die Bewilligung der beantragten Exekution voraus, daß ein geeigneter Exekutionstitel vorliegt. Besteht der Exekutionstitel in der Entscheidung einer Behörde, so ist dies aber nur der Fall, wenn daraus ein Leistungsbefehl an den Verpflichteten hervorgeht, besteht er in einem Vergleich, nur dann, wenn daraus eindeutig zu entnehmen ist, daß eine Partei des Vergleiches eine Verpflichtung eingehen wollte, etwas zu tun, oder zu unterlassen (RPflE 1982/58; Miet 34.815; JBl 1978, 383; EvBl 1967/161; EvBl 1965/307 ua). Aus den Versteigerungsbedingungen geht aber nur die Ankündigung hervor, daß dem Ersteher die Liegenschaft nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen übergeben werden wird. Es ist daraus und damit auch aus dem sie feststellenden Beschluß des Erstgerichtes ein Befehl zur Übergabe oder die ausdrückliche Erklärung, sich zur Übergabe der Liegenschaft zu verpflichten, nicht zu entnehmen. Daher ist weder der Beschluß des Erstgerichtes vom 1.Juni 1992 noch sind die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildenden Versteigerungsbedingungen, selbst wenn man sie als gerichtlichen Vergleich ansieht, ein zur Exekutionsführung geeigneter Exekutionstitel. Dies wird in der vom Rekursgericht bezogenen, nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Kreisgericht Korneuburg stammenden Entscheidung RPflE 1987/81 verkannt, weshalb sich der Oberste Gerichtshof ihr nicht anzuschließen vermag.Da Paragraph 156, Absatz 2, EO nicht einmal in einem gemäß Paragraph 352, EO zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft geführten Exekutionsverfahren und daher schon gar nicht anzuwenden ist, wenn die Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft nicht im Rahmen eines Exekutionsverfahrens, sondern durch eine freiwillige Feilbietung im Sinn der Paragraphen 267, ff AußStrG durchgeführt wird, setzt die Bewilligung der beantragten Exekution voraus, daß ein geeigneter Exekutionstitel vorliegt. Besteht der Exekutionstitel in der Entscheidung einer Behörde, so ist dies aber nur der Fall, wenn daraus ein Leistungsbefehl an den Verpflichteten hervorgeht, besteht er in einem Vergleich, nur dann, wenn daraus eindeutig zu entnehmen ist, daß eine Partei des Vergleiches eine Verpflichtung eingehen wollte, etwas zu tun, oder zu unterlassen (RPflE 1982/58; Miet 34.815; JBl 1978, 383; EvBl 1967/161; EvBl 1965/307 ua). Aus den Versteigerungsbedingungen geht aber nur die Ankündigung hervor, daß dem Ersteher die Liegenschaft nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen übergeben werden wird. Es ist daraus und damit auch aus dem sie feststellenden Beschluß des Erstgerichtes ein Befehl zur Übergabe oder die ausdrückliche Erklärung, sich zur Übergabe der Liegenschaft zu verpflichten, nicht zu entnehmen. Daher ist weder der Beschluß des Erstgerichtes vom 1.Juni 1992 noch sind die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildenden Versteigerungsbedingungen, selbst wenn man sie als gerichtlichen Vergleich ansieht, ein zur Exekutionsführung geeigneter Exekutionstitel. Dies wird in der vom Rekursgericht bezogenen, nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Kreisgericht Korneuburg stammenden Entscheidung RPflE 1987/81 verkannt, weshalb sich der Oberste Gerichtshof ihr nicht anzuschließen vermag.
Der Bewilligung der beantragten Exekution steht somit schon entgegen, daß es an einem geeigneten Exekutionstitel fehlt. Es muß deshalb nicht mehr erörtert werden, ob die Exekution auch deshalb nicht bewilligt werden darf, weil der Exekutionsantrag der betreibenden Partei, die zur Zeit des Zuschlags schon Eigentümerin eines Hälfteanteils an der versteigerten Liegenschaft war, nur einen Liegenschaftsanteil, mit dem kein Wohnungseigentum verbunden ist, zum Gegenstand hat, bei einem solchen Liegenschaftsanteil die Exekution durch zwangsweise Räumung aber nicht in Betracht kommt (RPflE 1988/134 = WoBl 1988/48; RZ 1959, 19; JBl 1953, 662 ua).
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf § 78 EO iVm den § 40, 41 und 50 ZPO. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ist § 352 a EO schon deshalb nicht anzuwenden, weil ein Teilungsverfahren nach § 352 EO nicht durchgeführt wurde und überdies der Antrag des Erstehers auf zwangsweise Räumung auf keinen Fall einen Teil eines solchen Teilungsverfahrens bilden würde.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraph 40, 41 und 50 ZPO. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ist Paragraph 352, a EO schon deshalb nicht anzuwenden, weil ein Teilungsverfahren nach Paragraph 352, EO nicht durchgeführt wurde und überdies der Antrag des Erstehers auf zwangsweise Räumung auf keinen Fall einen Teil eines solchen Teilungsverfahrens bilden würde.