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Entscheidung 3 Ob 94/94×

Entscheidung 3 Ob 94/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob94/94

Entscheidungsdatum

13.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ingeborg K*****, vertreten durch Dr.Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wider die verpflichtete Partei Thomas R*****, vertreten durch Dr.Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen zwangsweise Räumung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11.Jänner 1994, GZ 46 R 870/93-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 22. März 1993, GZ 7 E 2/92-25, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen und ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit S 5.433,60 (darin S 905,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei und der Vater des Verpflichteten waren je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft. Beide stellten gemeinsam mit dem Verpflichteten beim Erstgericht den Antrag auf freiwillige Versteigerung der Liegenschaft, wobei sie zum Verpflichteten vorbrachten, daß er den Miteigentumsanteil seines Vaters geschenkt erhalten habe und sich verpflichte, sich entweder im Grundbuch als Eigentümer eintragen zu lassen oder dem Ersteher den einverleibungsfähigen Schenkungsvertrag zur Verfügung zu stellen. Die vorgelegten, vom Vertreter der betreibenden Partei einerseits und vom gemeinsamen Vertreter des Verpflichteten und seines Vaters andererseits unterschriebenen Versteigerungsbedingungen enthielten im Punkt römisch zehn folgende Bestimmung:

"Nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen durch den Ersteher wird die Liegenschaft sowie das veräußerte Zubehör dem Ersteher übergeben und ihm die zur bücherlichen Einverleibung seines Eigentumsrechts erforderliche Amtsurkunde ausgefolgt."

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 1.Juni 1992 die freiwillige Versteigerung der Liegenschaft gemäß den "angeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildenden Versteigerungsbedingungen". Die Liegenschaft wurde in der Folge der betreibenden Partei zugeschlagen und es wurde ihr hierüber nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen eine Amtsurkunde ausgestellt.

Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 1.Juni 1992 und der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildenden Versteigerungsbedingungen gegen den Verpflichteten die zwangsweise Übergabe und Räumung der versteigerten Liegenschaft "durch Entfernung von Personen, insbesondere des Verpflichteten, und Räumung von den beweglichen Sachen" und Übergabe an sie zu bewilligen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Die Versteigerungsbedingungen seien nicht ausreichend bestimmt, um für die Exekutionsführung geeignet zu sein.

Das Rekursgericht bewilligte infolge Rekurses der betreibenden Partei die beantragte Exekution und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Paragraph 156, Absatz 2, EO sei zwar nicht anzuwenden, es könne aber in den Versteigerungsbedingungen die Räumung vereinbart und hiefür ein Räumungstitel geschaffen werden (RPflE 1987/81).

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der im folgenden angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.

Da Paragraph 156, Absatz 2, EO nicht einmal in einem gemäß Paragraph 352, EO zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft geführten Exekutionsverfahren und daher schon gar nicht anzuwenden ist, wenn die Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft nicht im Rahmen eines Exekutionsverfahrens, sondern durch eine freiwillige Feilbietung im Sinn der Paragraphen 267, ff AußStrG durchgeführt wird, setzt die Bewilligung der beantragten Exekution voraus, daß ein geeigneter Exekutionstitel vorliegt. Besteht der Exekutionstitel in der Entscheidung einer Behörde, so ist dies aber nur der Fall, wenn daraus ein Leistungsbefehl an den Verpflichteten hervorgeht, besteht er in einem Vergleich, nur dann, wenn daraus eindeutig zu entnehmen ist, daß eine Partei des Vergleiches eine Verpflichtung eingehen wollte, etwas zu tun, oder zu unterlassen (RPflE 1982/58; Miet 34.815; JBl 1978, 383; EvBl 1967/161; EvBl 1965/307 ua). Aus den Versteigerungsbedingungen geht aber nur die Ankündigung hervor, daß dem Ersteher die Liegenschaft nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen übergeben werden wird. Es ist daraus und damit auch aus dem sie feststellenden Beschluß des Erstgerichtes ein Befehl zur Übergabe oder die ausdrückliche Erklärung, sich zur Übergabe der Liegenschaft zu verpflichten, nicht zu entnehmen. Daher ist weder der Beschluß des Erstgerichtes vom 1.Juni 1992 noch sind die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildenden Versteigerungsbedingungen, selbst wenn man sie als gerichtlichen Vergleich ansieht, ein zur Exekutionsführung geeigneter Exekutionstitel. Dies wird in der vom Rekursgericht bezogenen, nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Kreisgericht Korneuburg stammenden Entscheidung RPflE 1987/81 verkannt, weshalb sich der Oberste Gerichtshof ihr nicht anzuschließen vermag.

Der Bewilligung der beantragten Exekution steht somit schon entgegen, daß es an einem geeigneten Exekutionstitel fehlt. Es muß deshalb nicht mehr erörtert werden, ob die Exekution auch deshalb nicht bewilligt werden darf, weil der Exekutionsantrag der betreibenden Partei, die zur Zeit des Zuschlags schon Eigentümerin eines Hälfteanteils an der versteigerten Liegenschaft war, nur einen Liegenschaftsanteil, mit dem kein Wohnungseigentum verbunden ist, zum Gegenstand hat, bei einem solchen Liegenschaftsanteil die Exekution durch zwangsweise Räumung aber nicht in Betracht kommt (RPflE 1988/134 = WoBl 1988/48; RZ 1959, 19; JBl 1953, 662 ua).

Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraph 40, 41 und 50 ZPO. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ist Paragraph 352, a EO schon deshalb nicht anzuwenden, weil ein Teilungsverfahren nach Paragraph 352, EO nicht durchgeführt wurde und überdies der Antrag des Erstehers auf zwangsweise Räumung auf keinen Fall einen Teil eines solchen Teilungsverfahrens bilden würde.

Anmerkung

E36288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00094.94.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19940713_OGH0002_0030OB00094_9400000_000