Aus der Begründung:
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl. 1959 Nr. 296 ausführte, betrifft die Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG oder nach § 68 EheG. gebührt, an sich den Grund des Anspruches. Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht vor allem die Tatsache, daß § 66 EheG. unter den dort bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich von einer Unterhaltspflicht des allein oder überwiegend schuldigen Ehepartners ausgeht, während bei gleichteiligem Verschulden nach § 68 EheG. grundsätzlich jeder der geschiedenen Ehegatten für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen hat und nur in dem Ausnahmsfall, daß ein Ehegatte sich nicht selbst erhalten kann, den anderen die Pflicht zur Leistung eines Beitrages zum Unterhalt nach Billigkeitsgrundsätzen trifft. Daraus folgt, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG. die geschuldete Leistung ebenso grundsätzlich Unterhaltscharakter hat wie eine Leistung nach § 66 EheG. und daß zur Erreichung der geschuldeten Unterhaltsleistung ohne zwingende Notwendigkeit in keinem Fall eine Unterbrechung der Unterhaltsleistung eintreten soll. Nur mit dieser Einschränkung kann daher von einer Verschiedenheit des Unterhaltsanspruches nach § 66 EheG. von dem nach § 68 EheG. gesprochen werden.Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl. 1959 Nr. 296 ausführte, betrifft die Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG oder nach Paragraph 68, EheG. gebührt, an sich den Grund des Anspruches. Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht vor allem die Tatsache, daß Paragraph 66, EheG. unter den dort bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich von einer Unterhaltspflicht des allein oder überwiegend schuldigen Ehepartners ausgeht, während bei gleichteiligem Verschulden nach Paragraph 68, EheG. grundsätzlich jeder der geschiedenen Ehegatten für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen hat und nur in dem Ausnahmsfall, daß ein Ehegatte sich nicht selbst erhalten kann, den anderen die Pflicht zur Leistung eines Beitrages zum Unterhalt nach Billigkeitsgrundsätzen trifft. Daraus folgt, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag nach Paragraph 68, EheG. die geschuldete Leistung ebenso grundsätzlich Unterhaltscharakter hat wie eine Leistung nach Paragraph 66, EheG. und daß zur Erreichung der geschuldeten Unterhaltsleistung ohne zwingende Notwendigkeit in keinem Fall eine Unterbrechung der Unterhaltsleistung eintreten soll. Nur mit dieser Einschränkung kann daher von einer Verschiedenheit des Unterhaltsanspruches nach Paragraph 66, EheG. von dem nach Paragraph 68, EheG. gesprochen werden.
Im vorliegenden Fall ist der Exekutionstitel auf der Grundlage des § 66 EheG. geschaffen worden. Nachdem unstreitig im wieder aufgenommenen Ehescheidungsprozeß das überwiegende Verschulden des Ehemannes in ein gleichteiliges Verschulden beider Ehegatten rechtskräftig umgewandelt wurde, kann zwar der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht mehr auf den Rechtsgrund des § 66 EheG. gestützt werden. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht in einen solchen nach § 68 EheG. übergegangen ist. Wie schon ausgeführt wurde, muß die Möglichkeit eines solchen unmittelbaren Überganges bejaht werden, damit dem Unterhaltsanspruch als einem lebensnotwendigen Dauerbedürfnis entsprochen werden kann (7 Ob 181/57).Im vorliegenden Fall ist der Exekutionstitel auf der Grundlage des Paragraph 66, EheG. geschaffen worden. Nachdem unstreitig im wieder aufgenommenen Ehescheidungsprozeß das überwiegende Verschulden des Ehemannes in ein gleichteiliges Verschulden beider Ehegatten rechtskräftig umgewandelt wurde, kann zwar der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht mehr auf den Rechtsgrund des Paragraph 66, EheG. gestützt werden. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht in einen solchen nach Paragraph 68, EheG. übergegangen ist. Wie schon ausgeführt wurde, muß die Möglichkeit eines solchen unmittelbaren Überganges bejaht werden, damit dem Unterhaltsanspruch als einem lebensnotwendigen Dauerbedürfnis entsprochen werden kann (7 Ob 181/57).
Im vorliegenden Fall hat die in erster Instanz nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene beklagte Partei das Vorliegen, der Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG. behauptet. Die erste und die zweite Instanz sind aus einem Rechtsirrtum auf diese Behauptung nicht eingegangen, wobei es auch der Erstrichter, entsprechend der Mängelrüge in der Berufung, unterlassen hat, die beklagte Partei zu einem entsprechenden Beweisantrag anzuleiten (§ 432 ZPO.).Im vorliegenden Fall hat die in erster Instanz nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene beklagte Partei das Vorliegen, der Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag nach Paragraph 68, EheG. behauptet. Die erste und die zweite Instanz sind aus einem Rechtsirrtum auf diese Behauptung nicht eingegangen, wobei es auch der Erstrichter, entsprechend der Mängelrüge in der Berufung, unterlassen hat, die beklagte Partei zu einem entsprechenden Beweisantrag anzuleiten (Paragraph 432, ZPO.).
Da es noch einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren beide vorgerichtlichen Urteile aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.