Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Im vorliegenden Fall geht es nicht um Rechte, die dem Gesellschafter einer GesmbH zustehen, sondern um die Kontrollrechte eines Kommanditisten. Diesem steht gemäß § 166 Abs 1 HGB die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu. Nach herrschender Ansicht umfaßt diese Bestimmung - auch wenn dort im Gegensatz zu § 22 Abs 4 GmbHG oder zu der allerdings nicht die Kontrollrechte eines Gesellschafters betreffenden Unterscheidung des § 125 Abs 1 AktienG (vgl. auch die §§ 131 und 132 AktienG) nur von der jährlichen Bilanz die Rede ist - auch die Gewinn- und Verlustrechnung (Hämmerele-Wünsch, Handelsrecht3 II 164; Kucsko, GesRZ 1984, 92, 96; Torggler-Kucsko in Straube, HGB, § 166 Rz 5; Schlegelberger-Martens, HGB5, § 166 Rz 6; Schilling, Großkomm. HGB3 II/2 Anm. 2 zu § 166). Nur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung geben ein Bild vom Vermögensstand der Gesellschaft (Schilling aaO). Der Begriff "jährliche Bilanz" ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechnungswesens dem Begriff "Jahresabschluß" gleichzusetzen (Martens aaO).Im vorliegenden Fall geht es nicht um Rechte, die dem Gesellschafter einer GesmbH zustehen, sondern um die Kontrollrechte eines Kommanditisten. Diesem steht gemäß Paragraph 166, Absatz eins, HGB die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu. Nach herrschender Ansicht umfaßt diese Bestimmung - auch wenn dort im Gegensatz zu Paragraph 22, Absatz 4, GmbHG oder zu der allerdings nicht die Kontrollrechte eines Gesellschafters betreffenden Unterscheidung des Paragraph 125, Absatz eins, AktienG vergleiche auch die Paragraphen 131 und 132 AktienG) nur von der jährlichen Bilanz die Rede ist - auch die Gewinn- und Verlustrechnung (Hämmerele-Wünsch, Handelsrecht3 römisch zwei 164; Kucsko, GesRZ 1984, 92, 96; Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Paragraph 166, Rz 5; Schlegelberger-Martens, HGB5, Paragraph 166, Rz 6; Schilling, Großkomm. HGB3 II/2 Anmerkung 2 zu Paragraph 166,). Nur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung geben ein Bild vom Vermögensstand der Gesellschaft (Schilling aaO). Der Begriff "jährliche Bilanz" ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechnungswesens dem Begriff "Jahresabschluß" gleichzusetzen (Martens aaO).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß § 166 Abs 1 des deutschen HGB durch das am 1. Jänner 1986 in Kraft getretene Bilanzrichtliniengesetz novelliert wurde und jetzt statt der früheren Worte "jährliche Bilanz" die Worte "Jahresabschluß" enthält, womit schon vom Wortlaut her jede andere Auslegung ausscheidet. Dies kann aber nicht bedeuten, daß nicht auch nach dem alten und in Österreich nach wie vor in Kraft stehenden Gesetzestext dasselbe gemeint war, nämlich die Bilanz im weiteren Sinn, bestehend aus der Bilanz im engeren Sinn und der Gewinn- und Verlustrechnung. Der erkennende Senat schließt sich der dargestellten herrschenden Auffassung an, wie sie auch schon wiederholt in der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertreten wurde (SZ 57/92 = EvBl 1985/15 = NZ 1985, 210; SZ 57/146). Richtig ist zwar, daß Exekutionstitel im Zweifel zum Nachteil der betreibenden Partei eng auszulegen sind. Durch den Hinweis des Schiedsspruches, die Bilanzen seien zum Zwecke der Ausübung von Kontrollrechten des Kommanditisten zu übermitteln, ist aber unmißverständlich klargestellt, daß Gegenstand der im Exekutionstitel enthaltenen Leistungspflicht nicht nur die Bilanz im engeren Sinn, sondern die Bilanz im weiteren Sinn, nämlich der Jahresabschluß, ist.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß Paragraph 166, Absatz eins, des deutschen HGB durch das am 1. Jänner 1986 in Kraft getretene Bilanzrichtliniengesetz novelliert wurde und jetzt statt der früheren Worte "jährliche Bilanz" die Worte "Jahresabschluß" enthält, womit schon vom Wortlaut her jede andere Auslegung ausscheidet. Dies kann aber nicht bedeuten, daß nicht auch nach dem alten und in Österreich nach wie vor in Kraft stehenden Gesetzestext dasselbe gemeint war, nämlich die Bilanz im weiteren Sinn, bestehend aus der Bilanz im engeren Sinn und der Gewinn- und Verlustrechnung. Der erkennende Senat schließt sich der dargestellten herrschenden Auffassung an, wie sie auch schon wiederholt in der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertreten wurde (SZ 57/92 = EvBl 1985/15 = NZ 1985, 210; SZ 57/146). Richtig ist zwar, daß Exekutionstitel im Zweifel zum Nachteil der betreibenden Partei eng auszulegen sind. Durch den Hinweis des Schiedsspruches, die Bilanzen seien zum Zwecke der Ausübung von Kontrollrechten des Kommanditisten zu übermitteln, ist aber unmißverständlich klargestellt, daß Gegenstand der im Exekutionstitel enthaltenen Leistungspflicht nicht nur die Bilanz im engeren Sinn, sondern die Bilanz im weiteren Sinn, nämlich der Jahresabschluß, ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO und die §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO und die Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.