Die Rekurse der Klägerin sind nicht berechtigt.
Nach dem Gesetz finden die auf den Prozeß abgestellten
Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im
Exekutionsverfahren deshalb keine Anwendung, weil nach § 78 EO im
Exekutionsverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist, (nur) die
allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Parteien
(= erster Teil, erster Abschnitt §§ 1 bis 73 ZPO), das Verfahren
(= erster Teil, zweiter Abschnitt §§ 74 bis 170 ZPO) und die
mündliche Verhandlung (= erster Teil, dritter Abschnitt §§ 171 bis
225 ZPO), über den Beweis, die Beweisaufnahme (= zweiter Teil,
erster Abschnitt, zweiter Titel §§ 266 bis 291 ZPO), und über die
einzelnen Beweismittel (= zweiter Teil, erster Abschnitt, dritter
bis siebenter Titel §§ 292 bis 383 ZPO), über richterliche
Beschlüsse (= zweiter Teil, zweiter Abschnitt, zweiter Titel §§ 425
bis 430 ZPO) und über das Rechtsmittel des Rekurses (= vierter Teil,
dritter Abschnitt §§ 514 bis 528 ZPO), zur Anwendung zu kommen haben. Die Bestimmungen des fünften Teils der Zivilprozeßordnung über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage wurden dagegen durch § 78 EO nicht zu einer im Exekutionsverfahren anwendbaren Verfahrensbestimmung. Darüber besteht auch in der Lehre kein Streit (Heller-Berger-Stix 1372; Fasching IV 481; Fasching, ZPR Rz 2042; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht2 23; Rechberger, Die fehlerhafte Exekution, 177). Allerdings wird auch die Ansicht vertreten, es müsse "die Idee der Nichtigkeitsklage innerhalb des Exekutionsverfahrens verwertbar sein" (Rechberger, aaO) und eine analoge Anwendung der §§ 529, 530 ZPO ausnahmsweise dort in Betracht kommen, wo ein besonderes Schutzbedürfnis besteht, einen sacherledigenden Beschluß des Vollstreckungsverfahrens zu beseitigen (Fasching, ZPR Rz 2042; Pollak, System, 104 FN 41). Eine nähere Prüfung, ob in diesem Sinne dann, wenn anders Abhilfe nicht zu finden ist, eine durch analoge Anwendung der Prozeßvorschriften zu füllende planwidrige Lücke darin liegt, daß der Gesetzgeber eine Nichtigkeitsklage oder einen Nichtigkeitsantrag iSd § 529 EO für das Exekutionsverfahren nicht eingeführt hat, kann aber hier unterbleiben:dritter Abschnitt Paragraphen 514 bis 528 ZPO), zur Anwendung zu kommen haben. Die Bestimmungen des fünften Teils der Zivilprozeßordnung über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage wurden dagegen durch Paragraph 78, EO nicht zu einer im Exekutionsverfahren anwendbaren Verfahrensbestimmung. Darüber besteht auch in der Lehre kein Streit (Heller-Berger-Stix 1372; Fasching römisch vier 481; Fasching, ZPR Rz 2042; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht2 23; Rechberger, Die fehlerhafte Exekution, 177). Allerdings wird auch die Ansicht vertreten, es müsse "die Idee der Nichtigkeitsklage innerhalb des Exekutionsverfahrens verwertbar sein" (Rechberger, aaO) und eine analoge Anwendung der Paragraphen 529, 530, ZPO ausnahmsweise dort in Betracht kommen, wo ein besonderes Schutzbedürfnis besteht, einen sacherledigenden Beschluß des Vollstreckungsverfahrens zu beseitigen (Fasching, ZPR Rz 2042; Pollak, System, 104 FN 41). Eine nähere Prüfung, ob in diesem Sinne dann, wenn anders Abhilfe nicht zu finden ist, eine durch analoge Anwendung der Prozeßvorschriften zu füllende planwidrige Lücke darin liegt, daß der Gesetzgeber eine Nichtigkeitsklage oder einen Nichtigkeitsantrag iSd Paragraph 529, EO für das Exekutionsverfahren nicht eingeführt hat, kann aber hier unterbleiben:
Selbst wenn sich der Prozeßschritt der Klägerin nicht gegen eine Rekursentscheidung im Exekutionsverfahren, sondern gegen eine Entscheidung im Prozeß richtete, lägen die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage nicht vor. Zum einen handelt es sich bei keinem der bestätigenden Beschlüsse des Rekursgerichtes um eine Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt wurde, worunter im Prozeß Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen anderer Art, die abschließend über das Rechtsschutzbegehren absprechen, verstanden werden, sondern um Zwischenentscheidungen, die auch im Prozeß nicht mit Nichtigkeitsklage angefochten werden könnten (Fasching IV 484; ders, ZPR Rz 2038). Zum anderen liegt der im § 529 Abs. 1 Z 1 ZPO umschriebene Nichtigkeitsklagegrund nur vor, wenn an der angefochtenen Entscheidung ein iSd § 20 JN ausgeschlossener Richter teilgenommen hat (SZ 43/104). Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes behauptet die Klägerin aber bei keinem der an der seinerzeitigen Beschlußfassung beteiligten Richter des Rekurssenates. Ablehnungsgründe könnten die Nichtigkeitsklage nicht rechtfertigen (Fasching, ZPR Rz 2046), ganz abgesehen davon, daß inzwischen die mehrfachen Ablehnungen durch die Klägerin als unbegründet erkannt wurden. Die Mitwirkung eines Richters, dessen Ablehnung wegen Befangenheit rechtskräftig stattgegeben wurde (vgl. Fasching aaO, der selbst in diesem Fall eine vom Gesetzgeber gewollte Regelungslücke annimmt), liegt nicht vor.Selbst wenn sich der Prozeßschritt der Klägerin nicht gegen eine Rekursentscheidung im Exekutionsverfahren, sondern gegen eine Entscheidung im Prozeß richtete, lägen die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage nicht vor. Zum einen handelt es sich bei keinem der bestätigenden Beschlüsse des Rekursgerichtes um eine Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt wurde, worunter im Prozeß Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen anderer Art, die abschließend über das Rechtsschutzbegehren absprechen, verstanden werden, sondern um Zwischenentscheidungen, die auch im Prozeß nicht mit Nichtigkeitsklage angefochten werden könnten (Fasching römisch vier 484; ders, ZPR Rz 2038). Zum anderen liegt der im Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO umschriebene Nichtigkeitsklagegrund nur vor, wenn an der angefochtenen Entscheidung ein iSd Paragraph 20, JN ausgeschlossener Richter teilgenommen hat (SZ 43/104). Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes behauptet die Klägerin aber bei keinem der an der seinerzeitigen Beschlußfassung beteiligten Richter des Rekurssenates. Ablehnungsgründe könnten die Nichtigkeitsklage nicht rechtfertigen (Fasching, ZPR Rz 2046), ganz abgesehen davon, daß inzwischen die mehrfachen Ablehnungen durch die Klägerin als unbegründet erkannt wurden. Die Mitwirkung eines Richters, dessen Ablehnung wegen Befangenheit rechtskräftig stattgegeben wurde vergleiche Fasching aaO, der selbst in diesem Fall eine vom Gesetzgeber gewollte Regelungslücke annimmt), liegt nicht vor.
Zu Recht wurde daher mit dem angefochtenen Beschluß die Klage zurückgewiesen. Eine selbständige Anfechtung der Entscheidung über die Verfahrenshilfe müßte an § 528 Abs. 1 Z 3 ZPO scheitern, doch ist diese Beschlußfassung lediglich die Folge der berechtigten Klagszurückweisung.Zu Recht wurde daher mit dem angefochtenen Beschluß die Klage zurückgewiesen. Eine selbständige Anfechtung der Entscheidung über die Verfahrenshilfe müßte an Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO scheitern, doch ist diese Beschlußfassung lediglich die Folge der berechtigten Klagszurückweisung.
Die Verweigerung der Hemmung nach § 524 Abs. 2 ZPO kann zwar angefochten werden, doch ist hier der Ansicht beizutreten, daß für die Klägerin kein Bedürfnis bestand, daß ihrem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Mit der Zustellung dieser Entscheidung wäre überdies jede Hemmung ohnedies überholt.Die Verweigerung der Hemmung nach Paragraph 524, Absatz 2, ZPO kann zwar angefochten werden, doch ist hier der Ansicht beizutreten, daß für die Klägerin kein Bedürfnis bestand, daß ihrem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Mit der Zustellung dieser Entscheidung wäre überdies jede Hemmung ohnedies überholt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den Paragraphen 40 und 50 ZPO.