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Entscheidung 3 Ob 96/09b×

Entscheidung 3 Ob 96/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob96/09b

Entscheidungsdatum

26.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 18 C 255/06s des Bezirksgerichts Mödling, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. März 2009, GZ 18 R 19/09m-8, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Vorprüfungsverfahren über eine Wiederaufnahmsklage (Paragraph 538, ZPO) ist nur abstrakt zu prüfen, ob die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen geeignet sind, eine Änderung der früheren Entscheidung herbeizuführen. Dabei handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung (RIS-Justiz RS0044631). Die hier gegen die Beweiswürdigung ins Treffen geführten Hilfstatsachen müssten jedenfalls geeignet sein, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411). Die Verneinung dieser von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Frage wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare Fehlbeurteilung.

Anmerkung

E91585 3Ob96.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00096.09B.0826.000

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090826_OGH0002_0030OB00096_09B0000_000

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