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Entscheidung 3 Ob 96/26b×

Entscheidung 3 Ob 96/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob96/26b

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I*, vertreten durch Dr. Halil Aslan, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die verpflichtete Partei S*, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.300 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei und des Einschreiters I*, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 4. Mai 2026, GZ 17 R 39/26w, 40/26t, 41/26i-91, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Beschlüsse vom 24. Februar 2026 (ON 63) und vom 9. März 2026 (ON 72) richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

römisch zwei. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht gab den Rekursen der Verpflichteten gegen die Beschlüsse des Erstgerichts vom 24. Februar 2026 (ON 63) und vom 9. März 2026 (ON 72) nicht Folge. Den Rekurs der Verpflichteten gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 9. März 2026 (ON 71) sowie die Rekurse des Einschreiters gegen alle drei genannten Beschlüsse wies es zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Beschlüsse zu ON 63 und ON 72 gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei; im Übrigen erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.:

[2] Soweit sich das Rechtsmittel der Verpflichteten gegen die Bestätigung der Beschlüsse zu ON 63 und ON 72 wendet, ist dieses gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässig.

Zu römisch zwei.:

[3]                  Im Übrigen gelingt es der Verpflichteten und dem Einschreiter in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[4]           1. Der Einschreiter bekämpft die Zurückweisung seiner Rekurse, ohne sich mit der Argumentation des Rekursgerichts, er sei nicht Partei des Zwangsversteigerungsverfahrens über die im Alleineigentum der Verpflichteten stehende Liegenschaft und daher nicht rekurslegitimiert, inhaltlich auseinanderzusetzen.

[5] 2. Die Verpflichtete wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Rekurses gegen den Beschluss zu ON 71, mit dem ihr Widerspruch gegen das Protokoll über die öffentliche Versteigerung vom 24. Februar 2026 zurückgewiesen wurde, ausschließlich mit dem Argument, der Betreibende habe mit Schriftsatz vom 15. April 2026 – also während des anhängigen Rekursverfahrens – die Einstellung auch des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO beantragt, weil die betriebene Forderung von dritter Seite zur Gänze getilgt worden sei.

[6] Entgegen der Ansicht der Verpflichteten bestand für das Rekursgericht keine Veranlassung, diesen Einstellungsantrag zu berücksichtigen und die mit Rekurs bekämpften Beschlüsse des Erstgerichts für wirkungslos zu erklären. Nach Beginn der Versteigerung – und damit umso mehr nach Zuschlagserteilung – ist nämlich nicht nur ein Abstehen des Betreibenden von der Fortsetzung der Exekution (Paragraph 148, Ziffer 2, EO), sondern auch eine Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO nicht mehr zulässig (RS0001493).

[7]           3. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E147854

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00096.26B.0623.000

Im RIS seit

03.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260623_OGH0002_0030OB00096_26B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung