Zu I.:Zu römisch eins.:
[2] Soweit sich das Rechtsmittel der Verpflichteten gegen die Bestätigung der Beschlüsse zu ON 63 und ON 72 wendet, ist dieses gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig. [2] Soweit sich das Rechtsmittel der Verpflichteten gegen die Bestätigung der Beschlüsse zu ON 63 und ON 72 wendet, ist dieses gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässig.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[3] Im Übrigen gelingt es der Verpflichteten und dem Einschreiter in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Der Einschreiter bekämpft die Zurückweisung seiner Rekurse, ohne sich mit der Argumentation des Rekursgerichts, er sei nicht Partei des Zwangsversteigerungsverfahrens über die im Alleineigentum der Verpflichteten stehende Liegenschaft und daher nicht rekurslegitimiert, inhaltlich auseinanderzusetzen.
[5] 2. Die Verpflichtete wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Rekurses gegen den Beschluss zu ON 71, mit dem ihr Widerspruch gegen das Protokoll über die öffentliche Versteigerung vom 24. Februar 2026 zurückgewiesen wurde, ausschließlich mit dem Argument, der Betreibende habe mit Schriftsatz vom 15. April 2026 – also während des anhängigen Rekursverfahrens – die Einstellung auch des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO beantragt, weil die betriebene Forderung von dritter Seite zur Gänze getilgt worden sei. [5] 2. Die Verpflichtete wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Rekurses gegen den Beschluss zu ON 71, mit dem ihr Widerspruch gegen das Protokoll über die öffentliche Versteigerung vom 24. Februar 2026 zurückgewiesen wurde, ausschließlich mit dem Argument, der Betreibende habe mit Schriftsatz vom 15. April 2026 – also während des anhängigen Rekursverfahrens – die Einstellung auch des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO beantragt, weil die betriebene Forderung von dritter Seite zur Gänze getilgt worden sei.
[6] Entgegen der Ansicht der Verpflichteten bestand für das Rekursgericht keine Veranlassung, diesen Einstellungsantrag zu berücksichtigen und die mit Rekurs bekämpften Beschlüsse des Erstgerichts für wirkungslos zu erklären. Nach Beginn der Versteigerung – und damit umso mehr nach Zuschlagserteilung – ist nämlich nicht nur ein Abstehen des Betreibenden von der Fortsetzung der Exekution (§ 148 Z 2 EO), sondern auch eine Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO nicht mehr zulässig (RS0001493). [6] Entgegen der Ansicht der Verpflichteten bestand für das Rekursgericht keine Veranlassung, diesen Einstellungsantrag zu berücksichtigen und die mit Rekurs bekämpften Beschlüsse des Erstgerichts für wirkungslos zu erklären. Nach Beginn der Versteigerung – und damit umso mehr nach Zuschlagserteilung – ist nämlich nicht nur ein Abstehen des Betreibenden von der Fortsetzung der Exekution (Paragraph 148, Ziffer 2, EO), sondern auch eine Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO nicht mehr zulässig (RS0001493).
[7] 3. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.