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Entscheidung 3 Ob 96/63×

Entscheidung 3 Ob 96/63

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob96/63

Entscheidungsdatum

21.06.1963

Norm

EO §78
EO §88 (2)
Grundbuchsgesetz 1955 §95 (1)
Notariatsordnung §5 (1)
ZPO §520 (1)

Kopf

SZ 36/90

Spruch

Auch im Exekutionsverfahren ist ein Notar nicht befugt, namens der Partei schriftliche Rekurse zu fertigen.

Die Verbesserung des Rechtsmittels durch Nachbringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes ist im Verfahren zur Bewilligung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nicht zulässig.

Entscheidung vom 21. Juni 1963, 3 Ob 96/63.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Scheibbs; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Das Erstgericht bewilligte auf die dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaften und Liegenschaftshälften zur Hereinbringung des Betrages von 3854 S s. A. die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag hinsichtlich des Erstverpflichteten ab, den Rekurs der Zweitverpflichteten zurück, weil deren Vertreter keine Vollmacht vorgelegt habe. Gemäß Paragraph 95, (1) GBG. 1955 in Verbindung mit Paragraph 88, (2) EO. sei es unzulässig, die Verbesserung der Eingabe durch nachträgliche Vorlage der Vollmacht anzuordnen.

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der Zweitverpflichteten gegen die Zurückweisung ihres Rekurses zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Vertreter der Verpflichteten ist nicht Rechtsanwalt, sondern Notar. Gemäß Paragraph 520, (1) ZPO. in Verbindung mit Paragraph 78, EO. hätte der schriftliche Rekurs die Unterschrift eines Rechtsanwaltes enthalten müssen. Notare sind zur Fertigung einer solchen Eingabe nicht befugt. Dies ist durch Paragraph 5, (1) NotO. in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt 139 aus 1962,, klargestellt. Es heißt dort, daß Notare in Exekutionssachen, soweit kein Anwaltszwang besteht, vertreten können. Da in römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 52, EO. ausnahmslos die Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann sich diese Vorschrift nur auf das Rechtsmittelverfahren beziehen, sodaß der Notar nicht befugt ist, an Stelle eines Rechtsanwaltes einen schriftlichen Rekurs zu fertigen (in diesem Sinne EB., Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch neun. GP., Nr. 629 S. 12).

Eine Verbesserung des Rechtsmittels durch Auftrag, die Unterschrift eines Anwaltes beizubringen, ist gemäß Paragraph 95, (1) GBG. 1955 in Verbindung mit Paragraph 88, (2) EO. unzulässig. Es genügt, in dieser Hinsicht auf die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 7 Ob 547/55, abgedruckt in der MGA. Band 7 Nr. 12 a bei Paragraph 88, EO. und auf SZ. römisch 27 225 zu verweisen. Die Ansicht der Zweitverpflichteten, es könne die Behebung eines Mangels erfolgen, weil Paragraph 95, GBG. 1955 Zwischenerledigungen nur "in der Regel" ausschließe, ist unzutreffend. Das Gesetz führt die Ausnahmen von dieser Regel selbst an. Die Bestimmung wäre ohne Bedeutung, wenn es im Ermessen des Gerichtes stunde, eine Zwischenerledigung zu treffen.

Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.

Daß die römisch zwei. Instanz diesen Mangel übersehen und dem Rekurs des Erstverpflichteten stattgegeben hat, ist für die Beurteilung dieses Rechtsmittels ohne rechtliche Bedeutung.

Anmerkung

Z36090

Schlagworte

Grundbuch, keine Verbesserung eines Rekurses durch Nachbringung der, Unterschrift eines RA., Notar nicht befugt zum Rekurs im Exekutionsverfahren, Rekurs keine Verbesserung durch Nachbringung der Unterschrift eines RA., im Grundbuchsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:0030OB00096.63.0621.000

Dokumentnummer

JJT_19630621_OGH0002_0030OB00096_6300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung