Aus der Begründung:
Der Vertreter der Verpflichteten ist nicht Rechtsanwalt, sondern Notar. Gemäß § 520 (1) ZPO. in Verbindung mit § 78 EO. hätte der schriftliche Rekurs die Unterschrift eines Rechtsanwaltes enthalten müssen. Notare sind zur Fertigung einer solchen Eingabe nicht befugt. Dies ist durch § 5 (1) NotO. in der Fassung des Gesetzes BGBl. 139/1962, klargestellt. Es heißt dort, daß Notare in Exekutionssachen, soweit kein Anwaltszwang besteht, vertreten können. Da in I. Instanz gemäß § 52 EO. ausnahmslos die Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann sich diese Vorschrift nur auf das Rechtsmittelverfahren beziehen, sodaß der Notar nicht befugt ist, an Stelle eines Rechtsanwaltes einen schriftlichen Rekurs zu fertigen (in diesem Sinne EB., Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates IX. GP., Nr. 629 S. 12).Der Vertreter der Verpflichteten ist nicht Rechtsanwalt, sondern Notar. Gemäß Paragraph 520, (1) ZPO. in Verbindung mit Paragraph 78, EO. hätte der schriftliche Rekurs die Unterschrift eines Rechtsanwaltes enthalten müssen. Notare sind zur Fertigung einer solchen Eingabe nicht befugt. Dies ist durch Paragraph 5, (1) NotO. in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt 139 aus 1962,, klargestellt. Es heißt dort, daß Notare in Exekutionssachen, soweit kein Anwaltszwang besteht, vertreten können. Da in römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 52, EO. ausnahmslos die Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann sich diese Vorschrift nur auf das Rechtsmittelverfahren beziehen, sodaß der Notar nicht befugt ist, an Stelle eines Rechtsanwaltes einen schriftlichen Rekurs zu fertigen (in diesem Sinne EB., Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch neun. GP., Nr. 629 S. 12).
Eine Verbesserung des Rechtsmittels durch Auftrag, die Unterschrift eines Anwaltes beizubringen, ist gemäß § 95 (1) GBG. 1955 in Verbindung mit § 88 (2) EO. unzulässig. Es genügt, in dieser Hinsicht auf die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 7 Ob 547/55, abgedruckt in der MGA. Band 7 Nr. 12 a bei § 88 EO. und auf SZ. XXVII 225 zu verweisen. Die Ansicht der Zweitverpflichteten, es könne die Behebung eines Mangels erfolgen, weil § 95 GBG. 1955 Zwischenerledigungen nur "in der Regel" ausschließe, ist unzutreffend. Das Gesetz führt die Ausnahmen von dieser Regel selbst an. Die Bestimmung wäre ohne Bedeutung, wenn es im Ermessen des Gerichtes stunde, eine Zwischenerledigung zu treffen.Eine Verbesserung des Rechtsmittels durch Auftrag, die Unterschrift eines Anwaltes beizubringen, ist gemäß Paragraph 95, (1) GBG. 1955 in Verbindung mit Paragraph 88, (2) EO. unzulässig. Es genügt, in dieser Hinsicht auf die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 7 Ob 547/55, abgedruckt in der MGA. Band 7 Nr. 12 a bei Paragraph 88, EO. und auf SZ. römisch 27 225 zu verweisen. Die Ansicht der Zweitverpflichteten, es könne die Behebung eines Mangels erfolgen, weil Paragraph 95, GBG. 1955 Zwischenerledigungen nur "in der Regel" ausschließe, ist unzutreffend. Das Gesetz führt die Ausnahmen von dieser Regel selbst an. Die Bestimmung wäre ohne Bedeutung, wenn es im Ermessen des Gerichtes stunde, eine Zwischenerledigung zu treffen.
Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.
Daß die II. Instanz diesen Mangel übersehen und dem Rekurs des Erstverpflichteten stattgegeben hat, ist für die Beurteilung dieses Rechtsmittels ohne rechtliche Bedeutung.Daß die römisch zwei. Instanz diesen Mangel übersehen und dem Rekurs des Erstverpflichteten stattgegeben hat, ist für die Beurteilung dieses Rechtsmittels ohne rechtliche Bedeutung.