Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist zulässig und berechtigt.
Nach § 88 Abs 2 EO iVm § 139 GBG sind für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung des Zwangspfandrechtes die Bestimmungen des GBG anzuwenden. Gemäß § 87 Abs 1 GBG sind dem Antrag die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen. Liegt die Originalurkunde bei dem Grundbuchsgericht entweder in den Amtsakten oder in Aufbewahrung oder ist sie einem im Zug befindlichen Gesuch angeschlossen, so genügt es, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet (§ 87 Abs 2 GBG).Nach Paragraph 88, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 139, GBG sind für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung des Zwangspfandrechtes die Bestimmungen des GBG anzuwenden. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GBG sind dem Antrag die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen. Liegt die Originalurkunde bei dem Grundbuchsgericht entweder in den Amtsakten oder in Aufbewahrung oder ist sie einem im Zug befindlichen Gesuch angeschlossen, so genügt es, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet (Paragraph 87, Absatz 2, GBG).
Exekutionstitel ist hier ein Vergleich, der in einem Verfahren vor demjenigen Gericht abgeschlossen wurde, das nun als Exekutions- und Buchgericht zuständig ist. Für die Bewilligung der Exekution wird somit keine Ausfertigung des Exekutionstitels benötigt. Das Erstgericht hat zutreffend anhand des Titelaktes das Vorliegen der Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung geprüft. Wenn der Exekutionstitel in einer Entscheidung oder einem Vergleich des Grundbuchsgerichtes besteht, so ist, wenn die Titelausfertigung nicht vorgelegt wurde, auf Grund der Aktenlage die Exekution zu bewilligen und die für die Urkundensammlung erforderliche Abschrift, sofern sie nicht beigebracht wurde, durch die Geschäftsabteilung herzustellen (Heller/Berger/Stix 925; vgl Rsp 1935/249, wonach das Fehlen einer für die Urkundensammlung bestimmten Abschrift des Exekutionstitels, nämlich eines gerichtlichen Vergleichs, der sachlichen Erledigung eines Grundbuchsantrags nicht im Wege steht).Exekutionstitel ist hier ein Vergleich, der in einem Verfahren vor demjenigen Gericht abgeschlossen wurde, das nun als Exekutions- und Buchgericht zuständig ist. Für die Bewilligung der Exekution wird somit keine Ausfertigung des Exekutionstitels benötigt. Das Erstgericht hat zutreffend anhand des Titelaktes das Vorliegen der Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung geprüft. Wenn der Exekutionstitel in einer Entscheidung oder einem Vergleich des Grundbuchsgerichtes besteht, so ist, wenn die Titelausfertigung nicht vorgelegt wurde, auf Grund der Aktenlage die Exekution zu bewilligen und die für die Urkundensammlung erforderliche Abschrift, sofern sie nicht beigebracht wurde, durch die Geschäftsabteilung herzustellen (Heller/Berger/Stix 925; vergleiche Rsp 1935/249, wonach das Fehlen einer für die Urkundensammlung bestimmten Abschrift des Exekutionstitels, nämlich eines gerichtlichen Vergleichs, der sachlichen Erledigung eines Grundbuchsantrags nicht im Wege steht).
Die vom Rekursgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsansicht zitierten Entscheidungen stammen nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom LG Klagenfurt (RPflSlgE 1973/73) und vom KG Korneuburg (RPflSlgE 1977/119). Das Rekursgericht konnte sich überdies nur auf die Entscheidung des KG Korneuburg stützen, der der Oberste Gerichtshof aus den dargelegten Gründen nicht folgen kann.
Auch die weiteren vom Verpflichteten im Rekurs geltend gemachten, vom Rekursgericht nicht geprüften Gründe für die Abweisung des Exekutionsantrags liegen nicht vor.
Der Exekutionsantrag entspricht den Erfordernissen des § 54 EO; nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen im Rekurs, daß im Exekutionsantrag weitere Behauptungen zur Fälligkeit der in Exekution gezogenen Forderung aufzustellen gewesen wären. Entgegen dem Rekursvorbringen des Verpflichteten ist sowohl im Exekutionstitel als auch im Exekutionsantrag das Geburtsdatum des Verpflichteten angegeben.Der Exekutionsantrag entspricht den Erfordernissen des Paragraph 54, EO; nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen im Rekurs, daß im Exekutionsantrag weitere Behauptungen zur Fälligkeit der in Exekution gezogenen Forderung aufzustellen gewesen wären. Entgegen dem Rekursvorbringen des Verpflichteten ist sowohl im Exekutionstitel als auch im Exekutionsantrag das Geburtsdatum des Verpflichteten angegeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, Absatz eins, EO.