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Entscheidung 3 Ob 97/20s×

Entscheidung 3 Ob 97/20s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017042 Rechtssatz 09.11.1993Zivilrecht
Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. Die für die Gegenmeinung zitierte Judikatur (JBl 1990,177) betraf einen nicht …
RS0017670 Rechtssatz 11.04.1958Zivilrecht
Eine Garantieerklärung ist nicht bloß nach dem Wortlaut, sondern gemäß § 914 ABGB, § 346 HGB nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsgewohnheit auszulegen.
RS0017783 Rechtssatz 27.11.1979Zivilrecht
Die Auslegung gemäß dem § 914 ABGB hat überhaupt erst dann einzusetzen, wenn die behauptetermaßen vom klaren Wortlaut der Urkunde abweichende Parteienabsicht durch Aufnahme der hiefür angebotenen Beweismittel zu erforschen versucht und diesbezügliche Festst …
RS0018027 Rechtssatz 04.05.1977Zivilrecht
Die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern. Wenn das Anfordern der garantierten Leistung einen Rechtsmissbrauch darstellt, dann, aber auch …
RS0033002 Rechtssatz 08.02.1994Zivilrecht
Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragspar …
RS0035976 Rechtssatz 25.09.1984Zivilrecht
Kostenvorbehalt (nicht: Zuspruch von Kosten der Rekursbeantwortung) bei Erfolglosigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2, Abs 2 ZPO.
RS0036035 Rechtssatz 27.01.1965Zivilrecht
Auch wenn ein Rekurs im Endergebnis ohne Erfolg geblieben ist, sind die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten zu erklären, wenn das Rechtsmittel die Klärung irgendeiner weiteren Frage bewirkt hat (so schon 2 Ob 463/57 = EvBl 1958/28).