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Entscheidung 3 Ob 97/23w×

Entscheidung 3 Ob 97/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt)

Geschäftszahl

3Ob97/23w

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des 1. mj *, geboren * 2012, und des 2. mj *, geboren * 2014, beide wohnhaft bei der Mutter *, diese vertreten durch Mag. Elisabeth Gerhards, Rechtsanwältin in Wien (Kinderbeistand für beide Minderjährigen gemäß Paragraph 104 a, AußStrG: Mag. *), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. *, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2023, GZ 43 R 69/23z-1284, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Dezember 2022, GZ 3 Ps 37/19a-1253 zum Teil zurückgewiesen und ihm zum Teil nicht Folge gegeben wurde sowie der weitere Schriftsatz des Vaters vom 23. Dezember 2022 (ON 1267) zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Der Vater wird in dem Pflegschaftsverfahren, wie etwa aus dem Schriftsatz ON 1304 ersichtlich, von der ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien vertreten. Am 11. 4. 2023 brachte er jedoch nicht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, sondern im Wege seines eigenen ERV-Zugangs den aus dem Spruch ersichtlichen außerordentlichen Revisionsrekurs ein.

[2] In Verfahren, in denen – wie hier – einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien in solchen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG).

[3]                  Für den vorliegenden Revisionsrekurs besteht damit Anwaltspflicht. Er kann rechtsgültig nur durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden.

[4] Ist – wie hier – ein Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen (3 Ob 169/19b; 2 Ob 15/20z; RS0120077; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 [2019] Paragraph 65, Rz 25 ua).

Textnummer

E138604

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00097.23W.0525.000

Im RIS seit

26.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20230525_OGH0002_0030OB00097_23W0000_000

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