Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist aus nachstehenden Erwägungen unzulässig.
Wie sich aus § 1 Abs. 1 KO ergibt, verliert der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Befugnis, das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen; die diesbezüglichen Befugnisse gehen auf den Masseverwalter über. Dieser ist unter anderem legitimiert, alle "ganz oder teilweise die Masse betreffenden" Rechtsstreitigkeiten zu führen (§ 81 Abs. 1 KO). Nur insoweit, also nur, soweit es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt, ist demnach der Masseverwalter zum Einschreiten für den Gemeinschuldner legitimiert (ebenso SZ 29/82, JBl. 1958, 239 u. a.). In jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, ist hingegen nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst verfügungsbefugt und damit allein zum Einschreiten legitimiert (ebenso Bartsch - Pollak I, 73 Anm. 15, JBl. 1958, 239, vgl. auch Fasching II, 134, SZ 41/71, 42/130 u. a).Wie sich aus Paragraph eins, Absatz eins, KO ergibt, verliert der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Befugnis, das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen; die diesbezüglichen Befugnisse gehen auf den Masseverwalter über. Dieser ist unter anderem legitimiert, alle "ganz oder teilweise die Masse betreffenden" Rechtsstreitigkeiten zu führen (Paragraph 81, Absatz eins, KO). Nur insoweit, also nur, soweit es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt, ist demnach der Masseverwalter zum Einschreiten für den Gemeinschuldner legitimiert (ebenso SZ 29/82, JBl. 1958, 239 u. a.). In jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, ist hingegen nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst verfügungsbefugt und damit allein zum Einschreiten legitimiert (ebenso Bartsch - Pollak römisch eins, 73 Anmerkung 15, JBl. 1958, 239, vergleiche auch Fasching römisch zwei, 134, SZ 41/71, 42/130 u. a).
Der dem Gemeinschuldner zufolge § 5 Abs. 1 KO zu überlassende Erwerb scheidet mit der erfolgten Überlassung aus der Konkursmasse aus (ebenso Bartsch - Pollak I, 63, Anm. 5 und 6, SZ 39/38, 41/53, EvBl. 1969/243 u. a.). Demzufolge ist in Ansehung des ihm gemäß § 5 Abs. 1 KO tatsächlich überlassenen Erwerbes nur der Gemeinschuldner verfügungsbefugt, die - allerdings nur zugunsten von Unterhaltsberechtigten zulässige - Exekutionsführung auf diesen Erwerb (vgl. hiezu Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Komm. z. EO[4], 112, Bartsch - Pollak I, 34 Anm. 52 c), SZ 41/53, EvBl. 1969/243 u. a.) betrifft in keiner Weise die Konkursmasse. Hinsichtlich des vorgenannten, dem Verpflichteten tatsächlich überlassenen Erwerbes besitzt der Masseverwalter somit nach erfolgter Überlassung weder Verfügungs- noch Vertretungsbefugnis.Der dem Gemeinschuldner zufolge Paragraph 5, Absatz eins, KO zu überlassende Erwerb scheidet mit der erfolgten Überlassung aus der Konkursmasse aus (ebenso Bartsch - Pollak römisch eins, 63, Anmerkung 5 und 6, SZ 39/38, 41/53, EvBl. 1969/243 u. a.). Demzufolge ist in Ansehung des ihm gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO tatsächlich überlassenen Erwerbes nur der Gemeinschuldner verfügungsbefugt, die - allerdings nur zugunsten von Unterhaltsberechtigten zulässige - Exekutionsführung auf diesen Erwerb vergleiche hiezu Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Komm. z. EO[4], 112, Bartsch - Pollak römisch eins, 34 Anmerkung 52 c), SZ 41/53, EvBl. 1969/243 u. a.) betrifft in keiner Weise die Konkursmasse. Hinsichtlich des vorgenannten, dem Verpflichteten tatsächlich überlassenen Erwerbes besitzt der Masseverwalter somit nach erfolgter Überlassung weder Verfügungs- noch Vertretungsbefugnis.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem bereits zitierten übereinstimmenden Vorbringen der betreibenden Partei und des Masseverwalters, daß dem Gemeinschuldner ein bestimmter Teil seines Arbeitseinkommens beim Drittschuldner gemäß § 5 Abs. 1 KO überlassen wurde. Nur dieser nicht in die Konkursmasse gehörende Teil ist hier Exekutionsgegenstand, was übrigens der Masseverwalter in seinem Revisionsrekurs selbst ausdrücklich anführt.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem bereits zitierten übereinstimmenden Vorbringen der betreibenden Partei und des Masseverwalters, daß dem Gemeinschuldner ein bestimmter Teil seines Arbeitseinkommens beim Drittschuldner gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassen wurde. Nur dieser nicht in die Konkursmasse gehörende Teil ist hier Exekutionsgegenstand, was übrigens der Masseverwalter in seinem Revisionsrekurs selbst ausdrücklich anführt.
Gerade deshalb ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen im gegenständlichen Exekutionsverfahren nur der Gemeinschuldner selbst zum Einschreiten bei Gericht befugt, der Masseverwalter daher zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht legitimiert (ebenso ausdrücklich JBl. 1958, 239). Da der Masseverwalter ferner erklärte, in seiner Organeigenschaft als Rechtsmittelwerber aufzutreten, und daher hier - etwa mit Unterstellung der Annahme, er habe namens des Verpflichteten einschreiten wollen - eine allfällige Verbesserungsmöglichkeit gemäß §§ 84, 85 ZPO (durch Vorlage einer Vollmacht des Verpflichteten an den Masseverwalter) nicht in Betracht kommt, der Masseverwalter selbst jedoch aus den vorstehend dargelegten Gründen im gegenständlichen Exekutionsverfahren nicht rechtsmittelberechtigt ist, war sein Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Gerade deshalb ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen im gegenständlichen Exekutionsverfahren nur der Gemeinschuldner selbst zum Einschreiten bei Gericht befugt, der Masseverwalter daher zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht legitimiert (ebenso ausdrücklich JBl. 1958, 239). Da der Masseverwalter ferner erklärte, in seiner Organeigenschaft als Rechtsmittelwerber aufzutreten, und daher hier - etwa mit Unterstellung der Annahme, er habe namens des Verpflichteten einschreiten wollen - eine allfällige Verbesserungsmöglichkeit gemäß Paragraphen 84, 85, ZPO (durch Vorlage einer Vollmacht des Verpflichteten an den Masseverwalter) nicht in Betracht kommt, der Masseverwalter selbst jedoch aus den vorstehend dargelegten Gründen im gegenständlichen Exekutionsverfahren nicht rechtsmittelberechtigt ist, war sein Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Aus den gleichen Erwägungen war dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei schon deshalb Berechtigung zuzuerkennen, weil auch der seinerzeitige Rekurs des Masseverwalters gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen wäre. Der von der betreibenden Partei angefochtene Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses war daher in diesem Sinne abzuändern.