Der gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers, mit dem die Wiederherstellung der Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes begehrt wird, ist nicht berechtigt.
Im Exekutionsverfahren, zur Hereinbringung einer Geldforderung kann der Gläubiger nach Willkür entscheiden, ob er ein schärferes oder ein milderes Exekutionsmittel ergreift; die §§ 14 und 27 EO beschränken nur die Anwendung mehrerer Exekutionsmittel und den Umfang der Vollstreckung. Dies gilt jedoch ungeachtet der Bestimmung des § 402 EO nicht für die Sicherungsexekution. Heller-Berger-Stix S 2668 verweisen mit Recht darauf, dass die Härte gegenüber dem Verpflichteten, der eine dem Gläubiger rechtskräftig zugesprochene Forderung nicht bezahlt, nicht in gleicher Weise bei einer noch strittigen Forderung gelten müsse. Gerade die sonst der Befriedigung dienende Zwangsverwaltung eines Unternehmens oder einer Liegenschaft kann die schwersten Folgen nach sich ziehen. Das Gesetz beschränkt auch die Überweisung von Forderungen auf den Fall, dass sie sonst uneinbringlich würden oder Rückgriffsrechte verloren gehen könnten. Es ist nicht einzusehen, warum die schwerwiegendere Zwangsverwaltung unbedingt zugelassen werden sollte. Die Bestimmung des § 374 Abs. 1 EO ist daher dahin auszulegen, dass das schärfere Mittel der Zwangsverwaltung nur zugelassen werden kann, wenn die blosse Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung nicht ausreicht (Heller-Berger-Stix, aaO, SZ 10/99, SZ 46/18). Die für diese Auslegung maßgebende Erwägung, dass die zur Sicherung von Geldforderungen anzuordnenden Exekutionshandlungen auf das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers und damit im wesentlichen auf den Pfandrechtserwerb beschränkt wurden (so die erläuternden Bemerkungen zur EO; Materialien I. Band S 589), und nur wenn ohne weitere Maßregeln der Sicherungszweck vereitelt wäre, zum Zwecke der Sicherung von Geldforderungen auch noch die Zwangsverwaltung bewilligt werden sollte, trifft sowohl für Liegenschaften als auch für gewerbliche Unternehmen zu. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft ein selbständiges Exekutionsmittel, die Zwangsverwaltung eines gewerblichen Unternehmens aber nur eine Verwertungsart des gepfändeten wirtschaftlichen Unternehmens bildet. Der Oberste Gerichtshof hat den in der Entscheidung SZ 46/18 aufgestellten Rechtssatz, dass das Sicherungsmittel der Zwangsverwaltung nur bewilligt werden dürfe, wenn es der Sicherungszweck erfordere, nicht auf das Exekutionsobjekt des gewerblichen Unternehmens beschränkt, sondern ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser Rechtssatz auch gelten müsse, wenn die Sicherungsexekution auf ein gewerbliches Unternehmen geführt werde. Richtig ist, dass das Verfügungsrecht des Verpflichteten über seine Liegenschaft durch die Zwangsverwaltung nicht berührt wird und die Erträgnisse der Zwangsverwaltung gerichtlich zu verwahren sind (§ 374 Abs. 3 EO). Dies schliesst jedoch entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht aus, dass der Verpflichtete durch die Zwangsverwaltung Schaden erleiden kann. Die Ausführungen des Revisionsrekurses geben daher keinen Anlass, von der in SZ 46/18 ausgesprochenen Ansicht, dass dem betreibenden Gläubiger die Zwangsverwaltung als Sicherungsmittel nur bewilligt werden könne, wenn er behauptet und bescheinigt, dass durch Pfandrechtsvormerkung sein Sicherungszweck nicht erreicht wird, abzugehen. Mangels einer solchen Behauptung hat das Rekursgericht den Antrag auf Bewilligung der Sicherungsexekution mit Recht abgewiesen, sodass dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.Im Exekutionsverfahren, zur Hereinbringung einer Geldforderung kann der Gläubiger nach Willkür entscheiden, ob er ein schärferes oder ein milderes Exekutionsmittel ergreift; die Paragraphen 14 und 27 EO beschränken nur die Anwendung mehrerer Exekutionsmittel und den Umfang der Vollstreckung. Dies gilt jedoch ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 402, EO nicht für die Sicherungsexekution. Heller-Berger-Stix S 2668 verweisen mit Recht darauf, dass die Härte gegenüber dem Verpflichteten, der eine dem Gläubiger rechtskräftig zugesprochene Forderung nicht bezahlt, nicht in gleicher Weise bei einer noch strittigen Forderung gelten müsse. Gerade die sonst der Befriedigung dienende Zwangsverwaltung eines Unternehmens oder einer Liegenschaft kann die schwersten Folgen nach sich ziehen. Das Gesetz beschränkt auch die Überweisung von Forderungen auf den Fall, dass sie sonst uneinbringlich würden oder Rückgriffsrechte verloren gehen könnten. Es ist nicht einzusehen, warum die schwerwiegendere Zwangsverwaltung unbedingt zugelassen werden sollte. Die Bestimmung des Paragraph 374, Absatz eins, EO ist daher dahin auszulegen, dass das schärfere Mittel der Zwangsverwaltung nur zugelassen werden kann, wenn die blosse Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung nicht ausreicht (Heller-Berger-Stix, aaO, SZ 10/99, SZ 46/18). Die für diese Auslegung maßgebende Erwägung, dass die zur Sicherung von Geldforderungen anzuordnenden Exekutionshandlungen auf das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers und damit im wesentlichen auf den Pfandrechtserwerb beschränkt wurden (so die erläuternden Bemerkungen zur EO; Materialien römisch eins. Band S 589), und nur wenn ohne weitere Maßregeln der Sicherungszweck vereitelt wäre, zum Zwecke der Sicherung von Geldforderungen auch noch die Zwangsverwaltung bewilligt werden sollte, trifft sowohl für Liegenschaften als auch für gewerbliche Unternehmen zu. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft ein selbständiges Exekutionsmittel, die Zwangsverwaltung eines gewerblichen Unternehmens aber nur eine Verwertungsart des gepfändeten wirtschaftlichen Unternehmens bildet. Der Oberste Gerichtshof hat den in der Entscheidung SZ 46/18 aufgestellten Rechtssatz, dass das Sicherungsmittel der Zwangsverwaltung nur bewilligt werden dürfe, wenn es der Sicherungszweck erfordere, nicht auf das Exekutionsobjekt des gewerblichen Unternehmens beschränkt, sondern ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser Rechtssatz auch gelten müsse, wenn die Sicherungsexekution auf ein gewerbliches Unternehmen geführt werde. Richtig ist, dass das Verfügungsrecht des Verpflichteten über seine Liegenschaft durch die Zwangsverwaltung nicht berührt wird und die Erträgnisse der Zwangsverwaltung gerichtlich zu verwahren sind (Paragraph 374, Absatz 3, EO). Dies schliesst jedoch entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht aus, dass der Verpflichtete durch die Zwangsverwaltung Schaden erleiden kann. Die Ausführungen des Revisionsrekurses geben daher keinen Anlass, von der in SZ 46/18 ausgesprochenen Ansicht, dass dem betreibenden Gläubiger die Zwangsverwaltung als Sicherungsmittel nur bewilligt werden könne, wenn er behauptet und bescheinigt, dass durch Pfandrechtsvormerkung sein Sicherungszweck nicht erreicht wird, abzugehen. Mangels einer solchen Behauptung hat das Rekursgericht den Antrag auf Bewilligung der Sicherungsexekution mit Recht abgewiesen, sodass dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO und §§ 78, 402 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO und Paragraphen 78, 402, EO.