Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes von der verpflichteten Partei erhobenen Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Voraussetzung für jede Exekutionsaufschiebung ist unter anderem, daß die Fortsetzung der Exekution für den Verpflichteten mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer ersetzbaren Vermögensnachteiles verbunden wäre (§ 44 Abs 1 EO). Die mit der Bezahlung eines Geldbetrages verbundenen Nachteile – sonstige Umstände wurden vom Verpflichteten im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 44 Abs 1 ЕО nicht vorgebracht, die mit Beschluß vom 15. 12. 1977 zur Hereinbringung der Kosten der Ersatzvornahme bewilligte, bisher noch nicht vollzogene Fahrnisexekution war nicht Gegenstand des vom Verpflichteten vorher gestellten Exekutionsaufschiebungsantrages – könnten nur dann die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer ersetzbaren Vermögensnachteiles bilden, falls die Rückforderung des Geldbetrages voraussichtlich ganz oder teilweise uneinbringlich wäre (ebenso Heller-Berger-Stix, 547, EFSlg 18.659, 25.481, 27.943 ua).Voraussetzung für jede Exekutionsaufschiebung ist unter anderem, daß die Fortsetzung der Exekution für den Verpflichteten mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer ersetzbaren Vermögensnachteiles verbunden wäre (Paragraph 44, Absatz eins, EO). Die mit der Bezahlung eines Geldbetrages verbundenen Nachteile – sonstige Umstände wurden vom Verpflichteten im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, ЕО nicht vorgebracht, die mit Beschluß vom 15. 12. 1977 zur Hereinbringung der Kosten der Ersatzvornahme bewilligte, bisher noch nicht vollzogene Fahrnisexekution war nicht Gegenstand des vom Verpflichteten vorher gestellten Exekutionsaufschiebungsantrages – könnten nur dann die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer ersetzbaren Vermögensnachteiles bilden, falls die Rückforderung des Geldbetrages voraussichtlich ganz oder teilweise uneinbringlich wäre (ebenso Heller-Berger-Stix, 547, EFSlg 18.659, 25.481, 27.943 ua).
Daß eine derartige Gefahr – hier der drohenden Insolvenz der betreibenden Partei – bestünde, hat der Verpflichtete nicht einmal behauptet, geschweige denn bescheinigt (vgl hiezu Heller-Berger-Stix a.a.O., EvBl 1973/107, 1975/190 ua).Daß eine derartige Gefahr – hier der drohenden Insolvenz der betreibenden Partei – bestünde, hat der Verpflichtete nicht einmal behauptet, geschweige denn bescheinigt vergleiche hiezu Heller-Berger-Stix a.a.O., EvBl 1973/107, 1975/190 ua).
Demzufolge sah das Rekursgericht den gegenständlichen Exekutionsaufschiebungsantrag zutreffend als unberechtigt an.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 ЕО, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, ЕО, Paragraphen 40,, 50 ZPO.