Die Revision ist berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß es eines Ausspruchs über den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht bedurft hätte. Bei einer Klage nach § 36 EO, die sich gegen die gesamte zur Hereinbringung einer Geldforderung geführte Exekution richtet, bildet nämlich die Höhe des betriebenen Kapitalsbetrages den Streitwert (JBl 1979, 436). Hier steht auf Grund des Exekutionsaktes fest, daß der Unterhaltsrückstand zuzüglich des gemäß § 58 JN ermittelten Wert des Anspruchs auf laufenden Unterhalt zwar 60.000 S, aber nicht 300.000 S übersteigt. In der Sache ist zu beachten, daß nach dem in Betracht kommenden ASVG - im übrigen ebenso wie nach dem GSVG (vgl dessen §§ 54 und 55), BSVG (vgl dessen §§ 50 und 51) und B-KUVG (vgl dessen §§ 31 und 32) - drei Zeitpunkte zu unterscheiden sind, nämlich der Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs (§ 85 ASVG), des Anfalls der Leistung (§ 86 ASVG) und der Fälligkeit der Leistung. Mit dem Entstehen des Anspruchs beginnt das Leistungsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Anspruchsberechtigten, ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Leistung, der von dem des Entstehens des Anspruchs verschieden sein kann (vgl § 86 ASVG), gebührt die Leistung (vgl hiezu Schrammel in Tomandl, System, 3. ErgLfg. 147 unter 2.1.2.4). Auch der Anfall der Leistung bedeutet aber noch nicht unbedingt, daß sie schon damit fällig ist. Eine umfassende Regelung über die Fälligkeit enthält das ASVG (ebenso wie die anderen angeführten Sozialversicherungsgesetze) nicht. Wohl bestimmt § 104 Abs 2 ASVG, daß bestimmte Geldleistungen, darunter auch Pensionen, monatlich im vorhinein ausgezahlt werden, wobei der Versicherungsträger die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen kann. Andererseits muß der Versicherungsträger nach § 368 Abs 2 ASVG dann, wenn er einen Bescheid zu erlassen hat, unter bestimmten Voraussetzungen die Leistung bevorschussen. Daraus ergibt sich, daß die Leistung, über deren Gewährung durch Bescheid zu entscheiden ist, nicht vor Wirksamkeit des Bescheides und damit nicht vor dessen Zustellung fällig ist. Ob in besonderen Fällen (vgl hiezu Schrammel aaO 150 unter 2.1.2.5) etwas anderes gilt, muß nicht geprüft werden, weil sie nicht vorliegen.Vorweg ist festzuhalten, daß es eines Ausspruchs über den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht bedurft hätte. Bei einer Klage nach Paragraph 36, EO, die sich gegen die gesamte zur Hereinbringung einer Geldforderung geführte Exekution richtet, bildet nämlich die Höhe des betriebenen Kapitalsbetrages den Streitwert (JBl 1979, 436). Hier steht auf Grund des Exekutionsaktes fest, daß der Unterhaltsrückstand zuzüglich des gemäß Paragraph 58, JN ermittelten Wert des Anspruchs auf laufenden Unterhalt zwar 60.000 S, aber nicht 300.000 S übersteigt. In der Sache ist zu beachten, daß nach dem in Betracht kommenden ASVG - im übrigen ebenso wie nach dem GSVG vergleiche dessen Paragraphen 54 und 55), BSVG vergleiche dessen Paragraphen 50 und 51) und B-KUVG vergleiche dessen Paragraphen 31 und 32) - drei Zeitpunkte zu unterscheiden sind, nämlich der Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs (Paragraph 85, ASVG), des Anfalls der Leistung (Paragraph 86, ASVG) und der Fälligkeit der Leistung. Mit dem Entstehen des Anspruchs beginnt das Leistungsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Anspruchsberechtigten, ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Leistung, der von dem des Entstehens des Anspruchs verschieden sein kann vergleiche Paragraph 86, ASVG), gebührt die Leistung vergleiche hiezu Schrammel in Tomandl, System, 3. ErgLfg. 147 unter 2.1.2.4). Auch der Anfall der Leistung bedeutet aber noch nicht unbedingt, daß sie schon damit fällig ist. Eine umfassende Regelung über die Fälligkeit enthält das ASVG (ebenso wie die anderen angeführten Sozialversicherungsgesetze) nicht. Wohl bestimmt Paragraph 104, Absatz 2, ASVG, daß bestimmte Geldleistungen, darunter auch Pensionen, monatlich im vorhinein ausgezahlt werden, wobei der Versicherungsträger die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen kann. Andererseits muß der Versicherungsträger nach Paragraph 368, Absatz 2, ASVG dann, wenn er einen Bescheid zu erlassen hat, unter bestimmten Voraussetzungen die Leistung bevorschussen. Daraus ergibt sich, daß die Leistung, über deren Gewährung durch Bescheid zu entscheiden ist, nicht vor Wirksamkeit des Bescheides und damit nicht vor dessen Zustellung fällig ist. Ob in besonderen Fällen vergleiche hiezu Schrammel aaO 150 unter 2.1.2.5) etwas anderes gilt, muß nicht geprüft werden, weil sie nicht vorliegen.
Auf den zu entscheidenden Fall angewendet, bedeuten diese Grundsätze, daß die dem Kläger aus der Pensionsversicherung gebührende Leistung zwar schon am 1.Februar 1987 angefallen ist, daß sie aber erst mit der Zustellung des Gewährungsbescheides fällig wurde. Da diese Zustellung frühestens am 18.März 1987 vorgenommen worden sein kann, war der Anspruch des Klägers auf Pensionsleistungen daher auch frühestens an diesem Tag fällig. In der jüngeren Rechtsprechung wird nunmehr die Meinung vertreten, daß sich ein in einem Bruchteil festgelegter Unterhaltsanspruch nach der Höhe der dem Unterhaltspflichtigen geschuldeten und nicht den ihm tatsächlich ausbezahlten Bezug richtet (SZ 42/81; EFSlg 25.444; ebenso Heller-Berger-Stix I 263; anders noch Rsp 1936/172 mit zustimmender Besprechung von Kollroß und SZ 19/204, wo auf die Fälligkeit und Auszahlung der Bezüge als Voraussetzung für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs abgestellt wird).Auf den zu entscheidenden Fall angewendet, bedeuten diese Grundsätze, daß die dem Kläger aus der Pensionsversicherung gebührende Leistung zwar schon am 1.Februar 1987 angefallen ist, daß sie aber erst mit der Zustellung des Gewährungsbescheides fällig wurde. Da diese Zustellung frühestens am 18.März 1987 vorgenommen worden sein kann, war der Anspruch des Klägers auf Pensionsleistungen daher auch frühestens an diesem Tag fällig. In der jüngeren Rechtsprechung wird nunmehr die Meinung vertreten, daß sich ein in einem Bruchteil festgelegter Unterhaltsanspruch nach der Höhe der dem Unterhaltspflichtigen geschuldeten und nicht den ihm tatsächlich ausbezahlten Bezug richtet (SZ 42/81; EFSlg 25.444; ebenso Heller-Berger-Stix römisch eins 263; anders noch Rsp 1936/172 mit zustimmender Besprechung von Kollroß und SZ 19/204, wo auf die Fälligkeit und Auszahlung der Bezüge als Voraussetzung für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs abgestellt wird).
Nach Ansicht des erkennenden Senates muß hier zu den abweichenden Rechtsauffassungen nicht Stellung genommen werden. Selbst wenn man im Sinne der jüngeren Rechtsprechung davon ausginge, daß der in einem Bruchteil von Bezügen des Verpflichteten festgelegte Unterhaltsanspruch nicht erst mit der Fälligkeit dieser Bezüge oder mit ihrer tatsächlichen Auszahlung sondern schon früher entsteht, ist damit noch nicht gesagt, daß dieser Unterhaltsanspruch schon zu diesem früheren Zeitpunkt fällig wird. Bei jeder Leistungspflicht ist nämlich zwischen dem Entstehungszeitpunkt und der Fälligkeit zu unterscheiden (Gschnitzer in Klang2 IV/1 351; Mayrhofer-Ehrenzweig SchR Allg T 78, 155).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien zwar vereinbart, daß der Unterhalt bis zum 10. eines jeden Monats im vorhinein zu zahlen ist. Diese Vereinbarung kann aber ihrer Natur nach und nach Treu und Glauben nicht dahin verstanden werden, daß der Unterhaltsanspruch sofort und im vorhinein fällig werden soll, nämlich ehe der Unterhaltsschuldner berechtigt ist, die Zahlung der Bezüge, von denen ein Bruchteil als Unterhalt geschuldet wird, zu verlangen (mögen sie iSd obigen Ausführungen auch schon angefallen sein). Als die Beklagte ihren Exekutionsantrag einbrachte, mag daher schon die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages entstanden gewesen sein, es lag aber noch kein Rückstand an schon fälligen Unterhaltsansprüchen vor. Dies ist aber Voraussetzung für die Bewilligung der von der Beklagten beantragten Exekution, weshalb die Exekutionsbewilligung auf Grund der Klage für unzulässig zu erklären war (vgl EvBl 1973/184).Im vorliegenden Fall haben die Parteien zwar vereinbart, daß der Unterhalt bis zum 10. eines jeden Monats im vorhinein zu zahlen ist. Diese Vereinbarung kann aber ihrer Natur nach und nach Treu und Glauben nicht dahin verstanden werden, daß der Unterhaltsanspruch sofort und im vorhinein fällig werden soll, nämlich ehe der Unterhaltsschuldner berechtigt ist, die Zahlung der Bezüge, von denen ein Bruchteil als Unterhalt geschuldet wird, zu verlangen (mögen sie iSd obigen Ausführungen auch schon angefallen sein). Als die Beklagte ihren Exekutionsantrag einbrachte, mag daher schon die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages entstanden gewesen sein, es lag aber noch kein Rückstand an schon fälligen Unterhaltsansprüchen vor. Dies ist aber Voraussetzung für die Bewilligung der von der Beklagten beantragten Exekution, weshalb die Exekutionsbewilligung auf Grund der Klage für unzulässig zu erklären war vergleiche EvBl 1973/184).
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens außerdem auf § 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens außerdem auf Paragraph 50, ZPO.