Der Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin Kärntner Sparkasse ist unzulässig.
Die Bestimmung des § 239 Abs 3 EO idF vor der WGN 1989 (Art XLI Z 5) dehnt die Anfechtbarkeit nicht auf Fälle aus, in denen auf Grund besonderer Normen der Revisionsrekurs auch bei abweichenden Entscheidungen ausgeschlossen ist. Da § 239 Abs 3 EO nur den in § 528 Abs 1 ZPO behandelten ersten Fall, nämlich der übereinstimmenden Beschlüsse erster und zweiter Instanz, betrifft und diese Frage im gegenteiligen Sinn wie § 528 Abs 1 ZPO regelt, schließt § 239 Abs 3 EO die Anwendung des § 528 ZPO im übrigen gemäß § 78 EO auf das Exekutionsverfahren und insbesondere auf die Meistbotsverteilungsbeschlüsse keineswegs aus (SZ 53/90 und 118). Ein Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist deshalb, wenn der Beschwerdegegenstand S 15.000,-- nicht übersteigt, auch dann nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO, § 78 EO unzulässig, wenn diese Entscheidung einen Verteilungsbeschluß betroffen hat. Gegenstand der Anfechtung im Verfahren vor dem Rekursgericht waren ausschließlich Nebengebühren, deren Zuspruch an das Land Steiermark die zweite Instanz im Gegensatz zu der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht als berechtigt angesehen hat. Die Zuweisung eines Restbetrages an die rangschlechtere Kärntner Sparkasse war nicht strittig und daher auch kein Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Rekursgericht. Die Verminderung dieser Zuweisung war vielmehr allein eine zwangsläufige Folge des Zuspruches eines höheren Nebengebührenbetrages an das Land Steiermark. Auch der Revisionsrekurs der Kärntner Sparkasse befaßt sich dementsprechend ausschließlich damit, ob die Zuweisung weiterer Nebengebühren an das Land Steiermark nach dem Wortlaut der Forderungsanmeldung gerechtfertigt war. Nicht die Verminderung der Zuweisung eines Restbetrages an sie selbst ist daher Beschwerdegegenstand, sondern der bezeichnete Zuspruch an Nebengebühren.Die Bestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO in der Fassung vor der WGN 1989 (Art XLI Ziffer 5,) dehnt die Anfechtbarkeit nicht auf Fälle aus, in denen auf Grund besonderer Normen der Revisionsrekurs auch bei abweichenden Entscheidungen ausgeschlossen ist. Da Paragraph 239, Absatz 3, EO nur den in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO behandelten ersten Fall, nämlich der übereinstimmenden Beschlüsse erster und zweiter Instanz, betrifft und diese Frage im gegenteiligen Sinn wie Paragraph 528, Absatz eins, ZPO regelt, schließt Paragraph 239, Absatz 3, EO die Anwendung des Paragraph 528, ZPO im übrigen gemäß Paragraph 78, EO auf das Exekutionsverfahren und insbesondere auf die Meistbotsverteilungsbeschlüsse keineswegs aus (SZ 53/90 und 118). Ein Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist deshalb, wenn der Beschwerdegegenstand S 15.000,-- nicht übersteigt, auch dann nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, Paragraph 78, EO unzulässig, wenn diese Entscheidung einen Verteilungsbeschluß betroffen hat. Gegenstand der Anfechtung im Verfahren vor dem Rekursgericht waren ausschließlich Nebengebühren, deren Zuspruch an das Land Steiermark die zweite Instanz im Gegensatz zu der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht als berechtigt angesehen hat. Die Zuweisung eines Restbetrages an die rangschlechtere Kärntner Sparkasse war nicht strittig und daher auch kein Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Rekursgericht. Die Verminderung dieser Zuweisung war vielmehr allein eine zwangsläufige Folge des Zuspruches eines höheren Nebengebührenbetrages an das Land Steiermark. Auch der Revisionsrekurs der Kärntner Sparkasse befaßt sich dementsprechend ausschließlich damit, ob die Zuweisung weiterer Nebengebühren an das Land Steiermark nach dem Wortlaut der Forderungsanmeldung gerechtfertigt war. Nicht die Verminderung der Zuweisung eines Restbetrages an sie selbst ist daher Beschwerdegegenstand, sondern der bezeichnete Zuspruch an Nebengebühren.
Entgegen der Auffassung von Hoyer (JBl 1984, 95 und JBl 1985, 243) und Pfersmann (ÖJZ 1985, 205) ist auf die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch im Exekutionsverfahren und auch im Verteilungsverfahren die Bestimmung des § 54 Abs 2 JN anzuwenden. Es ist zwar richtig, daß § 54 JN primär eine Zuständigkeitsvorschrift ist und § 78 EO nur eine Verweisungsnorm auf die Zivilprozeßordnung, nicht auch auf die Jurisdiktionsnorm darstellt. § 54 JN ist aber gemäß § 500 Abs 2 ZPO sinngemäß auch anzuwenden, wenn es um die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision geht. § 526 Abs 3 ZPO verweist auch für das Rekursverfahren aufEntgegen der Auffassung von Hoyer (JBl 1984, 95 und JBl 1985, 243) und Pfersmann (ÖJZ 1985, 205) ist auf die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch im Exekutionsverfahren und auch im Verteilungsverfahren die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, JN anzuwenden. Es ist zwar richtig, daß Paragraph 54, JN primär eine Zuständigkeitsvorschrift ist und Paragraph 78, EO nur eine Verweisungsnorm auf die Zivilprozeßordnung, nicht auch auf die Jurisdiktionsnorm darstellt. Paragraph 54, JN ist aber gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO sinngemäß auch anzuwenden, wenn es um die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision geht. Paragraph 526, Absatz 3, ZPO verweist auch für das Rekursverfahren auf
§ 500 ZPO. Daher ergibt sich über § 78 EO, daß für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch im ExekutionsverfahrenParagraph 500, ZPO. Daher ergibt sich über Paragraph 78, EO, daß für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch im Exekutionsverfahren
§ 54 JN anzuwenden ist.Paragraph 54, JN anzuwenden ist.
Da bei der Bewertung des Streitgegenstandes nach § 54 Abs 2 JN Nebengebühren nicht zu berücksichtigen sind, die abändernde Entscheidung jedoch ausschließlich Nebengebühren betrifft, erweist sich der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 5 ZPO als unzulässig.Da bei der Bewertung des Streitgegenstandes nach Paragraph 54, Absatz 2, JN Nebengebühren nicht zu berücksichtigen sind, die abändernde Entscheidung jedoch ausschließlich Nebengebühren betrifft, erweist sich der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO als unzulässig.