Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Kosten der Entscheidung richtet, jedenfalls unzulässig (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO). Im übrigen ist er zwar zulässig, aber nicht berechtigt.Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Kosten der Entscheidung richtet, jedenfalls unzulässig (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Im übrigen ist er zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die gemäß § 44 Abs 2 EO vom Aufschiebungswerber geleistete Sicherheit wird zu dem Zweck auferlegt, den betreibenden Gläubiger vor allen Nachteilen zu schützen, die mit der Aufschiebung der Exekution und damit der Verzögerung seiner Befriedigung verbunden sein können (MietSlg 40.838, 31.792 mwN; Heller/Berger/Stix 551). An der Sicherheitsleistung für die Aufschiebung der Exekution erwächst dem betreibenden Gläubiger gemäß § 56 ZPO und § 78 EO ein Pfandrecht für seinen Anspruch auf Ersatz des durch die Aufschiebung verursachten Schadens (Heller/Trenkwalder 127; Heller/Berger/Stix 552; MietSlg 31.792, RZ 1935, 60 ua). Aus der Zweckgebundenheit der Sicherheitsleistung folgt somit, daß sie für andere Schäden des betreibenden Gläubigers, die sich etwa aus der Beschaffung eines fehlerhaften Exekutionstitels, der fehlerhaften und unzulässigen Exekutionsführung auf Grund eines solchen Titels usw ergeben können, nicht haftet (vgl RPfl E 1981/79; Heller/Trenkwalder aaO).Die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, EO vom Aufschiebungswerber geleistete Sicherheit wird zu dem Zweck auferlegt, den betreibenden Gläubiger vor allen Nachteilen zu schützen, die mit der Aufschiebung der Exekution und damit der Verzögerung seiner Befriedigung verbunden sein können (MietSlg 40.838, 31.792 mwN; Heller/Berger/Stix 551). An der Sicherheitsleistung für die Aufschiebung der Exekution erwächst dem betreibenden Gläubiger gemäß Paragraph 56, ZPO und Paragraph 78, EO ein Pfandrecht für seinen Anspruch auf Ersatz des durch die Aufschiebung verursachten Schadens (Heller/Trenkwalder 127; Heller/Berger/Stix 552; MietSlg 31.792, RZ 1935, 60 ua). Aus der Zweckgebundenheit der Sicherheitsleistung folgt somit, daß sie für andere Schäden des betreibenden Gläubigers, die sich etwa aus der Beschaffung eines fehlerhaften Exekutionstitels, der fehlerhaften und unzulässigen Exekutionsführung auf Grund eines solchen Titels usw ergeben können, nicht haftet vergleiche RPfl E 1981/79; Heller/Trenkwalder aaO).
Für den vorliegenden Fall bedeutet der Erfolg der Aufschiebungswerber im Exszindierungsprozeß, daß die von der betreibenden Partei auf Grund eines unzulänglichen fehlerhaften Exekutionstitels von Anbeginn an unzulässig allein gegen den Verpflichteten geführte Räumungsexekution unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte (also auch der Exekutionsaufschiebung und der für diese den Exszindierungsklägern auferlegte Sicherheitsleistung) eingestellt wurde und aus dieser unzulässigen Exekution - daher auch aus deren vorübergehender Aufschiebung - der betreibenden Partei kein Schadenersatz zusteht. Der volle Erfolg der Aufschiebungswerber mit ihrer Exszindierungsklage zeigt, daß der betreibenden Partei ein Befriedigungsanspruch gegen den Verpflichteten nicht zustand; durch eine Verzögerung kann sie daher einen zu ersetzenden Schaden nicht erlitten haben, sodaß die Sicherheitsleistung im Sinne der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz auch gegen den - der Sache nach nicht zu prüfenden - Einwand der betreibenden Partei den Erlegern auszufolgen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO.
Die inhaltlich als Revisionsrekursbeantwortung anzusehende Äußerung der Aufschiebungswerber zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist allerdings zurückzuweisen, weil das vorliegende Revisionsrekursverfahren nicht zweiseitig eingerichtet ist.