Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei, eine GmbH mit Sitz in München, organisiert und vermittelt Plätze im Besonderen für Gastarbeiter aus dem deutschen und Schweizer Raum in Autoreisezügen von Österreich ua nach Bulgarien und in die Türkei, wobei sie entsprechende Sonderzüge bestellt. Sie hatte schon bisher mit den beklagten Österreichischen Bundesbahnen zusammengearbeitet. Nun wünschte die klagende Partei eine Verladung in Österreich möglichst nahe der ungarischen Grenze, weil die anschließenden Bahnverwaltungen besonders billige Anbote erstellten. Der Bahnhof Parndorf erschien hiefür geeignet, es war jedoch von Anfang an klar, dass ein Umbau mit einem eigenen Verladegleis notwendig ist. Von Ende Mai bis Ende September 1994 sollten regelmäßig solche Sonderzüge geführt werden.
Die beklagte Partei verrechnete der klagenden Partei für die notwendigen Adaptierungen, insbesondere Verlängerung des Gleises, entsprechende Weichen und Sanierung des Gleiskörpers, nach ihren üblichen Tarifen S 670.000. Die klagende Partei leistete Zahlung.
Nach Bekanntwerden dieses Planes bildete sich dagegen in Parndorf eine Bürgerbewegung, weil die zureisenden Gastarbeiter keine Aufenthaltsmöglichkeiten hätten und WC-Anlagen und Verpflegungsmöglichkeiten nur unzureichend und größere Parkplätze sowie ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten überhaupt nicht vorhanden seien. Während der Adaptierungsarbeiten eskalierte die Situation. Mitarbeiter der beklagten Partei wurden insultiert und es wurde ihnen erklärt, noch vor dem ersten Zug werde eine Demonstration die Zufahrtsstraße abriegeln. Es erfolgten politische Interventionen; so erklärte der Bundeskanzler im Fernsehen, "die drohende Invasion" durch Kunden der klagenden Partei sei "von Parndorf bereits abgestellt".
Von diesen Aktionen waren auch die Vertreter der klagenden Partei informiert. Da man aber mit einer gütlichen Beendigung der Auseinandersetzung rechnete, liefen in der Zwischenzeit die Verhandlungen über den schriftlichen Vertrag weiter, der praktisch unterschriftsreif war. Die Unterfertigung wurde wegen der Verhandlungen mit den Lokalpolitikern hinausgeschoben. Nach Bekanntgabe des Fahrplans annoncierte die klagende Partei die Züge, verkaufte Tickets, versendete Zufahrtspläne und nahm Personal zur Betreuung der Kunden bei der Verladung auf. Dies war auch der beklagten Partei bekannt, die sich zwar erst durch Unterschrift binden wollte, aber relativ zuversichtlich war, dass es vertragsrechtlich keine Schwierigkeiten geben werde.
Als sich die Bürgerbewegung in Parndorf jedoch auszuweiten begann, traten bei beiden Parteien Befürchtungen auf. Unter diesem Aspekt trat am 20. 5. 1994, acht Tage vor der geplanten Abfertigung des ersten Zuges, Hofrätin Dr. N***** von der beklagten Partei an die klagende Partei heran und erklärte, wegen der nicht abschätzbaren Reaktionen dieser Bürgerbewegung könne man den beabsichtigten Vertrag mit Verladung in Parndorf nicht abschließen. Statt dessen bot man die ursprünglich aus kaufmännischen Gründen verworfenen, aber für eine Verladung ohne Adaption des Bahnhofbereichs geeigneten Bahnhöfe Loosdorf und Pöchlarn an.
Die klagende Partei sah die kaufmännischen und tatsächlichen Probleme, andererseits aber auch die Investitionen, die sie der beklagten Partei entgegenhielt. Es kam daher kurzfristig zum Abschluss eines Vertrages am 25. 5. 1994, wonach die Abwicklung der ursprünglich von Parndorf aus geplanten Sonderzüge über die Bahnhöfe Loosdorf und Pöchlarn erfolgen sollte. Dieser einvernehmlich unterfertigten Vereinbarung lagen im Übrigen dieselben Bedingungen wie bei der Abwicklung über Parndorf zugrunde. Die beklagte Partei verzichtete im Hinblick auf die Umstände, die der klagenden Partei entstanden waren, auf die Mehrkilometer, die ihr eigentlich wegen der nunmehr längeren in Österreich befahrenen Strecke zustanden. Die klagende Partei musste, da der erste Zug bereits am 28. 5. 1994 fahren sollte und zu diesem Zeitpunkt bereits 7.800 Tickets ausgestellt waren, die neu ausgestellt werden mussten, kurzfristig alle Kunden, Reisebüros und Privatbucher über die geänderten Abfahrtsbahnhöfe verständigen. Neben den bereits getätigten Investitionen im Bahnhof Parndorf hatte sie daher Unkosten an Neudruck von 7.800 Tickets von S 6.006, für Neuausstellung der Rechnungen bzw Anschreiben und Routenbeschreibungen samt Versand von S 42.730,80, für Information der ersten Kunden über den Wechsel der Bahnhöfe per Telefon bzw per Fax von S 4.610,34 sowie zusätzliche Personalkosten für diese Tätigkeiten von S 11.200.
Die klagende Partei erklärte anlässlich der Unterfertigung des Vertrages über die Ausweichbahnhöfe, sich den Ersatz der frustrierten Kosten bzw den Ersatz ihres durch die Umplanung entstandenen Schadens vorzubehalten. Die beklagte Partei nahm dies, wenn auch nicht zustimmend, zur Kenntnis.
Der Zugsverkehr wurde in der Folge über die Bahnhöfe Loosdorf und Pöchlarn abgewickelt. Dort kam es zumindest strukturell zu den in Parndorf befürchteten Unzukömmlichkeiten durch Verschmutzung von Bahngelände, Verstellen von Privatgrund durch eigenmächtig abgestellte Fahrzeuge von Kunden der klagenden Partei usw.
In der ursprünglichen Vereinbarung über Investitionen der klagenden Partei zum Umbau des Bahnhofs Parndorf zur Nutzung für ihre Autoreisezüge war vorgesehen, dass diese Investitionen der klagenden Partei von der beklagten Partei auch nach Abschluss der Geschäftsverbindung nicht rückvergütet oder teilvergütet werden. Diese Vereinbarung wurde allerdings zu einer Zeit abgeschlossen, als beide Seiten noch davon ausgingen, dass die Geschäftsabwicklung über den Bahnhof Parndorf erfolgen werde.
Die klagende Partei begehrt die Rückzahlung des für die Umbauarbeiten im Bahnhof Parndorf überwiesenen Betrages von S 670.000 und die Zahlung der Unkosten von insgesamt S 64.547,14, zusammen S 734.547,14 sA. Zur Begründung brachte sie vor, ihr sei durch die Nichterfüllung des Vertrages über die Zurverfügungstellung des Bahnhofs Parndorf dieser Schaden entstanden. Die beklagte Partei habe sich jedoch geweigert, eine Rückerstattung bzw Schadenersatz zu zahlen. Sie (klagende Partei) habe für einen Umbau bezahlt, ohne dafür eine Leistung, nämlich den umgebauten Bahnhof Parndorf, zur Verfügung zu haben, zu erhalten. Die Gründe für die Nichterfüllung des Vertrags durch die beklagte Partei fielen in deren Sphäre. Für sie wäre ein möglicher Protest der Parndorfer Bevölkerung vorhersehbar gewesen, weshalb sie die Unmöglichkeit der Vertragszuhaltung zu vertreten habe. Die beklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, die geplante Nutzung des Bahnhofs Parndorf rechtzeitig mit der Gemeinde abzuklären und auftretende Schwierigkeiten vor Vertragsabschluss zu bereinigen.
Die beklagte Partei wendete ein, die Geschäftsführerin der klagenden Partei habe anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der Bundesbahndirektion Wien erklärt, trotz der aufgezeigten Schwierigkeiten an der Projektrealisierung Bahnhof Parndorf festzuhalten. Sodann sei unverzüglich mit der Verlängerung des Gleises im Bahnhof Parndorf begonnen worden. Erst danach habe sich gezeigt, dass das geplante Projekt undurchführbar gewesen sei. So hätten insbesondere Drohungen über mögliche Zugblockaden ernstgenommen werden müssen. Anlässlich einer weiteren Besprechung am 25. 5. 1994 sei daher vereinbart worden, dass die vorgesehenen Autoreisezüge ab den Bahnhöfen Loosdorf bzw Pöchlarn geführt werden. Damit die klagende Partei aus der geänderten Situation keine Nachteile erfahre, sei die Berechnung des dafür von ihr zu entrichtenden Entgelts in der Weise erstellt worden, dass sie nur jenes Beförderungsentgelt entrichten musste, das auch dann angefallen wäre, wenn die Züge wie ursprünglich vorgesehen ab dem Bahnhof Parndorf geführt worden wären. Die Verlängerung des Gleises 12, an der die beklagte Partei kein eigenes Interesse gehabt habe, sei kein eigener Leistungsgegenstand, sondern nur eine Nebenleistung, die kein gesondertes rechtliches Schicksal teile, sondern von der Erfüllung der Hauptleistung abhänge. Diese Hauptleistung habe die beklagte Partei unzweifelhaft erbracht. Zudem seien die maßgeblichen Umstände, die zu einem Abgehen vom ursprünglichen Projekt geführt hätten, nicht von der beklagten Partei zu vertreten und seien der klagenden Partei rechtzeitig bekannt gegeben worden. Darüber hinaus sei die einvernehmliche Verlegung der Autoreisezüge in die Bahnhöfe Loosdorf und Pöchlarn auch im überwiegenden Interesse der klagenden Partei erfolgt, weil allfällige Behinderungen der Zugabfertigungen in Parndorf das gesamte Projekt in Frage gestellt und der klagenden Partei einen enormen Schaden zugefügt hätten. Weiters wendete die beklagte Partei Verjährung und eine Forderung von S 330.025,96 aufrechnungsweise ein, und zwar aus dem Titel eines Mehrleistungsaufwandes des Bahnhofsvorstandes Loosdorf, Mietzinsforderungen für eine Wohnung in diesem Bahnhof sowie Kosten für Benützungsübereinkommen und für Kontrollgutachten von Wagenrevisionen, weiters zusätzliche Kosten für die geänderte Streckenführung in Höhe von S 4,846.628.
Die klagende Partei replizierte, sie habe nie das Risiko für die Nichterfüllung des Vertrages durch die beklagte Partei übernommen. Weiters machte sie als Rechtsgrund für die Forderung von S 670.000 die rechtsgrundlose bzw irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld und dadurch rechtsgrundlose Bereicherung der beklagten Partei geltend, der restliche eingeklagte Betrag werde als Vertrauensschaden aufgrund von Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch die beklagte Partei geltend gemacht.
Das Erstgericht wies die Klage ab; den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, die klagende Partei habe sich vertraglich zur Übernahme der Umbaukosten im Bahnhof Parndorf verpflichtet. Die Adaption sei ausschließlich für ihre Zwecke erfolgt. Auch bei ergänzender Vertragsauslegung sei nicht davon auszugehen, dass die klagende Partei ihr Geld zurückerhalten sollte, wenn die Zugabfertigung ab Parndorf nicht möglich sei, zumal die Bürgerbewegung mit Demonstrationsdrohungen von Außen gekommen sei und nicht auf einem Verschulden der beklagten Partei beruhe. Es handle sich vielmehr um das wirtschaftliche Risiko der klagenden Partei. Die angedrohte Aktion sei als drohnende höhere Gewalt anzusehen, für die die beklagte Partei keinesfalls hafte. Auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wäre davon auszugehen, dass die beklagte Partei, hätte sie die eingetretenen Umstände bedacht, nicht einen Vertrag geschlossen hätte, wonach sie auf den Eigenkosten sitzen bliebe. Ein Bereicherungsanspruch scheitere daran, dass die beklagte Partei nicht bereichert sei. Auch unter dem Aspekt der culpa in contrahendo sei für die klagende Partei nichts zu gewinnen, weil auch hiefür ein schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei Voraussetzung wäre. Tatsächlich wären aber Betrieb und Abwicklung über den Bahnhof Parndorf durch die beklagte Partei zu gefährlich gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlägen. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Abwicklung der Sonderzüge ab Parndorf sei durch Umstände verhindert worden, die weder in der Sphäre noch im Einflussbereich eines der Streitteile gelegen seien. Die beklagte Partei habe ebensowenig wie die klagende Partei vorhersehen können, wie sich die Situation in Parndorf entwickeln würde. Aufgrund der dort gegebenen Situation wäre die Verladung in diesem Bahnhof im Interesse des Schutzes des Eigentums und der körperlichen Integrität sowohl der Parndorfer Bevölkerung als auch der Kunden der klagenden Partei und der Mitarbeiter der Streitteile nicht zu verantworten gewesen. Es liege somit keine grundlose Gesinnungsänderung der beklagten Partei vor, sondern ein außerhalb der Sphäre der Streitteile liegender Hinderungsgrund, der letztlich auch zur einvernehmlichen Abwicklung des Zugverkehrs über Loosdorf und Pöchlarn geführt habe.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorlägen. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Abwicklung der Sonderzüge ab Parndorf sei durch Umstände verhindert worden, die weder in der Sphäre noch im Einflussbereich eines der Streitteile gelegen seien. Die beklagte Partei habe ebensowenig wie die klagende Partei vorhersehen können, wie sich die Situation in Parndorf entwickeln würde. Aufgrund der dort gegebenen Situation wäre die Verladung in diesem Bahnhof im Interesse des Schutzes des Eigentums und der körperlichen Integrität sowohl der Parndorfer Bevölkerung als auch der Kunden der klagenden Partei und der Mitarbeiter der Streitteile nicht zu verantworten gewesen. Es liege somit keine grundlose Gesinnungsänderung der beklagten Partei vor, sondern ein außerhalb der Sphäre der Streitteile liegender Hinderungsgrund, der letztlich auch zur einvernehmlichen Abwicklung des Zugverkehrs über Loosdorf und Pöchlarn geführt habe.
Die beklagte Partei habe keine Aufklärungspflichten verletzt. Es sei unbestritten, dass die beklagte Partei die klagende Partei mit Schreiben vom 2. 5. 1994 davon in Kenntnis gesetzt habe, dass die Gemeindevertreter ihre ablehnende Einstellung zum Vorhaben beibehalten und Schwierigkeiten bei der Durchführung der Sonderfahrt nicht ausgeschlossen werden könnten. An der damit hinreichenden Aufklärung der klagenden Partei ändere auch der Umstand nichts, dass die beklagte Partei erklärt habe, nach wie vor zur Führung der Sonderzüge und zu einem Umbau des Bahnhofs Parndorf bereit zu sein. Mit dem Schreiben vom 2. 5. 1994 habe die beklagte Partei die klagende Partei um umgehende schriftliche Bestätigung ersucht, dass die in Angriff zu nehmenden Arbeiten trotz allfällig zu erwartender Schwierigkeiten begonnen werden könnten. Nach persönlicher Vorsprache habe die Geschäftsführerin der Klägerin am 3. 5. 1994 ihr Einverständnis erklärt und dokumentiert.
Wenn die Klägerin trotz Kenntnis der bestehenden Umstände und der zu erwartenden Schwierigkeiten das Risiko der Umbaukosten auf sich genommen habe, könne sie es nicht der beklagten Partei anlasten, wenn diese Kosten letztlich doch frustriert seien. Für eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinn bleibe kein Raum.
Auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich eine Partei dann nicht berufen, wenn diese vorhersehbar sei. Wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließe, trage das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Für einen Bereicherungsanspruch fehle es schließlich am Erfordernis einer Bereicherung der beklagten Partei.