a) Nach § 78 EO finden - soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist - auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses Anwendung. Gemäß § 528 Abs 2 ZPO ist der Revisionsrekurs vorbehaltlich des Abs 2a - jedenfalls in Streitigkeiten unzulässig, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR übersteigt, sofern das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. In diesen Fällen kann nur ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels, verbunden mit einem ordentlichen Rechtsmittel erhoben werden. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert hingegen 20.000 EUR, kann ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden, für den die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß gelten. Es stellt sich somit die Frage nach dem Wert des Entscheidungsgegenstands iSd § 528 Abs 2 Z 1 und 1a ZPO. Bei dessen Ermittlung ist zunächst vom betriebenen Anspruch auszugehen. Dieser bildet bei Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren als Ganzes betreffen, wie insbesondere die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Exekution auch den Wert des Entscheidungsgegenstands (Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 25). Im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand die Bewilligung der Exekution bildet, beträgt der Wert des betriebenen Anspruchs 43.373,79 EUR s.A. Selbst wenn diese Forderung den beiden Betreibenden nur nach Kopfteilen je zur Hälfte zustehen sollte - wofür im Übrigen jeder Anhaltspunkt fehlt - überstiege der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz jeweils 20.000 EUR.a) Nach Paragraph 78, EO finden - soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist - auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses Anwendung. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist der Revisionsrekurs vorbehaltlich des Absatz 2 a, - jedenfalls in Streitigkeiten unzulässig, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR übersteigt, sofern das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. In diesen Fällen kann nur ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels, verbunden mit einem ordentlichen Rechtsmittel erhoben werden. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert hingegen 20.000 EUR, kann ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden, für den die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß gelten. Es stellt sich somit die Frage nach dem Wert des Entscheidungsgegenstands iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und eins a ZPO. Bei dessen Ermittlung ist zunächst vom betriebenen Anspruch auszugehen. Dieser bildet bei Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren als Ganzes betreffen, wie insbesondere die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Exekution auch den Wert des Entscheidungsgegenstands (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 25). Im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand die Bewilligung der Exekution bildet, beträgt der Wert des betriebenen Anspruchs 43.373,79 EUR s.A. Selbst wenn diese Forderung den beiden Betreibenden nur nach Kopfteilen je zur Hälfte zustehen sollte - wofür im Übrigen jeder Anhaltspunkt fehlt - überstiege der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz jeweils 20.000 EUR.
b) Handelt es sich - wie hier - um einen Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts, der insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist und hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so kann ausschließlich ein außerordentlicher Revisionsrekurs - und kein Abänderungsantrag - erhoben werden. Demgemäß richteten die beiden Betreibenden ihren Rechtsmittelantrag auch zutreffend an den Obersten Gerichtshof und nicht an das Rekursgericht und beantragten die Zulassung des Rechtsmittels durch den Obersten Gerichtshof und nicht die Abänderung des Ausspruchs des Rekursgerichts über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Ist das Begehren deutlich erkennbar, bleibt die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als „Revisionsrekurs" - statt „außerordentlichem Revisionsrekurs"- unerheblich (E. Kodek in Rechberger3, Vor § 461 ZPO Rz 13). Die zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichts ON 22, die das Rechtsmittel dennoch als Abänderungsantrag behandelte, ist demnach verfehlt, weil hiefür ausschließlich der Oberste Gerichtshof zuständig war und ist. Nur dieser hat über die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses und die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abzusprechen.b) Handelt es sich - wie hier - um einen Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts, der insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist und hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so kann ausschließlich ein außerordentlicher Revisionsrekurs - und kein Abänderungsantrag - erhoben werden. Demgemäß richteten die beiden Betreibenden ihren Rechtsmittelantrag auch zutreffend an den Obersten Gerichtshof und nicht an das Rekursgericht und beantragten die Zulassung des Rechtsmittels durch den Obersten Gerichtshof und nicht die Abänderung des Ausspruchs des Rekursgerichts über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Ist das Begehren deutlich erkennbar, bleibt die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als „Revisionsrekurs" - statt „außerordentlichem Revisionsrekurs"- unerheblich (E. Kodek in Rechberger3, Vor Paragraph 461, ZPO Rz 13). Die zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichts ON 22, die das Rechtsmittel dennoch als Abänderungsantrag behandelte, ist demnach verfehlt, weil hiefür ausschließlich der Oberste Gerichtshof zuständig war und ist. Nur dieser hat über die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses und die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abzusprechen.
Der im § 508 Abs 4 ZPO (idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140) normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nur Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen das Zweitgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (vgl. 1 Ob 99/03w; RIS-Justiz RS0115271; Zechner in Fasching/Konecny2 § 508 ZPO Rz 13 mwN). Gleiches gilt für das Revisionsrekursverfahren (§ 528 Abs 2a ZPO, hier iVm § 78 EO). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht - im Ergebnis als Durchgangsgericht - bereits im Revisionsrekursverfahren einen Beschluss gefasst, für den ihm schon die Zuständigkeit fehlte, sodass von einem gemäß § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbaren Beschluss und nicht von einer „Nichtentscheidung" - gegen die kein Rechtsmittel erhoben werden könnte, wie in der Eingabe dargestellt ON 24 - auszugehen ist.Der im Paragraph 508, Absatz 4, ZPO in der Fassung der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140) normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nur Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen das Zweitgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist vergleiche 1 Ob 99/03w; RIS-Justiz RS0115271; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 508, ZPO Rz 13 mwN). Gleiches gilt für das Revisionsrekursverfahren (Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO, hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht - im Ergebnis als Durchgangsgericht - bereits im Revisionsrekursverfahren einen Beschluss gefasst, für den ihm schon die Zuständigkeit fehlte, sodass von einem gemäß Paragraph 514, Absatz eins, ZPO bekämpfbaren Beschluss und nicht von einer „Nichtentscheidung" - gegen die kein Rechtsmittel erhoben werden könnte, wie in der Eingabe dargestellt ON 24 - auszugehen ist.
c) Eine meritorische Behandlung dieser Eingabe als Rekurs hat aber schon wegen der vor dem Obersten Gerichtshof in allen Rechtssachen geltenden absoluten Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO) zu unterbleiben, ist sie doch von einem nicht mehr zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugten Vertreter eingebracht worden. Das Erstgericht wird somit vorerst zu beurteilen haben, ob die Eingabe ON 24 als (verbesserungsfähiger) Rekurs gegen den Beschluss ON 22 aufzufassen ist. Sollte dies bejaht werden, wird zu prüfen sein, ob ein Verbesserungsauftrag gemäß § 84 Abs 3 ZPO zu erteilen ist. Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.c) Eine meritorische Behandlung dieser Eingabe als Rekurs hat aber schon wegen der vor dem Obersten Gerichtshof in allen Rechtssachen geltenden absoluten Anwaltspflicht (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO) zu unterbleiben, ist sie doch von einem nicht mehr zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugten Vertreter eingebracht worden. Das Erstgericht wird somit vorerst zu beurteilen haben, ob die Eingabe ON 24 als (verbesserungsfähiger) Rekurs gegen den Beschluss ON 22 aufzufassen ist. Sollte dies bejaht werden, wird zu prüfen sein, ob ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO zu erteilen ist. Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.