[1] Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der von der Beklagten außergerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Wandlung des zwischen den Streitteilen am 29. 8. 2020 abgeschlossenen Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug dem Kläger gegenüber nicht zu Recht bestehe.
[2] Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[4] Mit seinem dagegen gerichteten Rechtsmittelschriftsatz stellte der Kläger den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach §§ 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO, den er mit einem „außerordentlichen Revisionsrekurs“ verband. [4] Mit seinem dagegen gerichteten Rechtsmittelschriftsatz stellte der Kläger den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraphen 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO, den er mit einem „außerordentlichen Revisionsrekurs“ verband.
[5] Das Erstgericht legte dem Obersten Gerichtshof das Rechtsmittel des Klägers als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ vor. Diese Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfehlt, weil ein Fall des § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO vorliegt. [5] Das Erstgericht legte dem Obersten Gerichtshof das Rechtsmittel des Klägers als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ vor. Diese Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfehlt, weil ein Fall des Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO vorliegt.
[6] Wenn – wie hier – der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO – außer im Fall des § 528 Abs 2a ZPO – jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO den – beim Erstgericht einzubringenden und mit dem ordentlichen Rechtsmittel zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wurde (vgl RS0109623). [6] Wenn – wie hier – der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO – außer im Fall des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO – jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO den – beim Erstgericht einzubringenden und mit dem ordentlichen Rechtsmittel zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wurde vergleiche RS0109623).
[7] Im Hinblick auf diese Rechtslage hat das Erstgericht den Rechtsmittelschriftsatz des Klägers dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, das über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden hat.