[9] § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung nur dann anzuwenden, wenn das Berufungsgericht den Nichtigkeitsgrund erstmals aufgreift und die Klage unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens zurückweist. Hat das Erstgericht hingegen die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs – zumindest in den Entscheidungsgründen – verworfen, so wird die zweite Instanz funktionell als Rekursgericht tätig, weshalb sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach § 528 ZPO richtet (vgl RS0116348 [T5 und T6]). [9] Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist nach der Rechtsprechung nur dann anzuwenden, wenn das Berufungsgericht den Nichtigkeitsgrund erstmals aufgreift und die Klage unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens zurückweist. Hat das Erstgericht hingegen die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs – zumindest in den Entscheidungsgründen – verworfen, so wird die zweite Instanz funktionell als Rekursgericht tätig, weshalb sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 528, ZPO richtet vergleiche RS0116348 [T5 und T6]).
[10] Das Erstgericht hat sich mit der Mediationsklausel in der Unterhaltsvereinbarung nur im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Klägers befasst, die Beklagte hätte vor Einbringung des Exekutionsantrags eine Mediation durchführen müssen; dies betrifft die rechtskräftig abgewiesene Impugnationsklage. Die Frage der Unzulässigkeit des Rechtswegs für die vorliegende Oppositionsklage hat das Berufungsgericht erstmals aufgegriffen. Damit handelt es sich beim vorliegenden Rechtsmittel um einen Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO. [10] Das Erstgericht hat sich mit der Mediationsklausel in der Unterhaltsvereinbarung nur im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Klägers befasst, die Beklagte hätte vor Einbringung des Exekutionsantrags eine Mediation durchführen müssen; dies betrifft die rechtskräftig abgewiesene Impugnationsklage. Die Frage der Unzulässigkeit des Rechtswegs für die vorliegende Oppositionsklage hat das Berufungsgericht erstmals aufgegriffen. Damit handelt es sich beim vorliegenden Rechtsmittel um einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO.
[11] Der Rekurs ist damit zulässig (RS0116348), er ist auch berechtigt.
[12] 1. Gemäß § 41 JN hat das Gericht bei jeder Klage seine Zuständigkeit – grundsätzlich aufgrund der Angaben in der Klage – von Amts wegen zu prüfen. Dies gilt auch für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl RS0124983). [12] 1. Gemäß Paragraph 41, JN hat das Gericht bei jeder Klage seine Zuständigkeit – grundsätzlich aufgrund der Angaben in der Klage – von Amts wegen zu prüfen. Dies gilt auch für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs vergleiche RS0124983).
[13] 2. Der Rechtsweg ist (unter anderem) unzulässig, wenn die Entscheidungsbefugnis für eine bestimmte Streitigkeit einem Schiedsgericht im Sinn der §§ 577 ff ZPO als Sondergericht zukommt (§ 584 ZPO). [13] 2. Der Rechtsweg ist (unter anderem) unzulässig, wenn die Entscheidungsbefugnis für eine bestimmte Streitigkeit einem Schiedsgericht im Sinn der Paragraphen 577, ff ZPO als Sondergericht zukommt (Paragraph 584, ZPO).
[14] 3. Im Zusammenhang mit einer obligatorischen Streitschlichtung ordnet etwa § 8 VerG 2002 für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis oder Art III ZivRÄG 2004 für die Untersagung negativer Immissionen nach § 364 Abs 3 ABGB bei Nichtanrufung der im Gesetz vorgesehenen Schlichtungseinrichtung die temporäre Unzulässigkeit des Rechtswegs an, die vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen aufgegriffen werden kann. Das Prozesshindernis der (auch nur temporären) Unzulässigkeit des Rechtswegs führt zur Zurückweisung der Klage (vgl RS0122426; RS0124983). [14] 3. Im Zusammenhang mit einer obligatorischen Streitschlichtung ordnet etwa Paragraph 8, VerG 2002 für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis oder Artikel römisch drei, ZivRÄG 2004 für die Untersagung negativer Immissionen nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB bei Nichtanrufung der im Gesetz vorgesehenen Schlichtungseinrichtung die temporäre Unzulässigkeit des Rechtswegs an, die vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen aufgegriffen werden kann. Das Prozesshindernis der (auch nur temporären) Unzulässigkeit des Rechtswegs führt zur Zurückweisung der Klage vergleiche RS0122426; RS0124983).
[15] 4.1 Den erwähnten gesetzlichen Streitschlichtungsregelungen ist gemein, dass sie sowohl zu den in Betracht kommenden Schlichtungseinrichtungen als auch zur Dauer der temporären „Prozesssperre“ nähere Anordnungen enthalten. Auf diese Weise sollen auch gewisse Mindest-Verfahrensgarantien gewährleistet werden. So haben nach § 8 VerG 2002 die Vereinsstatuten die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln; den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren. Für Rechtsstreitigkeiten steht nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen, sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist. Nach Art III ZivRÄG 2004 kommt als „Schlichtungsstelle“ nur eine von einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle und als „Mediator“ nur ein solcher im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, BGBl I Nr 29/2003 idgF, in Betracht. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens oder ab Beginn der Mediation eine gütliche Einigung erzielt wurde (vgl 10 Ob 58/14y). [15] 4.1 Den erwähnten gesetzlichen Streitschlichtungsregelungen ist gemein, dass sie sowohl zu den in Betracht kommenden Schlichtungseinrichtungen als auch zur Dauer der temporären „Prozesssperre“ nähere Anordnungen enthalten. Auf diese Weise sollen auch gewisse Mindest-Verfahrensgarantien gewährleistet werden. So haben nach Paragraph 8, VerG 2002 die Vereinsstatuten die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln; den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren. Für Rechtsstreitigkeiten steht nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen, sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist. Nach Artikel römisch drei, ZivRÄG 2004 kommt als „Schlichtungsstelle“ nur eine von einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle und als „Mediator“ nur ein solcher im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2003, idgF, in Betracht. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens oder ab Beginn der Mediation eine gütliche Einigung erzielt wurde vergleiche 10 Ob 58/14y).
[16] 4.2 Die angeführten gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Auswahl und Bestellung der Streitschlichter, den Ort der Streitschlichtung und die Dauer der vorgerichtlichen Streitbeilegungsversuche sind als Richtschnur für eine wirksame (obligatorische) Streitschlichtungsklausel anzusehen. Dementsprechend ist es etwa auch in der arbeitsgerichtlichen Judikatur anerkannt, dass Streitschlichtungsvereinbarungen gewissen inhaltlichen Mindestanforderungen entsprechen müssen und sie jedenfalls im Hinblick auf den Standort und auf die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle einschließlich der Bestellung des Vorsitzenden ein Mindestmaß an Bestimmtheit aufzuweisen haben; die Zusammensetzung muss außerdem die Objektivität und Sachkunde der Schlichtungsstelle gewährleisten (vgl RS0063867; 9 ObA 47/20g). Sind die dargelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt, so ist eine vertragliche Regelung zur Streitschlichtung zu unbestimmt und unwirksam. [16] 4.2 Die angeführten gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Auswahl und Bestellung der Streitschlichter, den Ort der Streitschlichtung und die Dauer der vorgerichtlichen Streitbeilegungsversuche sind als Richtschnur für eine wirksame (obligatorische) Streitschlichtungsklausel anzusehen. Dementsprechend ist es etwa auch in der arbeitsgerichtlichen Judikatur anerkannt, dass Streitschlichtungsvereinbarungen gewissen inhaltlichen Mindestanforderungen entsprechen müssen und sie jedenfalls im Hinblick auf den Standort und auf die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle einschließlich der Bestellung des Vorsitzenden ein Mindestmaß an Bestimmtheit aufzuweisen haben; die Zusammensetzung muss außerdem die Objektivität und Sachkunde der Schlichtungsstelle gewährleisten vergleiche RS0063867; 9 ObA 47/20g). Sind die dargelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt, so ist eine vertragliche Regelung zur Streitschlichtung zu unbestimmt und unwirksam.
[17] 5. Die hier vorliegende Streitschlichtungsklausel erfüllt die Mindestanforderungen nicht. Sie legt weder fest, wieviele Mediatoren von wem auf welche Weise zu bestimmen sind, welche Qualifikationen die Mediatoren aufweisen müssen, wo der Schlichtungsversuch stattfinden soll und wie lange diese Versuche dauern sollen, bis das Gericht angerufen werden kann. Diese vollkommen unbestimmte Streitschlichtungsklausel in der zugrunde liegenden Unterhaltsvereinbarung ist schon aus diesen Gründen unwirksam. Es muss daher nicht weiter geprüft werden, ob für familienrechtliche Ansprüche eine obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung vertraglich vorgesehen werden kann (vgl § 582 Abs 2 ZPO betreffend eine Schiedsvereinbarung) und welche rechtliche Konsequenz sich an die Nichteinhaltung einer solchen wirksamen Klausel knüpft. [17] 5. Die hier vorliegende Streitschlichtungsklausel erfüllt die Mindestanforderungen nicht. Sie legt weder fest, wieviele Mediatoren von wem auf welche Weise zu bestimmen sind, welche Qualifikationen die Mediatoren aufweisen müssen, wo der Schlichtungsversuch stattfinden soll und wie lange diese Versuche dauern sollen, bis das Gericht angerufen werden kann. Diese vollkommen unbestimmte Streitschlichtungsklausel in der zugrunde liegenden Unterhaltsvereinbarung ist schon aus diesen Gründen unwirksam. Es muss daher nicht weiter geprüft werden, ob für familienrechtliche Ansprüche eine obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung vertraglich vorgesehen werden kann vergleiche Paragraph 582, Absatz 2, ZPO betreffend eine Schiedsvereinbarung) und welche rechtliche Konsequenz sich an die Nichteinhaltung einer solchen wirksamen Klausel knüpft.
[18] 6. Die Beurteilung führt zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Betrags von 16.126,30 EUR zu Unrecht von der Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgegangen ist, weshalb es die Oppositionsklage in diesem Umfang nicht hätte zurückweisen dürfen.
[19] Dem Rekurs war daher Folge zu geben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die – inhaltlich bisher nicht behandelte – Berufung der Beklagten auch hinsichtlich des hier fraglichen Betrags von 16.126,30 EUR aufzutragen.
[20] Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. [20] Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.