[2] In seiner gegen die Klagestattgebung gerichteten außerordentlichen Revision zeigt der Beklagte keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. [2] In seiner gegen die Klagestattgebung gerichteten außerordentlichen Revision zeigt der Beklagte keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[3] 1. Nach ständiger Rechtsprechung begründet die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0118891).
[4] 1.1. Die Vorinstanzen haben die Feststellungen, wonach eine mündliche Auftragserteilung zur Errichtung einer Bodenplatte im Ausmaß von 580 m² erfolgte und auch Übereinstimmung dahin bestand, die Bodenplatte über den von der Baubewilligung erfassten Bereich hinaus zu erweitern, dahin verstanden, dass zwischen den Parteien Konsens über die Errichtung der tatsächlich ausgeführten Bodenplatte von 580 m2 (anstatt der bewilligten 372 m²) erzielt worden sei. Dieses Ergebnis hält sich im Rahmen des den Vorinstanzen zukommenden Beurteilungsspielraums.
[5] 1.2. Dieses Verständnis bedarf auch im Hinblick auf die weitere Feststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob das Einvernehmen über die Erweiterung der Bodenplatte mit dem Beklagten oder dessen Baupolier besprochen wurde, keiner Korrektur. Aus den Ausführungen des Erstgerichts ergibt sich deutlich, dass es von einer zwischen den Parteien vereinbarten Erweiterung des Auftrags dahin ausgegangen ist, dass der Beklagte mit der Errichtung einer Bodenplatte auf einer Fläche von 580 m² beauftragt wurde. Dass nicht mehr eruiert werden konnte, mit wem die Klägerin die gewünschten Änderungen genau besprochen hat, steht der Annahme einer Übereinkunft der Parteien über die Auftragserweiterung nicht entgegen. Insofern liegen auch weder widersprüchliche Feststellungen vor (vgl RS0042744; RS0043182) noch fehlen Feststellungen zur Frage, ob der Polier berechtigt gewesen wäre, eine solche Änderung des Werkvertrags alleine zu vereinbaren. [5] 1.2. Dieses Verständnis bedarf auch im Hinblick auf die weitere Feststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob das Einvernehmen über die Erweiterung der Bodenplatte mit dem Beklagten oder dessen Baupolier besprochen wurde, keiner Korrektur. Aus den Ausführungen des Erstgerichts ergibt sich deutlich, dass es von einer zwischen den Parteien vereinbarten Erweiterung des Auftrags dahin ausgegangen ist, dass der Beklagte mit der Errichtung einer Bodenplatte auf einer Fläche von 580 m² beauftragt wurde. Dass nicht mehr eruiert werden konnte, mit wem die Klägerin die gewünschten Änderungen genau besprochen hat, steht der Annahme einer Übereinkunft der Parteien über die Auftragserweiterung nicht entgegen. Insofern liegen auch weder widersprüchliche Feststellungen vor vergleiche RS0042744; RS0043182) noch fehlen Feststellungen zur Frage, ob der Polier berechtigt gewesen wäre, eine solche Änderung des Werkvertrags alleine zu vereinbaren.
[6] 2. Eine Rechtsrüge, die sich darauf beschränkt, die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz zu behaupten, ohne dies näher zu konkretisieren, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0041719 [insb T4]; RS0043603 [insb T12]; RS0043605).
[7] 2.1. Hier wiederholt der Beklagte lediglich seine Berufungsausführungen, ohne sich auch nur im Ansatz mit den dazu angestellten Überlegungen des Berufungsgerichts zu befassen. Warum dessen Ansicht, dass weder ein Fall der kumulativen Kausalität vorliege, die Wandlung fristgerecht begehrt worden und auch keine Verjährung eingetreten sei, unrichtig sein soll, legt der Beklagte nicht dar. Er begründet auch nicht, warum die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die „Fälligkeit“ der Entfernung der Bodenplatte Planunterlagen vorlegen müsste. Weshalb das auf Entfernung gerichtete Begehren weiterhin an der behaupteten „Unschlüssigkeit“ leiden soll, obwohl das Berufungsgericht dem Einwand des Beklagten gefolgt und den Spruch um die genaue Bezeichnung der Liegenschaft, von der die Bodenplatte zu entfernen ist, ergänzte, lässt sich dem Rechtsmittel ebenfalls nicht entnehmen.
[8] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.