Aus den Entscheidungsgründen:
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird die Annahme des Alleinverschuldens der Klägerin bekämpft. Das Alleinverschulden liege vielmehr auf Seite der Beklagten, die damit hätten rechnen müssen, daß durch das Schiebetor der Hof von fremden Personen betreten werde, und daher den Hund hätten entsprechend verwahren müssen.
In diesem Punkte kommt der Revision Berechtigung zu. Es ist richtig, daß die erforderliche Verwahrung eines Haustieres keineswegs derart sein muß, daß hiedurch jede Möglichkeit einer Beschädigung ausgeschlossen wird, weil eine derartige Forderung zur vollen Zufallshaftung des Tierhalters führen müßte. Der Tierhalter haftet nur für die Unterlassung von Vorkehrungen, die nach den Umständen des Falles geboten waren, um eine Beschädigung durch das Tier zu verhindern, mit der, bei Anwendung gebotener Vorsicht, immerhin gerechnet werden konnte (RZ. 1932 S. 36). Im konkreten Fall ist es nicht von wesentlicher Bedeutung, wie weit der Hund die Öffnung des Schiebetores beherrschte, da sich ja der Unfall nicht beim Schiebetor, sondern erst im Hofe ereignete, und zwar dadurch, daß die Klägerin vom Schiebetor schräg zum Wohnhaus ging und dabei in den Aktionsradius des Hundes gelangte. Nun ist zu beachten, daß die Beklagten damit rechnen mußten, daß hausfremde Personen durch das hintere Tor den Hof betreten können. Bellt der Hund, wenn sich diese Personen noch in der Futterkammer befinden, sind diese Personen gewarnt und können auch den Aktionsradius des Hundes, der beim Tor sichtbar wird, abschätzen, so daß bei gehöriger Aufmerksamkeit jede Berührung mit dem Hund vermieden werden kann. Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Hund erst dann meldet, wenn sich diese hausfremden Personen bereits im Hofe und auf dem Wege zum Wohnhaus befinden. Jede solche Person wird sich ebenso wie die Klägerin schräg zum Wohnhaus begeben und wird dadurch mit großer Wahrscheinlichkeit in den Aktionsradius des Hundes gelangen. Der Hund, der an sich zur Bissigkeit neigt, wird eine solche auf ihn gerichtete Bewegung als Angriffshandlung auffassen und schon aus diesem Gründe die Person anfallen. Der Eintretende muß aber nicht damit rechnen, daß sich weit seitlich des Schiebetores ein Kettenhund mit einem derartigen Aktionsradius befindet, daß der Besucher, wenn er schräg über den Hof zum Wohnhaus geht, von diesem Hunde angefallen werden kann. Gerade dieser Umstand hat im konkreten Falle zum Unfalle geführt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hatte die Klägerin bis zum Augenblicke, in dem sie angefallen wurde, von der Existenz des Hundes keine Kenntnis. Daraus folgt, daß der Hund nicht meldete, als die Klägerin noch in der Futterkammer war, sondern erst dann, als sie sich im Hofe schräg zum Wohnhaus bewegte, wobei er sie gleichzeitig anfiel. Das Gegenteil wurde auch gar nicht von den Beklagten behauptet. Mit einem solchen Verhalten des Hundes konnten aber die Beklagten rechnen. Sie haben daher den Hund nicht so verwahrt, daß eine solche voraussehbare Verletzungsmöglichkeit ausgeschaltet wurde, und haben damit ihre Verwahrungspflicht verletzt. Sie haften nach § 1320 ABGB.In diesem Punkte kommt der Revision Berechtigung zu. Es ist richtig, daß die erforderliche Verwahrung eines Haustieres keineswegs derart sein muß, daß hiedurch jede Möglichkeit einer Beschädigung ausgeschlossen wird, weil eine derartige Forderung zur vollen Zufallshaftung des Tierhalters führen müßte. Der Tierhalter haftet nur für die Unterlassung von Vorkehrungen, die nach den Umständen des Falles geboten waren, um eine Beschädigung durch das Tier zu verhindern, mit der, bei Anwendung gebotener Vorsicht, immerhin gerechnet werden konnte (RZ. 1932 S. 36). Im konkreten Fall ist es nicht von wesentlicher Bedeutung, wie weit der Hund die Öffnung des Schiebetores beherrschte, da sich ja der Unfall nicht beim Schiebetor, sondern erst im Hofe ereignete, und zwar dadurch, daß die Klägerin vom Schiebetor schräg zum Wohnhaus ging und dabei in den Aktionsradius des Hundes gelangte. Nun ist zu beachten, daß die Beklagten damit rechnen mußten, daß hausfremde Personen durch das hintere Tor den Hof betreten können. Bellt der Hund, wenn sich diese Personen noch in der Futterkammer befinden, sind diese Personen gewarnt und können auch den Aktionsradius des Hundes, der beim Tor sichtbar wird, abschätzen, so daß bei gehöriger Aufmerksamkeit jede Berührung mit dem Hund vermieden werden kann. Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Hund erst dann meldet, wenn sich diese hausfremden Personen bereits im Hofe und auf dem Wege zum Wohnhaus befinden. Jede solche Person wird sich ebenso wie die Klägerin schräg zum Wohnhaus begeben und wird dadurch mit großer Wahrscheinlichkeit in den Aktionsradius des Hundes gelangen. Der Hund, der an sich zur Bissigkeit neigt, wird eine solche auf ihn gerichtete Bewegung als Angriffshandlung auffassen und schon aus diesem Gründe die Person anfallen. Der Eintretende muß aber nicht damit rechnen, daß sich weit seitlich des Schiebetores ein Kettenhund mit einem derartigen Aktionsradius befindet, daß der Besucher, wenn er schräg über den Hof zum Wohnhaus geht, von diesem Hunde angefallen werden kann. Gerade dieser Umstand hat im konkreten Falle zum Unfalle geführt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hatte die Klägerin bis zum Augenblicke, in dem sie angefallen wurde, von der Existenz des Hundes keine Kenntnis. Daraus folgt, daß der Hund nicht meldete, als die Klägerin noch in der Futterkammer war, sondern erst dann, als sie sich im Hofe schräg zum Wohnhaus bewegte, wobei er sie gleichzeitig anfiel. Das Gegenteil wurde auch gar nicht von den Beklagten behauptet. Mit einem solchen Verhalten des Hundes konnten aber die Beklagten rechnen. Sie haben daher den Hund nicht so verwahrt, daß eine solche voraussehbare Verletzungsmöglichkeit ausgeschaltet wurde, und haben damit ihre Verwahrungspflicht verletzt. Sie haften nach Paragraph 1320, ABGB.
Anderseits kann nicht übersehen werden, daß die Klägerin, die selbst Bäuerin ist, daher mit den bäuerlichen Gepflogenheiten vertraut sein muß, auch mit der Möglichkeit der Anwesenheit eines Hundes im Hofe rechnen mußte. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, vor dem Betreten des Hofes ihre Aufmerksamkeit darauf zu lenken, ob sich nicht ein Kettenhund in Reichweite befinde, und hätte dann ihren Weg, entsprechend ihren Beobachtungen, nehmen müssen. Auf diese Weise hätte sie den Unfall vermeiden können. In der Unterlassung dieser gebotenen Aufmerksamkeit liegt daher auch ein Verschulden der Klägerin selbst. Zutreffend hat daher das Erstgericht beiderseitiges gleichteiliges Verschulden angenommen.
Wird von einem beiderseitigen Verschulden ausgegangen, wird der Klägerin jeweils nur die Hälfte ihrer als bestehend angenommenen Forderungen zuzusprechen sein. Hierüber kann jedoch der Oberste Gerichtshof nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht, von seiner Rechtsansicht ausgehend, zu diesen Forderungen im einzelnen nicht Stellung genommen hat und in den Berufungen die tatsächlichen Feststellungen, welche diesen Forderungen zugrunde liegen, angefochten wurden. Es war daher das berufungsgerichtliche Urteil aufzuheben und dem Berufungsgerichte die neuerliche Entscheidung aufzutragen.