Begründung:
Der Kläger fordert vom Beklagten den restlichen Kaufpreis für einen ihm am 15. 1. 1954 verkauften Lastkraftwagen im Betrage von S 2.500 s 12 % Zinsen ab 16. 1. 1954. Der Beklagte wendet Verjährung der Kaufpreisforderung ein und macht Gegenforderung geltend. Das Erstgericht stellte die eingeklagte Forderung mit 2.500 S, die Gegenforderung mit 283 S fest und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2.217 S samt 4 % Zinsen ab 16. 1. 1954. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Schon im ersten Rechtsgang hatte das Erstgericht die Einrede der Verjährung für unberechtigt angesehen, weil es annahm, dass die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB durch die Einbringung einer Mahnklage unterbrochen worden war. Es ließ ausdrücklich die Frage, ob die 3-jährige Verjährungsfrist oder die allgemeine Verjährungszeit von 30 Jahren Platz zu greifen habe, offen. Es sprach aber schon in diesem Urteil aus, dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens eher dafür sprechen, dass der Kläger den Lastkraftwagen nicht im Rahmen seines Gewerbes oder Geschäftsbetriebes verkaufte, sondern dass es sich um ein Gelegenheitsgeschäft handelte, das außerhalb der beruflichen Tätigkeit des Klägers lag. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil zunächst auf (ON 34). Es verneinte die vom Erstgericht angenommene Unterbrechung der Verjährungsfrist, hielt aber die Frage, ob die 3-jährige Verjährungsfrist oder die 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden sei, nicht für genügend geklärt. Es müsse noch erhoben werden, womit sich der Kläger im Zeitpunkt des Verkaufes des LKW beschäftigte, ob er einen geschäftlichen Betrieb führte und ob der Verkauf im Rahmen des geschäftlichen Betriebes vorgenommen wurde oder nur ein einmaliges Gelegenheitsgeschäft darstellte. Hinsichtlich der Gegenforderung hatte das Erstgericht diese nur mit einem Betrag von S 283,- für zu Recht bestehend erkannt. Das Berufungsgericht hielt das erstrichterliche Verfahren in dieser Richtung deshalb für mangelhaft, weil der Beklagte als Partei nicht vernommen worden war.Der Kläger fordert vom Beklagten den restlichen Kaufpreis für einen ihm am 15. 1. 1954 verkauften Lastkraftwagen im Betrage von S 2.500 s 12 % Zinsen ab 16. 1. 1954. Der Beklagte wendet Verjährung der Kaufpreisforderung ein und macht Gegenforderung geltend. Das Erstgericht stellte die eingeklagte Forderung mit 2.500 S, die Gegenforderung mit 283 S fest und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2.217 S samt 4 % Zinsen ab 16. 1. 1954. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Schon im ersten Rechtsgang hatte das Erstgericht die Einrede der Verjährung für unberechtigt angesehen, weil es annahm, dass die 3-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB durch die Einbringung einer Mahnklage unterbrochen worden war. Es ließ ausdrücklich die Frage, ob die 3-jährige Verjährungsfrist oder die allgemeine Verjährungszeit von 30 Jahren Platz zu greifen habe, offen. Es sprach aber schon in diesem Urteil aus, dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens eher dafür sprechen, dass der Kläger den Lastkraftwagen nicht im Rahmen seines Gewerbes oder Geschäftsbetriebes verkaufte, sondern dass es sich um ein Gelegenheitsgeschäft handelte, das außerhalb der beruflichen Tätigkeit des Klägers lag. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil zunächst auf (ON 34). Es verneinte die vom Erstgericht angenommene Unterbrechung der Verjährungsfrist, hielt aber die Frage, ob die 3-jährige Verjährungsfrist oder die 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden sei, nicht für genügend geklärt. Es müsse noch erhoben werden, womit sich der Kläger im Zeitpunkt des Verkaufes des LKW beschäftigte, ob er einen geschäftlichen Betrieb führte und ob der Verkauf im Rahmen des geschäftlichen Betriebes vorgenommen wurde oder nur ein einmaliges Gelegenheitsgeschäft darstellte. Hinsichtlich der Gegenforderung hatte das Erstgericht diese nur mit einem Betrag von S 283,- für zu Recht bestehend erkannt. Das Berufungsgericht hielt das erstrichterliche Verfahren in dieser Richtung deshalb für mangelhaft, weil der Beklagte als Partei nicht vernommen worden war.
Im zweiten Rechtsgang kam das Erstgericht zum gleichen Ergebnis. Es nahm nunmehr an, dass der Verkauf des LKW nicht im Betrieb des Klägers vorgenommen worden war, sondern außerhalb desselben und ein Gelegenheitsgeschäft darstellte. Es komme daher nur die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren in Betracht. Hinsichtlich der Gegenforderung wurde die vom Berufungsgericht aufgetragene Parteivernehmung des Beklagten nicht durchgeführt, weil der Beklagte nunmehr auf seine Vernehmung als Partei verzichtet hatte. Das Berufungsgericht bestätigte die erstrichterliche Entscheidung und schloß sich der Meinung des Erstgerichtes an, dass der Verkauf des LKW nicht im Rahmen seines geschäftlichen Betriebes vorgenommen worden war und nur ein einmaliges Gelegenheitsgeschäft darstellte. Die kurze Verjährungsfrist des § 1486 ABGB finde daher keine Anwendung. Auch im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben und die Berufungsgründe der unrichtigen Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als unbegründet dargetan. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO.Im zweiten Rechtsgang kam das Erstgericht zum gleichen Ergebnis. Es nahm nunmehr an, dass der Verkauf des LKW nicht im Betrieb des Klägers vorgenommen worden war, sondern außerhalb desselben und ein Gelegenheitsgeschäft darstellte. Es komme daher nur die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren in Betracht. Hinsichtlich der Gegenforderung wurde die vom Berufungsgericht aufgetragene Parteivernehmung des Beklagten nicht durchgeführt, weil der Beklagte nunmehr auf seine Vernehmung als Partei verzichtet hatte. Das Berufungsgericht bestätigte die erstrichterliche Entscheidung und schloß sich der Meinung des Erstgerichtes an, dass der Verkauf des LKW nicht im Rahmen seines geschäftlichen Betriebes vorgenommen worden war und nur ein einmaliges Gelegenheitsgeschäft darstellte. Die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB finde daher keine Anwendung. Auch im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben und die Berufungsgründe der unrichtigen Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als unbegründet dargetan. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.